Norm
PVG §9 Abs3 litlSchlagworte
Organisationsänderungen, Verständigungspflicht des DG; kein Mitwirkungsrecht der PV, Verpflichtung der DL zur Aussetzung von Maßnahmen; Zuständigkeit von PV-OrganenText
A 20-PVAB/13-13
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr. Wilhelm SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, eingebrachte Beschwerde des Fachausschusses für die Bediensteten der Bundespolizei beim Landespolizeikommando (FA) gegen die Dienststellenleitung der LPD (DL) wegen behaupteter wiederholter Verletzung des PVG in vier Fällen gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr. Wilhelm SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, eingebrachte Beschwerde des Fachausschusses für die Bediensteten der Bundespolizei beim Landespolizeikommando (FA) gegen die Dienststellenleitung der LPD (DL) wegen behaupteter wiederholter Verletzung des PVG in vier Fällen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Sachverhalt:
Der FA fasste seinen Beschluss auf Vorlage der Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht in seiner Sitzung vom 24. Mai 2013. Der relevante Bezugszeitraum für die wiederholte Missachtung von Vorschriften des PVG durch den DL liegt daher zwischen 24. Mai 2012 und 24. Mai 2013. Alle vier Fälle liegen im rechtlich relevanten Jahreszeitraum.
Fall 1 (Einstellung der Autobahnpolizeiinspektionen-Dauerdienste):
Beim LPD-Jour fix am 14. November 2012 wurden die LPD vom BMI angewiesen, eine dauerhafte Besetzung von Autobahnpolizeiinspektionen (API) außer in besonders begründeten Fällen nicht mehr vorzunehmen. Mit Befehl vom 8. Dezember 2012 wurden die Autobahnpolizeiinspektions-Dauerdienste (API-DD) S, V, K und W aufgelöst. Der FA, der im Vorfeld dieses Befehls nicht eingebunden gewesen war, forderte die Beibehaltung der API-DD und die Aufnahme von Beratungsgesprächen. Am 3. Jänner 2013 fand ein Beratungsgespräch zwischen DL und FA nach § 10 Abs. 4 PVG statt. Der FA beantragte am 7. Jänner 2013, die DL möge die Einstellung der API-Dauerdienste aussetzen. Mit E-Mail vom 10. Jänner 2013 wurde dem FA von der DL mitgeteilt, dass die Einstellung der API-Dauerdienste dennoch umgesetzt werde. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2013 beantragte der FA neuerlich die Aussetzung der Maßnahme und die Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle. In der Folge sah der Erlass des BMI vom 11. Jänner 2013, GZ BMI-OA1300/0003-II/10/a/2013 an die LPD, mit dem bundesweit angeordnet wurde, bestimmte konkret angeführte Dauerdienste pro Bundesland aufrecht zu erhalten, keine Dauerdienste der API mehr vor. Dieser Erlass war grundsätzlich mit dem ZA abgestimmt worden. Der Vorsitzende des ZA teilte dem FA dazu per E-Mail mit, dass der ZA zwar die Zustimmung zu den im BMI-Erlass genannten Dauerdiensten erteilt habe, aber mit dem ZA nicht über die Auflassung sonstiger Dauerdienste, so auch nicht über die Aussetzung der API-DD in diesem Bundesland, gesprochen worden wäre. Mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2013 wurden die Dauerdienste auf den API durch die DL eingestellt. Die DL teilte dem FA am 1. Februar 2013 mit, dass dem Vorlageantrag des FA von der DL nicht entsprochen wurde, weil § 10 Abs. 5 PVG nicht anwendbar sei, da diese Angelegenheit mittlerweile durch BMI-Erlass geregelt wurde.Beim LPD-Jour fix am 14. November 2012 wurden die LPD vom BMI angewiesen, eine dauerhafte Besetzung von Autobahnpolizeiinspektionen (API) außer in besonders begründeten Fällen nicht mehr vorzunehmen. Mit Befehl vom 8. Dezember 2012 wurden die Autobahnpolizeiinspektions-Dauerdienste (API-DD) S, römisch fünf, K und W aufgelöst. Der FA, der im Vorfeld dieses Befehls nicht eingebunden gewesen war, forderte die Beibehaltung der API-DD und die Aufnahme von Beratungsgesprächen. Am 3. Jänner 2013 fand ein Beratungsgespräch zwischen DL und FA nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG statt. Der FA beantragte am 7. Jänner 2013, die DL möge die Einstellung der API-Dauerdienste aussetzen. Mit E-Mail vom 10. Jänner 2013 wurde dem FA von der DL mitgeteilt, dass die Einstellung der API-Dauerdienste dennoch umgesetzt werde. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2013 beantragte der FA neuerlich die Aussetzung der Maßnahme und die Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle. In der Folge sah der Erlass des BMI vom 11. Jänner 2013, GZ BMI-OA1300/0003-II/10/a/2013 an die LPD, mit dem bundesweit angeordnet wurde, bestimmte konkret angeführte Dauerdienste pro Bundesland aufrecht zu erhalten, keine Dauerdienste der API mehr vor. Dieser Erlass war grundsätzlich mit dem ZA abgestimmt worden. Der Vorsitzende des ZA teilte dem FA dazu per E-Mail mit, dass der ZA zwar die Zustimmung zu den im BMI-Erlass genannten Dauerdiensten erteilt habe, aber mit dem ZA nicht über die Auflassung sonstiger Dauerdienste, so auch nicht über die Aussetzung der API-DD in diesem Bundesland, gesprochen worden wäre. Mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2013 wurden die Dauerdienste auf den API durch die DL eingestellt. Die DL teilte dem FA am 1. Februar 2013 mit, dass dem Vorlageantrag des FA von der DL nicht entsprochen wurde, weil Paragraph 10, Absatz 5, PVG nicht anwendbar sei, da diese Angelegenheit mittlerweile durch BMI-Erlass geregelt wurde.
Fall 2 (Neuordnung der Dauerdienste bundesweit und im Land):
In dem bereits zitierten Erlass des BMI vom 11. Jänner 2013, GZ BMI-OA1300/0003-II/10/a/2013, wurde angeordnet, bestimmte konkret genannte Dauerdienste pro Bundesland aufrechtzuerhalten. Der Aufrechterhaltung dieser Dauerdienste war lt. Erlass des BMI vom Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens grundsätzlich zugestimmt worden (siehe dazu auch die Ausführungen zu Fall 1). Über die Einrichtung zusätzlicher von den Landespolizeibehörden im jeweiligen Bundesland als unbedingt notwendig erachteter „Rund-um-die-Uhr-Dauerdienste“ wurde angeordnet, Verhandlungen mit den zuständigen Personalvertretungsorganen im erforderlichen Ausmaß zu führen (S. 1 des Erlasses). Auf S. 2 dieses Erlasses wurden unter der Überschrift „Maßgaben“ u.a. Bedingungen und Anordnungen für zusätzliche Dauerdienste auf Landesebene getroffen. Am 11. Februar 2013 führte die DL mit dem FA ein Informationsgespräch über die Vorgaben des BMI über die Organisation der Dauerdienste sowie über die Einrichtung von über die Vorgaben des BMI-Erlass hinausgehenden zusätzlichen Dauerdiensten im Land, wobei ein solcher Dauerdienst am Standort K angesprochen wurde, den auch die anwesenden FA-Mitglieder für notwendig hielten. Bei diesem Beratungsgespräch waren nicht alle FA-Mitglieder anwesend. Der FA-Vorsitzende äußerte sich grundsätzlich zustimmend zur Errichtung zusätzlicher Dauerdienste im Land, die Dauerdienste insgesamt nach dem BMI-Erlass waren den anwesenden PV aber zu wenig (eine Stellungnahme des Kollegialorgans FA lag in diesem Zeitpunkt noch nicht vor). Am 27. Februar 2013 wurde der Erlass der LPD über die Einrichtung der Dauerdienste entsprechend den Vorgaben des BMI unter GZ P4/14200-L1/2013 verlautbart. Mit diesem Erlass wurden die im BMI-Erlass nicht mehr vorgesehenen Dauerdienste aufgelöst. Binnen zwei Wochen ersuchte der FA, diesen Erlass, der ohne seine Zustimmung verlautbart worden war, der vorgesetzten Dienststelle zur Entscheidung vorzulegen. Auch diesem Vorlageantrag des FA wurde von der DL, gleichfalls wegen ins Treffen geführter Unzuständigkeit des FA, nicht entsprochen. Mittlerweile einigten sich DL und FA über die Frage der Neuordnung zusätzlicher Dauerdienste im Bereich der LPD, wie in der Sitzung vor der PVAB am 25. Juni 2014 von diesen einvernehmlich mitgeteilt wurde.
Fall 3 (Organisation und Geschäftseinteilung der LPD):
Mit Erlass des BMI vom 14. August 2012, GZ BMI-OA1000/0132-II/10/2012, betreffend „Organisation; Implementierung der Landespolizeidirektionen“ erfolgte die Zusammenlegung der Sicherheitsbehörden in den Ländern zu den LPD. Die Aufbaustruktur und die grundsätzliche Ablaufstruktur der LPD sowie die grobe Aufgabenzuweisung zu den einzelnen Organisationseinheiten und Organisationsteilen wurden durch den diesem Erlass beiliegenden „Richtlinien für die Organisation, Geschäftsführung und Geschäftseinteilung“ vorgegeben. Dieser Erlass des BMI wurde mit dem ZA besprochen. Die Personalvertretung war über den Erlass informiert, nicht aber über die in Folge für das Bundesland erlassene Geschäftseinteilung. In Ausführung dieses Erlasses setzte die DL die Vorgaben des BMI in ihrem Erlass betreffend Organisation und die Geschäftseinteilung der LPD um, der mit 1. März 2013 in Kraft trat. Der Erlass enthielt keine Sonderregelungen für das Land, wies die den einzelnen Organisationseinheiten zugewiesenen Bediensteten bzw. Planstellen weder namentlich noch zahlenmäßig aus und ergänzte die Vorgaben des BMI nicht individuell speziell für das Land. Lediglich die notwendigen Anpassungen für den Bereich der LPD (so beispielsweise die Streichung der Strompolizei für die Donau, die in diesem Land naturgemäß nicht benötigt wird) waren in diesem Erlass enthalten.
Fall 4 (Planstellenbesetzung):
Am 11. März 2013 wurde der FA von der Absicht der DL informiert, eine bestimmte Planstelle mit einem Bediensteten mit bestehender Wahrungsfunktion (B) zu besetzen. Diesem Schreiben der DL war keine interne Interessent/innensuche vorausgegangen. Der FA nahm diese Absicht nicht zur Kenntnis und beantragte mit Schreiben vom 15. März 2013 bei der DL, die zu besetzende Planstelle auszuschreiben. Mit Schreiben vom 19. März 2013 teilte die DL dem FA mit, dass diesem Antrag nicht gefolgt werde und besetzte den Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 1. April 2013 mit B. Mit Schreiben vom 29. März 2013 teilte der FA der DL mit, dass die Planstelle vor ihrer Besetzung auszuschreiben gewesen wäre und wegen der Besetzung der Planstelle entgegen rechtlichen Vorgaben trotz schriftlicher Einwände des FA eine Beschwerde an die PVAK zur Klärung der Rechtsfrage eingebracht werde.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden DL, ZA und FA übermittelt und in deren Stellungnahmen nicht bestritten.
Die PVAB hat ihrer Prüfung der Beschwerde folgende rechtliche Überlegungen zugrunde gelegt:
Fall 1 (Einstellung der Autobahnpolizeiinspektionen-Dauerdienste):
Bei der bundesweit mit Erlass des BMI vom 11. Jänner 2013, GZ BMI-OA1300/0003-II/10/a/2013, der grundsätzlich mit dem ZA abgestimmt worden war, angeordneten Aufrechterhaltung bestimmter, konkret angeführter Dauerdienste pro Bundesland, in dem keine Dauerdienste der Autobahnpolizei mehr vorgesehen waren, handelt es sich um eine Organisationsänderung. Die 1:1-Umsetzung von Vorgaben des BMI erfordert keine Einbindung des FA, weil für österreichweit angeordnete Maßnahmen grundsätzlich der ZA zuständig ist, der vom BMI eingebunden wurde.
Durch die mit der PVG-Novelle BGBl. Nr. 127/1999 in § 9 Abs. 3 PVG neu aufgenommene lit. l wurde ein Informationsrecht der Personalvertretung mit folgender Begründung eingeführt: „Intensivierte Verwaltungsreformprozesse beim Bund (Reorganisationsvorhaben wie Dienststellenzusammenlegungen/auflassungen, Ausgliederungen) lassen eine klare Regelung betreffend das Informationsrecht der Personalvertretung über solche Vorhaben als erforderlich erscheinen. Dies soll durch Einführung einer Verständigungspflicht bei beabsichtigten Reorganisationsmaßnahmen erfolgen.“ Dennoch muss die Personalvertretung nach dem Konzept des PVG als Ausfluss der Diensthoheit erfolgende Organisationsänderungen, wie etwa auch die Auflösung oder die Teilung von Dienststellen, hinnehmen (PVAK vom 28. Juni 2002, G 4-PVAK/02). Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung geht nicht so weit, bei aus öffentlichen, budgetären und ähnlichen Gründen vorgesehenen Organisationsänderungen Einfluss nehmen zu dürfen. Das Mitwirkungsrecht erstreckt sich nur auf das „Wie“, nicht aber auf das „Ob“ von Organisationsänderungen (Schragel, PVG, § 9, Rz 14, mit weiteren Nachweisen). In Folge einer Organisationsänderung ist die Personalvertretung dazu aufgerufen, an deren Umsetzung (etwa bei der Frage, wer wohin versetzt wird, welche Dienstplanänderungen neu festzulegen sind, etc.) im Interesse der Kollegenschaft mitzuwirken, um nachteilige Folgen von Organisationsänderungen für die Bediensteten so weit wie möglich zu vermeiden. Durch die mit der PVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1999, in Paragraph 9, Absatz 3, PVG neu aufgenommene Litera l, wurde ein Informationsrecht der Personalvertretung mit folgender Begründung eingeführt: „Intensivierte Verwaltungsreformprozesse beim Bund (Reorganisationsvorhaben wie Dienststellenzusammenlegungen/auflassungen, Ausgliederungen) lassen eine klare Regelung betreffend das Informationsrecht der Personalvertretung über solche Vorhaben als erforderlich erscheinen. Dies soll durch Einführung einer Verständigungspflicht bei beabsichtigten Reorganisationsmaßnahmen erfolgen.“ Dennoch muss die Personalvertretung nach dem Konzept des PVG als Ausfluss der Diensthoheit erfolgende Organisationsänderungen, wie etwa auch die Auflösung oder die Teilung von Dienststellen, hinnehmen (PVAK vom 28. Juni 2002, G 4-PVAK/02). Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung geht nicht so weit, bei aus öffentlichen, budgetären und ähnlichen Gründen vorgesehenen Organisationsänderungen Einfluss nehmen zu dürfen. Das Mitwirkungsrecht erstreckt sich nur auf das „Wie“, nicht aber auf das „Ob“ von Organisationsänderungen (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 14, mit weiteren Nachweisen). In Folge einer Organisationsänderung ist die Personalvertretung dazu aufgerufen, an deren Umsetzung (etwa bei der Frage, wer wohin versetzt wird, welche Dienstplanänderungen neu festzulegen sind, etc.) im Interesse der Kollegenschaft mitzuwirken, um nachteilige Folgen von Organisationsänderungen für die Bediensteten so weit wie möglich zu vermeiden.
Eine Verpflichtung der DL, der Forderung des – zuständigen – Personalvertretungsorgans nachzukommen, eine bestimmte Maßnahme auszusetzen, besteht nur bei Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis lit. g, lit. j, lit. m und lit. p sowie bei Maßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 PVG – keinesfalls jedoch bei bloßen Informationen über bereits zentral vom BMI entschiedene Maßnahmen. Die Zuständigkeit des FA erstreckt sich nur auf Angelegenheiten, die ausschließlich die LPD K betreffen, also für die Vorgaben des BMI ergänzende bzw. darüber hinausgehende Maßnahmen im Bundesland, sofern es sich nicht gleichfalls um Organisationsänderungen handelt. Eine Verpflichtung der DL, der Forderung des – zuständigen – Personalvertretungsorgans nachzukommen, eine bestimmte Maßnahme auszusetzen, besteht nur bei Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a bis Litera g,, Litera j,, Litera m und Litera p, sowie bei Maßnahmen im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, PVG – keinesfalls jedoch bei bloßen Informationen über bereits zentral vom BMI entschiedene Maßnahmen. Die Zuständigkeit des FA erstreckt sich nur auf Angelegenheiten, die ausschließlich die LPD K betreffen, also für die Vorgaben des BMI ergänzende bzw. darüber hinausgehende Maßnahmen im Bundesland, sofern es sich nicht gleichfalls um Organisationsänderungen handelt.
Für bundesweit angeordnete Maßnahmen besteht grundsätzlich die Zuständigkeit des ZA, der vom BMI auch informiert und in die Entstehung des Erlasses vom 11. Jänner 2013, GZ BMI-OA1300/0003-II/10/a/2013, eingebunden wurde.
Eine Zuständigkeit des FA ist nur gegeben, wenn die anhängig gemachte Angelegenheit in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der er errichtet ist, also die Entscheidung über die Angelegenheit in die Zuständigkeit der DL fällt (Schragel, PVG, § 3 Rz 7, mit weiteren Nachweisen). Schon der Begriff „Anträge“ in § 10 Abs. 4 PVG stellt klar, dass das von der PV vorgebrachte Anliegen stets einen bestimmten, vom DL beurteilbaren Sachverhalt betreffen und die PV ein konkretes, vom DL zu setzendes Verhalten verlangen muss (Schragel, aaO, § 10 Rz 24, vgl. dazu auch PVAK A 19-PVAK/09). Eine Zuständigkeit des FA ist nur gegeben, wenn die anhängig gemachte Angelegenheit in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der er errichtet ist, also die Entscheidung über die Angelegenheit in die Zuständigkeit der DL fällt (Schragel, PVG, Paragraph 3, Rz 7, mit weiteren Nachweisen). Schon der Begriff „Anträge“ in Paragraph 10, Absatz 4, PVG stellt klar, dass das von der PV vorgebrachte Anliegen stets einen bestimmten, vom DL beurteilbaren Sachverhalt betreffen und die PV ein konkretes, vom DL zu setzendes Verhalten verlangen muss (Schragel, aaO, Paragraph 10, Rz 24, vergleiche , dazu auch PVAK A 19-PVAK/09).
Aus dem Gesagten folgt, dass ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Zentralstelle unzuständiger FA kein Verfahren nach § 10 PVG bei der DL seiner Dienststelle in einer auf der Ebene der Zentralstelle zu entscheidenden bzw. bereits entschiedenen Angelegenheit auslösen kann. Aus dem Gesagten folgt, dass ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Zentralstelle unzuständiger FA kein Verfahren nach Paragraph 10, PVG bei der DL seiner Dienststelle in einer auf der Ebene der Zentralstelle zu entscheidenden bzw. bereits entschiedenen Angelegenheit auslösen kann.
Prüfungsergebnis: Keine Verletzung des PVG durch die DL.
Fall 2 (Neuordnung der Dauerdienste bundesweit und im Land):
Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Organisationsänderung, deren bundesweite Umsetzung nach den Vorgaben des BMI kein Einvernehmen mit der Personalvertretung erfordert, obwohl das BMI den ZA in diese Organisationsänderung grundsätzlich eingebunden hat. Die Zuständigkeit des FA erstreckt sich, wie bereits erwähnt, nur auf Angelegenheiten, die ausschließlich die LPD betreffen, also für die Vorgaben des BMI ergänzende bzw. darüber hinausgehende Maßnahmen im Bundesland, sofern es sich nicht gleichfalls um Organisationsänderungen handelt. Am 11. Februar 2013 führte die DL mit dem FA ein Informationsgespräch über die Vorgaben des BMI über die Organisation der Dauerdienste sowie über die Einrichtung von über die Vorgaben des BMI-Erlass hinausgehenden zusätzlichen Dauerdiensten im Land. Der FA-Vorsitzende äußerte sich grundsätzlich zustimmend zur Errichtung zusätzlicher Dauerdienste im Land. Am 27. Februar 2013 wurde der Erlass der LPD über die Einrichtung der Dauerdienste entsprechend den Vorgaben des BMI unter GZ P4/14200-L1/2013 verlautbart. Mit diesem Erlass wurden die im BMI-Erlass nicht mehr vorgesehenen Dauerdienste aufgelöst. Mittlerweile einigten sich DL und FA über die Frage der Neuordnung zusätzlicher Dauerdienste im Bereich der LPD, wie der PVAB in der Sitzung am 25. Juni 2014 einvernehmlich mitgeteilt wurde.
Prüfungsergebnis: Keine Verletzung des PVG durch die DL.
Fall 3 (Geschäftsordnung):
Mit Erlass des BMI vom 14. August 2012, GZ BMI-OA1000/0132-II/10/2012, betreffend „Organisation; Implementierung der Landespolizeidirektionen“ erfolgte die Zusammenlegung der Sicherheitsbehörden in den Ländern zu den LPD. Es handelte sich auch dabei um eine Organisationsänderung im Rahmen einer umfassenden Polizeireform. Die Aufbaustruktur, grundsätzliche Ablaufstruktur der LPD sowie die grobe Aufgabenzuweisung zu den einzelnen Organisationseinheiten und Organisationsteilen wurden durch diesen Erlass beiliegenden Richtlinien für die Organisation, Geschäftsführung und Geschäftseinteilung vorgegeben. In Ausführung dieses Erlasses, der mit 1. März 2013 in Kraft trat, setzte die DL die Vorgaben des BMI betreffend Organisation und die Geschäftseinteilung der LPD um. Der FA erblickt darin eine weitere Gesetzwidrigkeit, weil er in die Umsetzung der Organisationsänderung entsprechend den BMI-Vorgaben nicht eingebunden war.
Im GE-OGO-Erlass wurden nur die Vorgaben des BMI, die mit dem ZA verhandelt worden waren, umgesetzt und keine darüber hinausgehenden Anordnungen für das Bundesland getroffen, was auch in der Besprechung vom 25. Juni 2014 unbestritten blieb. Es wurden nur die erforderlichen Anpassungen (beispielsweise die Streichung der Strompolizei für die Donau) vorgenommen. Daher besteht insoweit gleichfalls keine Zuständigkeit des FA.
Erst dann, wenn es zu Sonderregelungen für das Land in der GE-OGO kommen sollte, sind diese individuellen GO-OGO-Maßnahmen mit dem FA zu verhandeln.
Prüfungsergebnis: Keine Verletzung des PVG durch die DL.
Fall 4 (Planstellenbesetzung):
Am 11. März 2013 wurde der FA von der Absicht der DL informiert, eine bestimmte Planstelle mit einem Bediensteten mit bestehender Wahrungsfunktion (B) zu besetzen. Diesem Schreiben der DL war keine interne Interessent/innensuche vorausgegangen. Der FA nahm diese Absicht nicht zur Kenntnis und beantragte mit Schreiben vom 15. März 2013 bei der DL, die zu besetzende Planstelle auszuschreiben. Mit Schreiben vom 19. März 2013 teilte die DL dem FA mit, dass diesem Antrag nicht gefolgt werde und besetzte den Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 1. April 2013 mit dem von ihr in Aussicht genommenen Bediensteten. Mit Schreiben vom 29. März 2013 teilte der FA der DL mit, dass die Besetzung der Planstelle gesetzwidrig erfolgt wäre und der FA eine PVAK-Beschwerde zur Klärung einbringen werde, weil diese Besetzung ohne Einverständnis des FA erfolgte.
Nach der grundsätzlichen Systematik des § 9 PVG ist die Mitwirkung der PV nicht bei allen Entscheidungen des Dienstgebers vorgesehen und ist eine Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans, also die Herstellung des Einvernehmens mit diesem, ausschließlich in den Fällen des § 9 Abs. 2 PVG erforderlich. In den Fällen des § 9 Abs 3 lit a PVG, zu denen Fall 4 der Beschwerde zählt, ist eine schriftliche Mitteilung an die Personalvertretung vorgesehen. Die Mitteilung durch die DL erfolgte korrekt und fristgerecht. Die Personalvertretung kann zu dieser schriftlichen Mitteilung iSd § 9 Abs. 4 PVG im Interesse der Bediensteten Vorschläge erstatten und Anträge stellen. Erfolgt zwischen DL und FA keine Einigung bzw. werden allfällige Anträge oder Vorschläge von der DL nicht berücksichtigt, muss der FA, wenn er die Entscheidung nicht akzeptiert, durch einen Vorlageantrag nach § 10 Abs. 5 PVG an die vorgesetzte Dienststelle das im PVG vorgesehene Verfahren auslösen. Eine Aussetzung der Planstellenbesetzung ist in den Fällen des § 9 Abs. 3 PVG ebenso wenig wie eine Zustimmung des FA zur beabsichtigten Planstellenbesetzung im PVG vorgesehen.Nach der grundsätzlichen Systematik des Paragraph 9, PVG ist die Mitwirkung der PV nicht bei allen Entscheidungen des Dienstgebers vorgesehen und ist eine Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans, also die Herstellung des Einvernehmens mit diesem, ausschließlich in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, PVG erforderlich. In den Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG, zu denen Fall 4 der Beschwerde zählt, ist eine schriftliche Mitteilung an die Personalvertretung vorgesehen. Die Mitteilung durch die DL erfolgte korrekt und fristgerecht. Die Personalvertretung kann zu dieser schriftlichen Mitteilung iSd Paragraph 9, Absatz 4, PVG im Interesse der Bediensteten Vorschläge erstatten und Anträge stellen. Erfolgt zwischen DL und FA keine Einigung bzw. werden allfällige Anträge oder Vorschläge von der DL nicht berücksichtigt, muss der FA, wenn er die Entscheidung nicht akzeptiert, durch einen Vorlageantrag nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG an die vorgesetzte Dienststelle das im PVG vorgesehene Verfahren auslösen. Eine Aussetzung der Planstellenbesetzung ist in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, PVG ebenso wenig wie eine Zustimmung des FA zur beabsichtigten Planstellenbesetzung im PVG vorgesehen.
Die allfällige Verletzung dienstrechtlicher Vorschriften (wie etwa der Regelungen des Ausschreibungsgesetzes oder des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), deren Einhaltung die Personalvertretung gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz PVG zu überwachen hat, fällt nicht in die Zuständigkeit der PVAB. Daher war die Frage, ob vor Besetzung der Planstelle nach dienstrechtlichen Vorschriften eine Ausschreibung oder Interessent/innensuche erfolgen hätte müssen, von der PVAB nicht in Prüfung zu ziehen. Die allfällige Verletzung dienstrechtlicher Vorschriften (wie etwa der Regelungen des Ausschreibungsgesetzes oder des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), deren Einhaltung die Personalvertretung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz PVG zu überwachen hat, fällt nicht in die Zuständigkeit der PVAB. Daher war die Frage, ob vor Besetzung der Planstelle nach dienstrechtlichen Vorschriften eine Ausschreibung oder Interessent/innensuche erfolgen hätte müssen, von der PVAB nicht in Prüfung zu ziehen.
Prüfungsergebnis: Keine Verletzung des PVG durch die DL.
Hinweis:
Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.
Wien, am 31. Juli 2014
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.20.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014