Norm
PVG §10 Abs7Schlagworte
Prüfungsmaßstab für Gutachten der PVABRechtssatz
Der/die Leiter/in des Ressorts hat sich gemäß § 10 Abs. 8 PVG bei seiner/ihrer Entscheidung an den Grundsatz zu halten, soziale und dienstrechtliche Härten für die Bediensteten so weit wie möglich zu vermeiden. Diesen Maßstab – Vermeidung von sozialen und dienstrechtlichen Härten unter Bedachtnahme auf die geltende Rechtsordnung – hat auch die PVAB ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, weil der Gesetzgeber diesen Grundsatz ausdrücklich in § 10 Abs. 8 PVG verankert hat, ohne auf die neben sozialen Interessen in § 2 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählten beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten, die von der Personalvertretung zu vertreten sind, einzugehen.Der/die Leiter/in des Ressorts hat sich gemäß Paragraph 10, Absatz 8, PVG bei seiner/ihrer Entscheidung an den Grundsatz zu halten, soziale und dienstrechtliche Härten für die Bediensteten so weit wie möglich zu vermeiden. Diesen Maßstab – Vermeidung von sozialen und dienstrechtlichen Härten unter Bedachtnahme auf die geltende Rechtsordnung – hat auch die PVAB ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, weil der Gesetzgeber diesen Grundsatz ausdrücklich in Paragraph 10, Absatz 8, PVG verankert hat, ohne auf die neben sozialen Interessen in Paragraph 2, Absatz eins, PVG taxativ aufgezählten beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten, die von der Personalvertretung zu vertreten sind, einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:G.1.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014