Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Allgemeine PersonalangelegenheitenRechtssatz
§ 9 Abs. 2 lit. a PVG normiert ein Zustimmungsrecht des DA für „allgemeine Personalangelegenheiten“, worunter allgemeine Regelungen für alle oder eine Mehrzahl von Bediensteten zu verstehen sind. Unter § 9 Abs. 2 lit. a PVG kann eine Reduktion der Nachtdienststärke um eine/n einzelne/n SWB aus aktuellem dienstlich gebotenem Anlass somit nicht subsumiert werden.Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG normiert ein Zustimmungsrecht des DA für „allgemeine Personalangelegenheiten“, worunter allgemeine Regelungen für alle oder eine Mehrzahl von Bediensteten zu verstehen sind. Unter Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG kann eine Reduktion der Nachtdienststärke um eine/n einzelne/n SWB aus aktuellem dienstlich gebotenem Anlass somit nicht subsumiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:B.1.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014