Norm
PVG §10Schlagworte
Zuständigkeit von PV-OrganenRechtssatz
Ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Zentralstelle unzuständiger FA kann kein Verfahren nach § 10 PVG bei der DL seiner Dienststelle in einer auf der Ebene der Zentralstelle zu entscheidenden bzw. bereits entschiedenen Angelegenheit auslösen.Ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Zentralstelle unzuständiger FA kann kein Verfahren nach Paragraph 10, PVG bei der DL seiner Dienststelle in einer auf der Ebene der Zentralstelle zu entscheidenden bzw. bereits entschiedenen Angelegenheit auslösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.20.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014