TE Pvak 2014/8/4 A 28-PVAB/13

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Veröffentlicht am 04.08.2014
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Norm

PVG §3
PVG §10 Abs5
PVG §12 Abs1 lita
  1. PVG § 3 heute
  2. PVG § 3 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 3 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 3 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 12 heute
  2. PVG § 12 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 12 gültig von 19.08.2009 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 12 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. PVG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. PVG § 12 gültig von 31.07.1979 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Zuständigkeitsübergang auf FA; keine Zuständigkeit des DA auf der Ebene der vorgesetzten Dienstbehörde; Verpflichtung zum Aussetzen von Maßnahmen; Zuständigkeit des DA

Text

A 28-PVAB/13-10

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (DA) gegen den Dienststellenleiter A (DL) wegen behaupteter wiederholter Verletzung des PVG in drei Fällen gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (DA) gegen den Dienststellenleiter A (DL) wegen behaupteter wiederholter Verletzung des PVG in drei Fällen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:

Der DL hat in keinem der drei in Beschwerde gezogenen Fälle das PVG verletzt.

Sachverhalt:

Fall 1:
(Setzen von Maßnahmen des DL entgegen § 10 Abs. 5 PVG und laufendem Verfahren nach § 10 PVG sowie Nichteinbindung des DA nach § 9 Abs. 1 PVG)
Fall 1:, (Setzen von Maßnahmen des DL entgegen Paragraph 10, Absatz 5, PVG und laufendem Verfahren nach Paragraph 10, PVG sowie Nichteinbindung des DA nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG)

Der DL beabsichtigte, einen Bediensteten (B) zu einem Englischkurs nach L einzuteilen, worauf sich der Bedienstete mit der Bitte um Unterstützung an den DA wandte. Verhandlungen zwischen DL und DA, der sich wegen der gesundheitlichen Probleme des Bediensteten mit dem Wohnort H gegen den Kursort L aussprach, fanden am 16. Jänner 2012 sowie am 9. Februar 2013 statt.

Da kein Einvernehmen erzielt werden konnte, wurde vom DA am 9. Februar 2012 beantragt, die Angelegenheit gemäß § 10 Abs. 5 PVG der vorgesetzten Dienststelle vorzulegen; die Aussetzung der Maßnahme wurde vom DA nicht verlangt. Da kein Einvernehmen erzielt werden konnte, wurde vom DA am 9. Februar 2012 beantragt, die Angelegenheit gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG der vorgesetzten Dienststelle vorzulegen; die Aussetzung der Maßnahme wurde vom DA nicht verlangt.

Dem Vorlageantrag des DA kam der DL mit Schreiben vom 15. Februar 2012 nach.

Die Dienstbehörde vertrat in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2012 an den FA die Auffassung, dass an einer Teilnahme des Bediensteten an einem Englischkurs festgehalten werde, weil der Bedienstete gemäß Bescheid der Dienstbehörde im Jahr 2007 eine Ausbildung, für die entsprechende Englischkenntnisse Voraussetzung sind, binnen drei Jahren zu absolvieren gehabt hätte und diese Auflage nicht aufgehoben worden sei, sondern immer noch Geltung habe. Dieses Schreiben der vorgesetzten Dienststelle wurde auch dem DL übermittelt, sodass der DL seit März 2012 von dieser Auffassung der vorgesetzten Dienststelle Kenntnis hatte.

Der FA beantragte mit Schreiben vom 28. März 2012 die Aussetzung der Maßnahme bei der vorgesetzten Dienststelle. Die Angelegenheit wurde in weiterer Folge gemäß § 10 Abs. 6a PVG der Zentralstelle vorgelegt. Der FA beantragte mit Schreiben vom 28. März 2012 die Aussetzung der Maßnahme bei der vorgesetzten Dienststelle. Die Angelegenheit wurde in weiterer Folge gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, PVG der Zentralstelle vorgelegt.

Der DL meldete den Bediensteten in der Folge für vier Englischkurse an, wobei er gleichzeitig immer darauf verwies, dass darüber kein Einvernehmen mit der Personalvertretung besteht. Da bis zum jeweiligen Beginn dieser Englischkurse das Verfahren nach § 10 PVG in dieser Angelegenheit noch nicht entschieden war, meldete der Dienststellenleiter den Bediensteten jedes Mal wegen des noch laufenden Verfahrens nach § 10 PVG vom Englischkurs wieder ab.Der DL meldete den Bediensteten in der Folge für vier Englischkurse an, wobei er gleichzeitig immer darauf verwies, dass darüber kein Einvernehmen mit der Personalvertretung besteht. Da bis zum jeweiligen Beginn dieser Englischkurse das Verfahren nach Paragraph 10, PVG in dieser Angelegenheit noch nicht entschieden war, meldete der Dienststellenleiter den Bediensteten jedes Mal wegen des noch laufenden Verfahrens nach Paragraph 10, PVG vom Englischkurs wieder ab.

Fall 2:
(Trotz Anregung und Aufnahme von Beratungen nach § 9 Abs. 4 PVG sowie Aussetzung der Maßnahme keine Mitteilung(en) sowie Beratungen mit dem DA)
Fall 2:, (Trotz Anregung und Aufnahme von Beratungen nach Paragraph 9, Absatz 4, PVG sowie Aussetzung der Maßnahme keine Mitteilung(en) sowie Beratungen mit dem DA)

Das Militärkommando hatte bei der Dienstbehörde beantragt, StWm C auf einen bestimmten Arbeitsplatz einzuteilen, was von der Dienstbehörde abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012, GZ S 91222/72-SKFüKdo/J1/2012, teilte sie dem Militärkommando vielmehr die Absicht mit, Vzlt. D auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen, verbunden mit dem Auftrag, diese Absicht durch Kenntnisnahme und Einbindung der Personalvertretung umzusetzen. Einer diesbezüglichen Rückmeldung wurde bis 21. Mai 2012 entgegengesehen.

Der DL informierte mit Schreiben vom 3. Mai 2012 Vzlt. D, das Militärkommando sowie den DA von dieser Absicht der Dienstbehörde, worauf sich D mit der Bitte um Unterstützung an den DA wandte. Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 sprach sich der DA gegen diese Versetzung aus und beantragte, diese Maßnahme auszusetzen.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 legte der DL dieses Schreiben der vorgesetzten Dienststelle vor und führte ergänzend aus, dass dem DA am selben Tag Folgendes mitgeteilt wurde:

„Bezugnehmend auf obenstehendes Schreiben (DA Zl. ***) wird mitgeteilt:

1.              Bei der angeführten Maßnahme handelt es sich um die Absicht der Dienstbehörde aufgrund der Beurteilung der Gesamtsituation im Raum S.

2.              Seitens Kdo *** wurde die Absicht der Dienstbehörde mit der angeführten GZ *** dem DA lediglich mitgeteilt.

3.              Kdt *** ist daher weder in der Lage, die Maßnahme auszusetzen, noch Beratungen mit dem DA aufzunehmen.

Der Einwand wird an die Dienstbehörde weitergeleitet.“

Fall 3:
(Keine Aussetzung der Maßnahme nach § 10 Abs. 5 PVG durch den DL trotz explizitem Einwand des DA nach § 9 Abs. 1 PVG)
Fall 3:, (Keine Aussetzung der Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG durch den DL trotz explizitem Einwand des DA nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG)

Dienstzuteilungen innerhalb der 1. Kp *** (Standorte W und S) richten sich nach konkreten Einsatzerfordernissen und werden so früh wie möglich und - falls möglich - auch im Einvernehmen mit den betroffenen Bediensteten vorgenommen. Die grundsätzliche Zustimmung des DA zu solchen Dienstzuteilungen innerhalb der 1. Kp *** wurde unter der Voraussetzung erteilt, dass sowohl die betroffenen Bediensteten als auch der DA rechtzeitig verständigt werden (Protokoll der Besprechung zwischen DL und DA am 26. Jänner 2010).

Die Zuständigkeit zur Verfügung von Dienstzuteilungen, die vom DL beantragt werden, liegt bei der Dienstbehörde. Am 15. Mai 2012 wurde der DA über die vom DL beabsichtigte Dienstzuteilung von OStWm E und OStWm F vom Standort S zum Standort W in der Zeit vom 21. Mai 2012 bis 13. Juli 2012 informiert.

F wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an den DA, der die beabsichtigten Dienstzuteilungen in seiner Sitzung am 16. Mai 2012 behandelte und beschloss, nur der Dienstzuteilung von E vorbehaltslos zuzustimmen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 wurde dies dem Dienststellenleiter mitgeteilt und zu F ausgeführt, dass seiner Dienstzuteilung nur bis zum 26. Mai 2012 zugestimmt und gemäß § 9 Abs. 4 PVG beantragt werde, über eine längere Dienstzuteilung des Bediensteten Beratungen mit dem Dienststellenausschuss aufzunehmen, oder, falls keine Beratungen aufgenommen werden, die Dienstzuteilung mit 27. Mai 2012 wieder aufzuheben.F wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an den DA, der die beabsichtigten Dienstzuteilungen in seiner Sitzung am 16. Mai 2012 behandelte und beschloss, nur der Dienstzuteilung von E vorbehaltslos zuzustimmen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 wurde dies dem Dienststellenleiter mitgeteilt und zu F ausgeführt, dass seiner Dienstzuteilung nur bis zum 26. Mai 2012 zugestimmt und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, PVG beantragt werde, über eine längere Dienstzuteilung des Bediensteten Beratungen mit dem Dienststellenausschuss aufzunehmen, oder, falls keine Beratungen aufgenommen werden, die Dienstzuteilung mit 27. Mai 2012 wieder aufzuheben.

Am 23. Mai 2012 wurde dem DA durch den DL mitgeteilt, dass der Kommandant der 1. Kp *** beauftragt wurde, einen anderen geeigneten Bediensteten für den Dienstort W als Personalaushilfe namhaft zu machen, bis dahin aber die Dienstzuteilung von F aufrecht bleiben müsse. Da kein anderer geeigneter Bediensteter gefunden werden konnte, blieb die Dienstzuteilung auch weiterhin aufrecht.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 forderte der DA neuerlich die Aufnahme von Beratungen bzw. die Aussetzung der Maßnahme, worauf die Angelegenheit vom DL der Dienstbehörde vorgelegt wurde. Am 5. Juni fand über Verlangen des FA eine Besprechung mit dem FA beim Militärkommando statt, bei der die Dienstbehörde entschied, die Dienstzuteilung von F mit Ablauf des 6. Juni 2012 aufzuheben.

Mit Weisung vom 6. Juni 2012 wurde die Dienstzuteilung von E nach Wien vom 21. Mai 2012 bis 23. Juli 2012 und die Dienstzuteilung von F vom 21. Mai 2012 bis 6. Juni 2012 verfügt.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden DL, ZA und DA übermittelt und in deren Stellungnahmen nicht bestritten.

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat ihrer Prüfung der Beschwerde folgende rechtliche Überlegungen zugrunde gelegt:

Der geltende § 41 Abs. 4 PVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 58/2014 lautet: „Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.“Der geltende Paragraph 41, Absatz 4, PVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014, lautet: „Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.“

Der DA fasste seinen Beschluss, Beschwerde an die PVAB zu erheben, am 5. März 2013. Unter „innerhalb des letzten Jahres“ im Sinne von § 41 Abs. 4 PVG ist nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht innerhalb des vor der Beschlussfassung des PV-Organs über die Beschwerde gelegenen Jahres zu verstehen. Der relevante Jahreszeitraum für die Verletzung des PVG durch den DL liegt daher zwischen dem 5. März 2012 und dem 5. März 2013. Der DA fasste seinen Beschluss, Beschwerde an die PVAB zu erheben, am 5. März 2013. Unter „innerhalb des letzten Jahres“ im Sinne von Paragraph 41, Absatz 4, PVG ist nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht innerhalb des vor der Beschlussfassung des PV-Organs über die Beschwerde gelegenen Jahres zu verstehen. Der relevante Jahreszeitraum für die Verletzung des PVG durch den DL liegt daher zwischen dem 5. März 2012 und dem 5. März 2013.

Fall 1 ereignete sich vor dem 5. März 2012, Fall 2 und Fall 3 sind innerhalb des relevanten Jahreszeitraums gelegen. Da § 41 Abs. 4 letzter Satz PVG die PVAB dazu verpflichtet, jeder solchen Beschwerde nachzugehen, war dessen ungeachtet auch Fall 1 von der PVAB zu prüfen.Fall 1 ereignete sich vor dem 5. März 2012, Fall 2 und Fall 3 sind innerhalb des relevanten Jahreszeitraums gelegen. Da Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz PVG die PVAB dazu verpflichtet, jeder solchen Beschwerde nachzugehen, war dessen ungeachtet auch Fall 1 von der PVAB zu prüfen.

Fall 1:

Die Auswahl von Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung ist eine Angelegenheit des § 9 Abs. 1 lit. d PVG. Verhandlungen zwischen DL und DA, der sich wegen der gesundheitlichen Probleme des für die Aus- und Weiterbildung vom DL in Aussicht genommenen Bediensteten mit dem Wohnort H gegen den Kursort L aussprach, fanden am 16. Jänner 2012 sowie am 9. Februar 2012 statt. Da kein Einvernehmen erzielt werden konnte, beantragte der DA am 9. Februar 2012, die Angelegenheit gemäß § 10 Abs. 5 PVG der Dienstbehörde vorzulegen; die Aussetzung der Maßnahme wurde vom DA nicht beantragt. Dem Vorlageantrag des DA kam der DL fristgerecht mit Schreiben vom 15. Februar 2012 nach. Die Auswahl von Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung ist eine Angelegenheit des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG. Verhandlungen zwischen DL und DA, der sich wegen der gesundheitlichen Probleme des für die Aus- und Weiterbildung vom DL in Aussicht genommenen Bediensteten mit dem Wohnort H gegen den Kursort L aussprach, fanden am 16. Jänner 2012 sowie am 9. Februar 2012 statt. Da kein Einvernehmen erzielt werden konnte, beantragte der DA am 9. Februar 2012, die Angelegenheit gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG der Dienstbehörde vorzulegen; die Aussetzung der Maßnahme wurde vom DA nicht beantragt. Dem Vorlageantrag des DA kam der DL fristgerecht mit Schreiben vom 15. Februar 2012 nach.

Nach Vorlage der Angelegenheit an die Dienstbehörde war der DA für diese Personalangelegenheit wegen des Zuständigkeitsübergangs auf den FA nicht mehr zuständig.

Der DL war aber unverändert weiterhin Vorgesetzter des Bediensteten B und dienstrechtlich dazu verpflichtet, für die Erfüllung der diesen Bediensteten betreffenden Bescheidauflagen und seine entsprechende Aus- und Weiterbildung einzutreten. Der DL meldete den Bediensteten B zwar für vier Englischkurse an, verwies aber gleichzeitig immer darauf, dass darüber kein Einvernehmen mit der Personalvertretung bestand. Auch meldete er den Bediensteten jedes Mal wieder ab, da bis zum jeweiligen Beginn dieser Englischkurse das Verfahren nach § 10 PVG in dieser Angelegenheit noch nicht entschieden war. Der DL war aber unverändert weiterhin Vorgesetzter des Bediensteten B und dienstrechtlich dazu verpflichtet, für die Erfüllung der diesen Bediensteten betreffenden Bescheidauflagen und seine entsprechende Aus- und Weiterbildung einzutreten. Der DL meldete den Bediensteten B zwar für vier Englischkurse an, verwies aber gleichzeitig immer darauf, dass darüber kein Einvernehmen mit der Personalvertretung bestand. Auch meldete er den Bediensteten jedes Mal wieder ab, da bis zum jeweiligen Beginn dieser Englischkurse das Verfahren nach Paragraph 10, PVG in dieser Angelegenheit noch nicht entschieden war.

Dem DA ist zuzustimmen, wenn er geltend macht, dass nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 PVG eine beabsichtigte Maßnahme in Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung zu unterbleiben hat, bevor über den Einwand der Personalvertretung endgültig abgesprochen wurde, sofern dies von der Personalvertretung verlangt wird. Durch die vom DL in allen Fällen erfolgter Anmeldungen wieder vorgenommenen Abmeldungen des Bediensteten B zum Englisch-Kurs mangels Entscheidung im laufenden Verfahren nach § 10 PVG wurde aber weder die beabsichtigte Maßnahme (Einteilung des Bediensteten zum Englischkurs) umgesetzt, noch § 10 Abs. 5 PVG verletzt.Dem DA ist zuzustimmen, wenn er geltend macht, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 5, PVG eine beabsichtigte Maßnahme in Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung zu unterbleiben hat, bevor über den Einwand der Personalvertretung endgültig abgesprochen wurde, sofern dies von der Personalvertretung verlangt wird. Durch die vom DL in allen Fällen erfolgter Anmeldungen wieder vorgenommenen Abmeldungen des Bediensteten B zum Englisch-Kurs mangels Entscheidung im laufenden Verfahren nach Paragraph 10, PVG wurde aber weder die beabsichtigte Maßnahme (Einteilung des Bediensteten zum Englischkurs) umgesetzt, noch Paragraph 10, Absatz 5, PVG verletzt.

Fall 2:

Beabsichtigte Versetzungen sind Angelegenheiten des § 9 Abs. 3 PVG und dem DA daher schriftlich mitzuteilen. Die Zuständigkeit für die Verfügung von Versetzungen liegt bei der Dienstbehörde und nicht beim DL. Der DL hatte der Dienstbehörde diese Einteilung auch nicht vorgeschlagen, sondern die Dienstbehörde hatte entschieden, dem Vorschlag des Militärkommandos nicht zu folgen und einen anderen Bediensteten auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen. Dem DL kam in diesem Fall daher nur eine „Briefkastenfunktion“ zu, indem er die beabsichtigte Versetzung im Auftrag der Dienstbehörde dem DA zur Kenntnis brachte. Die Anträge des DA an den DL auf Beratungen im Sinne von § 10 Abs. 4 PVG und auf Aussetzung der Maßnahme an den DL trotz mangelnder Zuständigkeit des DL und des DA wegen Zuständigkeit der Dienstbehörde und des FA erfolgten ohne rechtliche Grundlage. Auch stand dem – für die Verfügung von Versetzungen unzuständigen - DL gar keine rechtliche Möglichkeit offen, den Anträgen des DA zu entsprechen.Beabsichtigte Versetzungen sind Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz 3, PVG und dem DA daher schriftlich mitzuteilen. Die Zuständigkeit für die Verfügung von Versetzungen liegt bei der Dienstbehörde und nicht beim DL. Der DL hatte der Dienstbehörde diese Einteilung auch nicht vorgeschlagen, sondern die Dienstbehörde hatte entschieden, dem Vorschlag des Militärkommandos nicht zu folgen und einen anderen Bediensteten auf diesen Arbeitsplatz einzuteilen. Dem DL kam in diesem Fall daher nur eine „Briefkastenfunktion“ zu, indem er die beabsichtigte Versetzung im Auftrag der Dienstbehörde dem DA zur Kenntnis brachte. Die Anträge des DA an den DL auf Beratungen im Sinne von Paragraph 10, Absatz 4, PVG und auf Aussetzung der Maßnahme an den DL trotz mangelnder Zuständigkeit des DL und des DA wegen Zuständigkeit der Dienstbehörde und des FA erfolgten ohne rechtliche Grundlage. Auch stand dem – für die Verfügung von Versetzungen unzuständigen - DL gar keine rechtliche Möglichkeit offen, den Anträgen des DA zu entsprechen.

Fall 3:

Beabsichtigte Anträge des DL auf von ihm geplante Dienstzuteilungen sind Angelegenheiten des § 9 Abs. 3 PVG, weshalb dem DA diese Absichten schriftlich mitzuteilen sind.Beabsichtigte Anträge des DL auf von ihm geplante Dienstzuteilungen sind Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz 3, PVG, weshalb dem DA diese Absichten schriftlich mitzuteilen sind.

Auf die Aussetzung einer solchen Maßnahme besteht kein Rechtsanspruch, weil § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG nur auf die Fälle des § 9 Abs. 2 PVG (Aussetzung der Maßnahme ex lege) und bestimmte Fälle des § 9 Abs. 1 PVG (Aussetzung der Maßnahme auf explizites Verlangen des DA) abstellt, nicht jedoch auf die Fälle des § 9 Abs. 3 PVG, zu denen, wie bereits erwähnt, Dienstzuteilungen zählen.Auf die Aussetzung einer solchen Maßnahme besteht kein Rechtsanspruch, weil Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz PVG nur auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2, PVG (Aussetzung der Maßnahme ex lege) und bestimmte Fälle des Paragraph 9, Absatz eins, PVG (Aussetzung der Maßnahme auf explizites Verlangen des DA) abstellt, nicht jedoch auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 3, PVG, zu denen, wie bereits erwähnt, Dienstzuteilungen zählen.

Zu der vom DA als verspätet kritisierten Information über die vom DL beabsichtigten Anträge auf Dienstzuteilungen an die Dienstbehörde ist festzuhalten, dass nach den Bestimmungen des PVG für die Information der Personalvertretung nicht in jedem Fall zwingend eine zweiwöchige Frist einzuhalten ist. § 9 Abs. 3 letzter Absatz PVG sieht nämlich vor, dass Mitteilungen über beabsichtigte Dienstzuteilungen an die Personalvertretung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen haben. Mit dieser Regelung wird dem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen, Dienstzuteilungen aus Gründen der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oft sehr rasch vornehmen zu müssen. Eine Mitteilung des DL sechs Tage vor der in Aussicht genommenen Umsetzung der Maßnahme an den DA über die Absicht des DL, bestimmte Dienstzuteilungen aus Dringlichkeitsgründen bei der Dienstbehörde zu beantragen, verletzt das PVG daher nicht. Zu der vom DA als verspätet kritisierten Information über die vom DL beabsichtigten Anträge auf Dienstzuteilungen an die Dienstbehörde ist festzuhalten, dass nach den Bestimmungen des PVG für die Information der Personalvertretung nicht in jedem Fall zwingend eine zweiwöchige Frist einzuhalten ist. Paragraph 9, Absatz 3, letzter Absatz PVG sieht nämlich vor, dass Mitteilungen über beabsichtigte Dienstzuteilungen an die Personalvertretung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen haben. Mit dieser Regelung wird dem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen, Dienstzuteilungen aus Gründen der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oft sehr rasch vornehmen zu müssen. Eine Mitteilung des DL sechs Tage vor der in Aussicht genommenen Umsetzung der Maßnahme an den DA über die Absicht des DL, bestimmte Dienstzuteilungen aus Dringlichkeitsgründen bei der Dienstbehörde zu beantragen, verletzt das PVG daher nicht.

Die Zuständigkeit zur Verfügung von Dienstzuteilungen liegt – ebenso wie die Aussetzung von beabsichtigten Dienstzuteilungen - bei der Dienstbehörde, auf deren Ebene der FA zuständig ist. Der DL hatte die Dienstzuteilungen beantragt und den DA davon informiert. Der DL hat, als ihm der DA seine Einwände mitteilte und eine Einigung nicht möglich war, die vorgesetzte Dienststelle von den Einwänden des DA informiert. Der – unzuständige - DA verlangte mit Schreiben vom 29. Mai 2012 die Aufnahme von Beratungsgesprächen und die Aussetzung der Maßnahme (Aufhebung der Dienstzuteilung) auf der Ebene des dafür unzuständigen DL. Der auf der Ebene der Dienstbehörde zuständige FA forderte mit Schreiben vom 31. Mai 2012 die Aufnahme von Beratungsgesprächen und die Aussetzung der Maßnahme. Das Beratungsgespräch mit dem FA auf Ebene der Dienstbehörde, als dessen Ergebnis die Dienstzuteilung von F mit Wirksamkeit vom 6. Juni 2012 aufgehoben wurde, fand am 5. Juni 2012 statt.

Die Zuständigkeit des DA ist nur gegeben, wenn die anhängig gemachte Angelegenheit in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, also die Entscheidung über die Angelegenheit in die Zuständigkeit des DL fällt (Schragel, PVG, § 3 Rz 7, mit weiteren Nachweisen). Schon der Begriff „Anträge“ in § 10 Abs. 4 PVG stellt klar, dass das von der PV vorgebrachte Anliegen stets einen bestimmten, vom DL beurteilbaren Sachverhalt betreffen und die PV ein konkretes, vom DL zu setzendes Verhalten verlangen muss (Schragel, aaO, § 10 Rz 24; PVAK vom 21. Juli 2010, A 19-PVAK/09). Die Zuständigkeit des DA ist nur gegeben, wenn die anhängig gemachte Angelegenheit in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, also die Entscheidung über die Angelegenheit in die Zuständigkeit des DL fällt (Schragel, PVG, Paragraph 3, Rz 7, mit weiteren Nachweisen). Schon der Begriff „Anträge“ in Paragraph 10, Absatz 4, PVG stellt klar, dass das von der PV vorgebrachte Anliegen stets einen bestimmten, vom DL beurteilbaren Sachverhalt betreffen und die PV ein konkretes, vom DL zu setzendes Verhalten verlangen muss (Schragel, aaO, Paragraph 10, Rz 24; PVAK vom 21. Juli 2010, A 19-PVAK/09).

Aus dem Gesagten folgt, dass ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Dienstbehörde unzuständiger DA kein Verfahren nach § 10 PVG auslösen kann. Dieser Rechtslage trägt auch § 33 PVGO Rechnung, wonach der DA, wenn eine Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der der DA errichtet ist, die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuss mitzuteilen hat. Da die Entscheidung bei der Dienstbehörde lag, war zuständiges Personalvertretungsorgan der FA.Aus dem Gesagten folgt, dass ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Dienstbehörde unzuständiger DA kein Verfahren nach Paragraph 10, PVG auslösen kann. Dieser Rechtslage trägt auch Paragraph 33, PVGO Rechnung, wonach der DA, wenn eine Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der der DA errichtet ist, die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuss mitzuteilen hat. Da die Entscheidung bei der Dienstbehörde lag, war zuständiges Personalvertretungsorgan der FA.

Hinweis:

Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.

Wien, am 4. August 2014

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.28.PVAB.13

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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