Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
DienstplanRechtssatz
§ 9 Abs. 2 lit. b PVG normiert ein Zustimmungsrecht des DA bei Erstellung und Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung des DA nur in Fällen, in denen es sich um einen „längeren Zeitraum“ oder um „mehrere Bedienstete“ handelt. Weder der – kurze – Zeitraum vom 20. bis 26. Jänner 2014, noch die Einteilung eines/einer einzelnen JWB zu einer Bewachungsaufgabe in einem Krankenhaus aus aktuellem dienstlich gebotenen Anlass ist daher von § 9 Abs. 2 lit. b PVG erfasst.Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG normiert ein Zustimmungsrecht des DA bei Erstellung und Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung des DA nur in Fällen, in denen es sich um einen „längeren Zeitraum“ oder um „mehrere Bedienstete“ handelt. Weder der – kurze – Zeitraum vom 20. bis 26. Jänner 2014, noch die Einteilung eines/einer einzelnen JWB zu einer Bewachungsaufgabe in einem Krankenhaus aus aktuellem dienstlich gebotenen Anlass ist daher von Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:B.1.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014