Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Frist für Mitteilung der beabsichtigten Maßnahme an DAText
A 39-PVAB/13-11
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr. Wilhelm SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, eingebrachte (zweite) Beschwerde des Fachausschusses *** (FA) gegen die Leitung der LPD (DL) wegen wiederholter behaupteter Verletzung von Bestimmungen des PVG im letzten Jahr gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr. Wilhelm SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, eingebrachte (zweite) Beschwerde des Fachausschusses *** (FA) gegen die Leitung der LPD (DL) wegen wiederholter behaupteter Verletzung von Bestimmungen des PVG im letzten Jahr gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Sachverhalt:
Der FA fasste seinen Beschluss auf Vorlage der Beschwerde zu GZ A 20–PVAB/13 an die Personalvertretungsaufsicht in seiner Sitzung vom 24. Mai 2013. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK ist unter dem letzten Jahr im Sinne von § 41 Abs. 4 PVG das letzte Kalenderjahr vor der Beschlussfassung über die Beschwerde zu verstehen. Der relevante Bezugszeitraum für die wiederholte Missachtung von Vorschriften des PVG durch den DL zu GZ A 20-PVAB/13 lag daher zwischen 24. Mai 2012 und 24. Mai 2013. Die neuerliche Beschwerde beschloss der FA am 4. Oktober 2013. Der relevante Jahresbezugsraum für die zweite Beschwerde lag daher zwischen dem 4. Oktober 2012 und dem 4. Oktober 2013. In seiner zweiten Beschwerde macht der FA einen einzigen Fall behaupteten rechtswidrigen Vorgehens der DL geltend, der sich im August/September 2013 ereignet hat, also nicht mehr in dem für die erste Beschwerde relevanten Jahreszeitzeitraum. Der FA fasste seinen Beschluss auf Vorlage der Beschwerde zu GZ A 20–PVAB/13 an die Personalvertretungsaufsicht in seiner Sitzung vom 24. Mai 2013. Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK ist unter dem letzten Jahr im Sinne von Paragraph 41, Absatz 4, PVG das letzte Kalenderjahr vor der Beschlussfassung über die Beschwerde zu verstehen. Der relevante Bezugszeitraum für die wiederholte Missachtung von Vorschriften des PVG durch den DL zu GZ A 20-PVAB/13 lag daher zwischen 24. Mai 2012 und 24. Mai 2013. Die neuerliche Beschwerde beschloss der FA am 4. Oktober 2013. Der relevante Jahresbezugsraum für die zweite Beschwerde lag daher zwischen dem 4. Oktober 2012 und dem 4. Oktober 2013. In seiner zweiten Beschwerde macht der FA einen einzigen Fall behaupteten rechtswidrigen Vorgehens der DL geltend, der sich im August/September 2013 ereignet hat, also nicht mehr in dem für die erste Beschwerde relevanten Jahreszeitzeitraum.
Da § 41 Abs. 4 PVG die PVAB dazu verpflichtet, jede solche Beschwerde zu prüfen, war die in Beschwerde gezogene Angelegenheit dennoch ihrer Überprüfung durch die PVAB zu unterziehen.Da Paragraph 41, Absatz 4, PVG die PVAB dazu verpflichtet, jede solche Beschwerde zu prüfen, war die in Beschwerde gezogene Angelegenheit dennoch ihrer Überprüfung durch die PVAB zu unterziehen.
Die DL konzipierte am 6. August 2013 zu GZ P6/6222-PA/2013 ein Schreiben an den FA, um diesem ihre Absicht mitzuteilen, einen Bediensteten (B) nach Beendigung seines Karenzurlaubes eine Planstelle bei der Autobahnpolizeiinspektion (API) K zuzuteilen, dies mit dem Zusatz, dass gegenwärtig keine Bewerber/innen um eine Planstelle bei der API K evident seien.
Eine Interessent/innensuche für diesen Arbeitsplatz wurde von der DL nicht durchgeführt.
Mit Bescheid vom 21. August 2013 wurde der Karenzurlaub dieses Bediensteten vorzeitig beendet und diese Tatsache dem FA am selben Tag bekanntgegeben. Am 27. August 2013 wurde die Zuweisung des Bediensteten zur API K mit Wirksamkeit ab 1. September 2013 verfügt.
Die ursprünglich für 16. August 2013 anberaumte FA-Sitzung war mit Zustimmung der DL zunächst auf 26. August 2013 und letztlich auf 2. September 2013 verschoben worden. Mit Schreiben vom 29. August 2013 übermittelte die DL dem FA eine „Liste der Dienstgebervorschläge für die FA-Sitzung am 2. September 2013“ (insgesamt 26 Personalangelegenheiten), in der auch die in Beschwerde gezogene Personalangelegenheit enthalten war.
Der FA nahm diese Personalangelegenheit in seiner Sitzung vom 2. September 2013 nicht zur Kenntnis, weil die Information des FA über diese Personalmaßnahme erst nach deren Verfügung erfolgt war, was er der DL mit ausführlicher Begründung mit Schreiben vom 3. September 2013 mitteilte.
Weiters führte der FA an, es wäre tatsachenwidrig gewesen, mitzuteilen, dass keine Bewerber um eine Planstelle bei der API K evident seien, weil sich C darum beworben hätte. Dieses Versetzungsansuchen war im Dienstweg erst am 29. August 2013 bei der Personalabteilung eingelangt, also erst nach der bereits am 27. August 2013 verfügten Zuweisung der API-Planstelle an B.
Es gibt – oder gab jedenfalls im Sommer 2013 - eine Vereinbarung zwischen DL und FA, beabsichtigte Personalmaßnahmen nicht „einzeln“ dem FA zu übermitteln, sondern die Versendung „gebündelt“ im Vorfeld der vom FA terminisierten und der DL bekanntgegebenen Sitzungen vorzunehmen, und zwar spätestens 48 Stunden vor der jeweiligen Sitzung. Die FA-Sitzung fand am 2. September 2013 statt, die Sammel-Mitteilung an den FA, die auch die in Beschwerde gezogene Personalangelegenheit enthielt, erfolgte am 29. August 2013, also ca. 4 Tage (= 96 Stunden) vor der FA-Sitzung, aber erst 48 Stunden nach der Umsetzung der Versetzung des Bediensteten, die am 27. August 2013 mit Wirksamkeit vom 1. September 2013 von der DL verfügt wurde.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden DL, ZA und DA übermittelt und in deren Stellungnahmen nicht bestritten.
Die PVAB hat ihrer Prüfung der Beschwerde folgende rechtliche Überlegungen zugrunde gelegt:
Die PVAB nimmt die zwischen DL und FA - ungeachtet der zweiwöchigen gesetzlichen Frist in § 9 Abs. 3 PVG – vereinbarte und geübte Praxis, beabsichtigte Personalmaßnahmen nicht „einzeln“ dem FA zu übermitteln, sondern die Versendung „gebündelt“ spätestens 48 Stunden vor der jeweiligen FA-Sitzung vorzunehmen, zwar zur Kenntnis, doch erfolgte die Information über die beabsichtigte Maßnahme zu der in Beschwerde gezogenen Personalangelegenheit unbestrittenermaßen erst nach ihrer Umsetzung, was eine Verletzung des PVG darstellt.Die PVAB nimmt die zwischen DL und FA - ungeachtet der zweiwöchigen gesetzlichen Frist in Paragraph 9, Absatz 3, PVG – vereinbarte und geübte Praxis, beabsichtigte Personalmaßnahmen nicht „einzeln“ dem FA zu übermitteln, sondern die Versendung „gebündelt“ spätestens 48 Stunden vor der jeweiligen FA-Sitzung vorzunehmen, zwar zur Kenntnis, doch erfolgte die Information über die beabsichtigte Maßnahme zu der in Beschwerde gezogenen Personalangelegenheit unbestrittenermaßen erst nach ihrer Umsetzung, was eine Verletzung des PVG darstellt.
Es mag zutreffen, dass diese Verletzung daraus resultierte, dass die FA-Sitzung aufgrund der Initiative des FA vom 19. August 2013 zunächst auf den 26. August 2013 und letztlich auf den 2. September verschoben wurde, doch wurde von der DL – aus welchen Gründen auch immer – die Bestimmung in § 9 Abs. 3 PVG nicht eingehalten, wonach die Mitteilung einer beabsichtigten Versetzung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen hat.Es mag zutreffen, dass diese Verletzung daraus resultierte, dass die FA-Sitzung aufgrund der Initiative des FA vom 19. August 2013 zunächst auf den 26. August 2013 und letztlich auf den 2. September verschoben wurde, doch wurde von der DL – aus welchen Gründen auch immer – die Bestimmung in Paragraph 9, Absatz 3, PVG nicht eingehalten, wonach die Mitteilung einer beabsichtigten Versetzung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen hat.
Wie bereits erwähnt, wurde von der DL keine Interessent/innensuche für die in der in Beschwerde gezogenen Personalangelegenheit zu besetzende Planstelle durchgeführt. Die allfällige Verletzung dienstrechtlicher Vorschriften (wie etwa der Regelungen des Ausschreibungsgesetzes oder des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), deren Einhaltung die Personalvertretung gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz PVG zu überwachen hat, fällt nicht in die Zuständigkeit der PVAB. Daher war die Frage, ob vor Besetzung der Planstelle nach dienstrechtlichen Vorschriften eine Ausschreibung oder Interessent/innensuche erfolgen hätte müssen, von der PVAB auch nicht in Prüfung zu ziehen. Wie bereits erwähnt, wurde von der DL keine Interessent/innensuche für die in der in Beschwerde gezogenen Personalangelegenheit zu besetzende Planstelle durchgeführt. Die allfällige Verletzung dienstrechtlicher Vorschriften (wie etwa der Regelungen des Ausschreibungsgesetzes oder des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), deren Einhaltung die Personalvertretung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz PVG zu überwachen hat, fällt nicht in die Zuständigkeit der PVAB. Daher war die Frage, ob vor Besetzung der Planstelle nach dienstrechtlichen Vorschriften eine Ausschreibung oder Interessent/innensuche erfolgen hätte müssen, von der PVAB auch nicht in Prüfung zu ziehen.
Ergebnis der Prüfung: Einmalige Verletzung des PVG durch die DL.
Die Prüfung der Beschwerde durch die PVAB ergab somit eine einmalige – und nicht wiederholte – Verletzung von Bestimmungen des PVG durch die DL. Die DL hat Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Sinne von § 41 Abs. 4 PVG daher nicht verletzt.Die Prüfung der Beschwerde durch die PVAB ergab somit eine einmalige – und nicht wiederholte – Verletzung von Bestimmungen des PVG durch die DL. Die DL hat Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Sinne von Paragraph 41, Absatz 4, PVG daher nicht verletzt.
Hinweis:
Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.
Wien, am 31. Juli 2014
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.39.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014