Norm
PVG §9 Abs3 litlSchlagworte
Organisationsänderung; kein Mitwirkungsrecht der PV;Rechtssatz
Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung geht nicht so weit, bei aus öffentlichen, budgetären und ähnlichen Gründen vorgesehenen Organisationsänderungen Einfluss nehmen zu dürfen. Das Mitwirkungsrecht erstreckt sich nur auf das „Wie“, nicht aber auf das „Ob“ von Organisationsänderungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.27.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014