Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Dienstplan, Einvernehmen der PVRechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist mit dem DA im Sinne des § 10 PVG das Einvernehmen herzustellen bei der Erstellung oder Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete bezieht.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist mit dem DA im Sinne des Paragraph 10, PVG das Einvernehmen herzustellen bei der Erstellung oder Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.27.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014