Norm
PVG §9 Abs3 litlSchlagworte
Organisationsänderung; kein Mitwirkungsrecht der PV; Keine Einschaltung der PV bei noch nicht konkret beabsichtigten Maßnahmen; Verständigungspflicht des DG bei OrganisationsänderungenText
B 4-PVAB/14-10
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr. Wilhelm SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, eingebrachte (dritte) Beschwerde des Fachausschusses *** (FA) gegen die Leitung der LPD (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr. Wilhelm SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, eingebrachte (dritte) Beschwerde des Fachausschusses *** (FA) gegen die Leitung der LPD (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die DL hat das PVG nicht verletzt.
Sachverhalt:
Mit seiner (dritten) Beschwerde macht der FA geltend, gesetzwidrig nicht in die Dienststellenstrukturanpassung eingebunden worden zu sein.
Mit Erlass des BMI vom 3. Februar 2014 wurden alle LPD (außer Wien) aufgefordert, detaillierte Umsetzungspläne betreffend die für ihren Zuständigkeitsbereich festgelegten Dienststellenzusammenlegungen unter Berücksichtigung der künftigen Unterbringungssituation, Einsatz- und Sachmittelbeteiligung, Überwachungsgebietszuweisung und Sektoreneinteilung sowie Planstellendotierung (aufzulassende Dienststelle/übernehmende Dienststellen) mit entsprechender Zeitleiste vorzulegen. Dieser Erlass enthielt den Passus: „Die zuständigen Personalvertretungsorgane sind einzubinden.“
Der FA erhielt am 19. Februar 2014 die Einladung der DL zur Präsentation der Überlegungen der DL zum Projektkonzept „Dienststellenstrukturanpassung“ für das Bundesland am 26. Februar 2014. In dieser Präsentation wurden jene Dienststellen genannt, die geschlossen werden sollten, sowie die Anzahl der betroffenen Planstellen unter Nennung jener Dienststellen (ohne zahlenmäßige Zuordnung), die Beamte und Planstellen aufnehmen sollten, bekanntgegeben. Auch zu den zukünftigen Überwachungsgebieten und Sektoreneinteilungen gab es nähere Informationen. Noch keine Informationen gab es zu Planstellendotierungen, Unterkünften, Einsatz- und Sachmittelbeteiligungen sowie zur zeitlichen Umsetzung. Diese Information erfolgte mittels Power-Point-Präsentation. Dem Ersuchen des FA, ihm diese Power-Point-Präsentation zur Verfügung zu stellen, wurde nicht entsprochen.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 ersuchte der FA, ihm das Konzept mit allen Unterlagen vor der Vorlage an das BMI zu übermitteln, um die Mitwirkung des FA nach dem PVG zu ermöglichen. Dieser Antrag wurde von der LPD mit Schreiben vom 12. März 2014 unter gleichzeitigem Hinweis darauf abgelehnt, dass in jenen Bereichen des Dienststellenstrukturanpassungsprojekts, in denen die Personalvertretung nach PVG eingebunden werden muss, dies selbstverständlich im PVG-Verfahren erfolgen werde.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden DL, ZA und DA übermittelt und in deren Stellungnahmen nicht bestritten.
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat ihrer Prüfung der Beschwerde folgende rechtliche Überlegungen zugrunde gelegt:
Der geltende § 41 Abs. 4 PVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 58/2014 lautet: „Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.“Der geltende Paragraph 41, Absatz 4, PVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014, lautet: „Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.“
Der FA fasste seinen Beschluss auf Vorlage der Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA in seiner Sitzung vom 7. März 2014. Unter „innerhalb des letzten Jahres“ im Sinne von § 41 Abs. 4 PVG ist nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht innerhalb des vor der Beschlussfassung des Personalvertretungsorgans über die Beschwerde gelegenen Jahres zu verstehen. Der relevante Jahreszeitraum für die Verletzung des PVG durch die DL liegt daher zwischen 7. März 2013 und 7. März 2014. Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG liegt innerhalb dieses Zeitraums. Der FA fasste seinen Beschluss auf Vorlage der Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA in seiner Sitzung vom 7. März 2014. Unter „innerhalb des letzten Jahres“ im Sinne von Paragraph 41, Absatz 4, PVG ist nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht innerhalb des vor der Beschlussfassung des Personalvertretungsorgans über die Beschwerde gelegenen Jahres zu verstehen. Der relevante Jahreszeitraum für die Verletzung des PVG durch die DL liegt daher zwischen 7. März 2013 und 7. März 2014. Die in Beschwerde gezogene behauptete Verletzung des PVG liegt innerhalb dieses Zeitraums.
Die Beschwerde entspricht somit den gesetzlichen Voraussetzungen.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK muss der/die DL die Personalvertretung nicht einschalten, solange eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme im Rahmen der verwaltungsinternen Willensbildung noch gar nicht konkret in Aussicht genommen ist (Schragel, PVG, § 9 Rz 64, mit weiteren Nachweisen).Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK muss der/die DL die Personalvertretung nicht einschalten, solange eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme im Rahmen der verwaltungsinternen Willensbildung noch gar nicht konkret in Aussicht genommen ist (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 64, mit weiteren Nachweisen).
Bei der in Beschwerde gezogenen „Dienststellenstrukturanpassung“ handelte es sich um ein Projekt im Planungsstadium über angedachte Organisationsänderungen (Auflassung und Zusammenlegung von Dienststellen), also um ein Konzept im Anfangsstadium zu Organisationsänderungen. Es handelte sich somit noch nicht einmal um einen Fall des § 9 Abs. 3 lit. l PVG, wonach die konkret beabsichtigte – und nicht bloß erst angedachte - Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder Auflassung von Arbeitsplätzen dem zuständigen PV-Organ schriftlich mitzuteilen ist. Die schriftliche Mitteilung über beabsichtigte Organisationsänderungen gemäß § 9 Abs. 3 lit. l PVG hat nach § 9 Abs. 3 letzter Satz ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Bei der in Beschwerde gezogenen „Dienststellenstrukturanpassung“ handelte es sich um ein Projekt im Planungsstadium über angedachte Organisationsänderungen (Auflassung und Zusammenlegung von Dienststellen), also um ein Konzept im Anfangsstadium zu Organisationsänderungen. Es handelte sich somit noch nicht einmal um einen Fall des Paragraph 9, Absatz 3, Litera l, PVG, wonach die konkret beabsichtigte – und nicht bloß erst angedachte - Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder Auflassung von Arbeitsplätzen dem zuständigen PV-Organ schriftlich mitzuteilen ist. Die schriftliche Mitteilung über beabsichtigte Organisationsänderungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera l, PVG hat nach Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.
Zur fehlenden Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung bei Organisationsänderungen (zuständig nur für das „Wie“, nicht für das „Ob“) wird auf die rechtlichen Ausführungen im Prüfungsergebnis der PVAB vom 31. Juli 2014, GZ A 20-PVAB/13, verwiesen.
Dem FA ist beizupflichten, wenn er ausführt, dass durch die intensiven Reformprozesse im Bereich des BMI und der LPD in der Gesamtheit viele Bedienstete der LPD betroffen sind, deren wirtschaftliche, berufliche, soziale und gesundheitliche Interessen dadurch berührt werden. Es ist dem FA angesichts der mangelnden Mitwirkungsrechte der PV bei Organisationsänderungen jedoch nicht beizupflichten, wenn er vermeint, dass die DL gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des PVG den FA bereits im Vorfeld in ein Konzept für allfällige zukünftige Entscheidungen einbinden hätte müssen.
Der DL wiederum ist beizupflichten, wenn sie im Schreiben an den FA vom 12. März 2014 dessen Einbindung in diesem frühen Stadium unter gleichzeitigem Hinweis darauf ablehnt, dass in jenen Bereichen des Dienststellenstrukturanpassungsprojekts, in denen die Personalvertretung nach PVG eingebunden werden muss, dies selbstverständlich im PVG-Verfahren erfolgen werde. Im damals aktuellen Stadium des Projektkonzepts war eine Einbindung des FA nach PVG noch nicht geboten.
Den der PVAB vorgelegten Unterlagen in ihrer Gesamtheit ist zu entnehmen, dass im Bereich der LPD sowohl von der DL als auch vom FA grundsätzlich sehr engagiert im Interesse der Bediensteten entsprechend den Verpflichtungen der DL und den Grundsätzen der Interessenvertretung nach PVG vorgegangen wird.
Wie bereits erwähnt, erfolgte die Information des FA über das Konzept mittels Power-Point-Präsentation am 26. Februar 2014. Dass sich die DL weigerte, dem FA Ausdrucke der Power-Point-Präsentation zu übergeben, stellt zwar keine Verletzung des PVG dar, ist aber für die PVAB insofern nicht nachvollziehbar, als diese Folien u.a. gerade auch zur Information des FA hergestellt und präsentiert wurden.
Hinweis:
Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.
Wien, am 4. August 2014
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:B.4.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014