TE Pvak 2014/8/1 A 32-PVAB/13

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Veröffentlicht am 01.08.2014
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Bewerbungen, Funktionsbetrauungen, Stellungnahmen von PV-Organen

Text

A 32-PVAB/13-7

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A, die Geschäftsführung des Zentralausschusses *** im Zusammenhang mit einer Bewerbung des Antragstellers auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A, die Geschäftsführung des Zentralausschusses *** im Zusammenhang mit einer Bewerbung des Antragstellers auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, entschieden:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 erfolgte durch die LPD *** eine Ausschreibung bzw. eine Interessent/innensuche für freie E2a-Planstellen.

Der Antragsteller bewarb sich um die freie E2a/4-Planstelle (***). Für diese Planstelle bewarben sich weitere vier Bedienstete, darunter ein Bediensteter aus einem anderen Bundesland, wodurch der Zentralausschuss *** (ZA) für diese Angelegenheit zuständig war.

Die LPD *** sprach sich für die Besetzung dieses Arbeitsplatzes mit einem *** Mitbewerber des Antragstellers aus. Diesem Vorschlag schloss sich auch das Bundesministerium für Inneres (BMI) an. Dies wurde dem ZA vom BMI mit Schreiben vom 9. September, unter Anschluss einer Reihe von Beilagen mitgeteilt, darunter auch die Stellungnahme vom 25. Juli 2013 des Leiters der Dienststelle, in der die freie Planstelle zu besetzen war, mit der sich dieser Zwischenvorgesetzte für die Einteilung des Antragstellers auf die freie Planstelle ausgesprochen hatte.

Der ZA befasste sich lt. Protokoll seiner Sitzung vom 12. September 2013 zu Pkt 15 der Tagesordnung („BMI – Planstellenbesetzung, LPD *** – Besetzung der E2/a4-Planstelle ***“) ausführlich mit den Bewerbungen und den Laufbahndatenblättern. Nach Diskussion und Beratung sowie mehrheitlicher Ablehnung des Antrags eines Mitglieds des ZA, den Antragsteller - aufgrund seiner besten persönlichen und fachlichen Eignung, seiner eindeutig besseren Laufbahndaten, seiner längeren Dienstzeit und seiner 25 Jahre früher erfolgten Ernennung zum E2a-Beamten - auf diese Planstelle einzuteilen, beschloss der ZA mit Stimmenmehrheit, den von der LPD *** und vom BMI favorisierten Mitbewerber des Antragstellers als am besten für die Einteilung auf diese Planstelle geeignet zu bewerten. Der Antragsteller wurde vom ZA als Zweitbester für die ausgeschriebene Planstelle gereiht, die übrigen drei Bewerber um diese Planstelle wurden dem Antragsteller und seinem Mitbewerber nachgereiht. Als Begründung für diesen Mehrheitsbeschluss des ZA wurde die Meinung des Dienstgebers zugrunde gelegt.

Der Antragsteller erachtet sich durch die Geschäftsführung des ZA im Zusammenhang mit dieser erfolglosen Bewerbung um die freie Planstelle aufgrund seiner Weltanschauung und aufgrund seines Alters diskriminiert, weshalb er die Feststellung der Gesetzwidrigkeit beantragte.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben.

Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 41 Abs 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung eines Organs der Personalvertretung behauptet, tätig zu werden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ebenso wie die Antragslegitimation des Antragstellers gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung eines Organs der Personalvertretung behauptet, tätig zu werden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ebenso wie die Antragslegitimation des Antragstellers gegeben.

Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der PVAK - im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa § 4 Abs. 3 BDG, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus: Es darf nur der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut - werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (§§ 36 ff BDG). Da es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann; eine Stellungnahme der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mit weiteren Nachweisen).Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der PVAK - im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa Paragraph 4, Absatz 3, BDG, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus: Es darf nur der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut - werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (Paragraphen 36, ff BDG). Da es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann; eine Stellungnahme der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17, mit weiteren Nachweisen).

Der ZA beschloss in seiner Sitzung am 12. September 2013 zu Pkt 15 der Tagesordnung (BMI –Planstellenbesetzung LPD *** - Besetzung der Planstelle *** seine Stellungnahme zu dieser Planstellenbesetzung. Der ZA befasste sich lt. Protokoll dieser Sitzung mit jedem einzelnen Bewerber und stellte die für die Beurteilung relevanten Entscheidungskriterien einander gegenüber. Insbesondere wurden dabei die Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 BDG berücksichtigt. Sämtliche Unterlagen standen jedem Mitglied des ZA zumindest 48 Stunden vor der Entscheidungsfindung zur Verfügung. Der ZA beschloss in seiner Sitzung am 12. September 2013 zu Pkt 15 der Tagesordnung (BMI –Planstellenbesetzung LPD *** - Besetzung der Planstelle *** seine Stellungnahme zu dieser Planstellenbesetzung. Der ZA befasste sich lt. Protokoll dieser Sitzung mit jedem einzelnen Bewerber und stellte die für die Beurteilung relevanten Entscheidungskriterien einander gegenüber. Insbesondere wurden dabei die Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, BDG berücksichtigt. Sämtliche Unterlagen standen jedem Mitglied des ZA zumindest 48 Stunden vor der Entscheidungsfindung zur Verfügung.

Nach Diskussion und Beratung sowie mehrheitlicher Ablehnung des Antrags eines Mitglieds des ZA, den Antragsteller - aufgrund seiner besten persönlichen und fachlichen Eignung, seiner eindeutig besseren Laufbahndaten, seiner längeren Dienstzeit und seiner 25 Jahre früher erfolgten Ernennung zum E2a-Beamten - auf diese Planstelle einzuteilen, beschloss der ZA mit Stimmenmehrheit, den von der LPD *** und vom BMI favorisierten Mitbewerber des Antragstellers als am besten für die Einteilung auf diese Planstelle geeignet zu bewerten. Der Antragsteller wurde vom ZA als Zweitbester für die ausgeschriebene Planstelle gereiht, die übrigen drei Bewerber um diese Planstelle wurden dem Antragsteller und seinem Mitbewerber nachgereiht. Als Begründung für diesen Mehrheitsbeschluss des ZA wurde die Meinung des Dienstgebers zugrunde gelegt.

Im vorliegenden Fall hat der ZA vor seiner Entscheidung die Besetzung der Planstelle ausführlich diskutiert und sich mit allen Bewerbungen, den Laufbahndatenblättern und entsprechenden Quervergleichen, inhaltlich auseinandergesetzt. Die Geschäftsführung des ZA, die zu seinem Beschluss führte, sich letztlich mehrheitlich für einen Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, setzte sich sachlich mit der Problematik des Falls auseinander und steht auch nicht mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen in einem erkennbaren Widerspruch. Der ZA hat sich im Rahmen des der Personalvertretung vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens- und Auslegungsspielraums bewegt. Die Geschäftsführung des ZA, die zu seinem Beschluss zu Pkt 15 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 12. September 2013 führte, war somit gesetzmäßig.Im vorliegenden Fall hat der ZA vor seiner Entscheidung die Besetzung der Planstelle ausführlich diskutiert und sich mit allen Bewerbungen, den Laufbahndatenblättern und entsprechenden Quervergleichen, inhaltlich auseinandergesetzt. Die Geschäftsführung des ZA, die zu seinem Beschluss führte, sich letztlich mehrheitlich für einen Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, setzte sich sachlich mit der Problematik des Falls auseinander und steht auch nicht mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen in einem erkennbaren Widerspruch. Der ZA hat sich im Rahmen des der Personalvertretung vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens- und Auslegungsspielraums bewegt. Die Geschäftsführung des ZA, die zu seinem Beschluss zu Pkt 15 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 12. September 2013 führte, war somit gesetzmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:

1.              die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,

2.              das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,

3.              die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Wien, am 1. August 2014

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.32.PVAB.13

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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