TE Pvak 2014/8/5 B 1-PVAB/14

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Veröffentlicht am 05.08.2014
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs2 lita
PVG §9 Abs2 litb
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
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  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
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  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
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  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
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  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
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  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
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  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
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  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
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  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
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  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Allgemeine Personalangelegenheiten; Dienstplan; Einbindung des DA vor der Durchführung von Maßnahmen

Text

B 1-PVAB/14-10

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (DA) gegen den Leiter A der Justizanstalt L (DL) wegen behaupteter wiederholter Verletzung von Bestimmungen des PVG in zwei Fällen gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (DA) gegen den Leiter A der Justizanstalt L (DL) wegen behaupteter wiederholter Verletzung von Bestimmungen des PVG in zwei Fällen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:

Der DL und/oder sein Stellvertreter haben das PVG nicht verletzt.

Sachverhalt:

Fall 1:

Am Montag, 20. Jänner 2014, zog der DL einen Nachtdienstposten der Außenstelle A der Justizanstalt L für eine Bewachung in der Nervenklinik ab, ohne das Gespräch mit dem DA zu suchen oder das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen. Der DL traf die Verfügung, weil ein Insasse einer Kopf-Operation unterzogen werden musste und auf der Abteilung Neuro-Intensiv zu bewachen war, was eine Einteilung von zwei Bediensteten auf dieser Station erforderlich machte, deren einer von der Außenstelle A abgezogen wurde. Die Nachtdienststärke in der Außenstelle A wurde durch diese Verfügung des DL um eine/n Justizwachebeamten (JWB) reduziert (von sechs JWB auf fünf JWB). Eine Nachbesetzung in der Außenstelle A wurde vom DL nicht genehmigt bzw. untersagt. Die von der Dienstbehörde vorgegebenen Stundenkontingente für Mehrdienstleistungen reichten für einen Ersatz des abgezogenen JWB in der Außenstelle A im Jänner 2014 nicht aus. Die Reduktion der Nachtdienststärke in der Außenstelle A dauerte vom 20. Jänner bis inklusive 26. Jänner 2014. Der DA erblickt in dieser Verfügung des DL neben einer Verletzung des PVG auch eine beträchtliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Außenstelle. Die Nachtdienststärke in der Außenstelle A betrug im Jahr 2005 vier JWB, die im Jahr 2010 – mit Inbetriebnahme des F – auf fünf JWB und mit Erlass der VD im Jahr 2011 auf sechs JWB erhöht wurde.

Fall 2:

Bereits am 25. Oktober 2013 war eine derartige Anordnung (Reduktion der Nachtdienststärke um eine/n JWB) ohne vorherige Information bzw. ohne Einvernehmen mit dem DA von der Dienststellenleitung getroffen worden. Der (damals abwesende) DL bestätigt, dass eine solche Maßnahme von seinem Stellvertreter B angedacht war, aber dem Begehren des DA auf Nachbesetzung in der Außenstelle A noch am selben Tag (25. Oktober 2013) Rechnung getragen wurde. Die Reduktion der Nachtdienststärke in A konnte damals nach Kontakten mit dem abwesenden DL wegen dessen erfolgreicher Bemühungen um Aufstockung des Mehrdienstleistungs-Kontingents durch die Dienstbehörde unterbleiben. Die angedachte Maßnahme wäre aufgrund von zusätzlich anfallenden Bewachungsaufgaben (in der geschlossenen Abteilung und in einer offenen Abteilung des KH L sowie in der Frauenklinik wegen bevorstehender Geburt) ohne Aufstockung des Überstundenkontingents zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich gewesen und hätte wegen der Bewachungsaufgabe in der Frauenklinik einen Tag (bis 26. Oktober 2013) und wegen der zusätzlichen Bewachungsaufgaben im KH L fünf Tage (bis 29. Oktober 2013) gedauert.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden DL und DA übermittelt. Innerhalb offener Frist langte nur die Stellungnahme des DL ein. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom DL grundsätzlich nicht bestritten, doch führt der DL zu Fall 1 aus, er habe sich vom 20. Jänner bis 22. Jänner 2014 auf Urlaub befunden und die Information des DA über die beabsichtigte Entscheidung seines Stellvertreters B wäre mündlich ergangen. Zu Fall 2 weist der DL nochmals darauf hin, dass die Nachtdienststärke real nicht reduziert wurde.

Der ZA hatte die Beschwerde an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) weitergeleitet, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, weshalb seine Einbindung nicht geboten war.

Mangels Einlangen einer Stellungnahme des DA wird angenommen, dass seitens des DA kein Einwand gegen die Sachverhaltsfeststellungen besteht.

Zur Stellungnahme des DL vom 30. Juni 2014 hat die PVAB erwogen:

In der ersten Stellungnahme des DL vom 18. März 2014 zur Beschwerde wurde zu Fall 1 angegeben, dass, um den durch die Krankenhausaufenthalte von Anstaltsinsassen erforderlichen zusätzlichen Stundenanfall möglichst gering zu halten, „vereinbart worden war“, im Fall des Eintretens der Bewachungserfordernis für diesen Zeitraum einen Nachtdienstposten abzuziehen und zur Bewachung in der Nervenklinik einzuteilen, wobei diese Maßnahme wegen Abwesenheit des DL durch seinen Stellvertreter B am 20. Jänner 2014 tatsächlich angeordnet wurde und mit dem Nachtdienst vom 26. Jänner 2014 geendet hat (S. 5 dieser Stellungnahme). Zu Fall 2 (25. Oktober 2013) gibt der DL in seiner Stellungnahme vom 18. März 2014 (S. 6f) an, dass er von seinem Stellvertreter telefonisch noch am selben Tag über dessen Absicht zur Verringerung der Nachtdienststärke informiert wurde, worauf es dem DL gelang, bei der Dienstbehörde eine Aufstockung des Mehrdienstleistungskontingentes 2013 zu erwirken, worauf umgehend eine Nachbesetzung des Nachtdiensts durch seinen Stellvertreter erfolgte.

Die Zusammenarbeit zwischen DL und Stellvertreter gestaltet sich im Interesse der gebotenen Kontinuität der Leitung offensichtlich sehr eng und intensiv. Es steht für die PVAB daher außer Zweifel, dass die in der Stellungnahme des DL angesprochene „Vereinbarung“ über die Maßnahme bei Eintreten der Bewachungserfordernis zwischen dem DL und seinem Stellvertreter getroffen wurde. Ebenso steht für die PVAB außer Zweifel, dass der abwesende DL am 25. Oktober 2013 von seinem Stellvertreter umgehend telefonisch eingeschaltet wurde, worauf der DL trotz seiner Abwesenheit entsprechende Maßnahmen setzen konnte. Die Beschwerde richtet sich daher zu Recht gegen den DL, dem die Verantwortung für beide vom DA in Beschwerde gezogenen Fälle zuzurechnen ist. Dennoch behandelt die PVAB die Beschwerde im Folgenden als gegen den DL und seinen Stellvertreter - die Dienststellenleitung - gerichtet.

Die PVAB hat ihrer Prüfung der Beschwerde folgende rechtliche Überlegungen zugrunde gelegt:

Der geltende § 41 Abs. 4 PVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 58/2014 lautet: „Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.“Der geltende Paragraph 41, Absatz 4, PVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014, lautet: „Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.“

Der DA fasste seinen Beschluss auf Vorlage der Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA in seiner Sitzung vom 22. Jänner 2014. Unter „innerhalb des letzten Jahres“ im Sinne von § 41 Abs. 4 PVG ist nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht „innerhalb des vor der Beschlussfassung des Personalvertretungsorgans über die Beschwerde gelegenen Jahres“ zu verstehen. Der relevante Jahreszeitraum für die Verletzung des PVG durch den DL liegt daher zwischen 22. Jänner 2013 und 22. Jänner 2014. Beide in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG liegen innerhalb dieses Zeitraums. Die Beschwerde entspricht somit den gesetzlichen Voraussetzungen.Der DA fasste seinen Beschluss auf Vorlage der Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA in seiner Sitzung vom 22. Jänner 2014. Unter „innerhalb des letzten Jahres“ im Sinne von Paragraph 41, Absatz 4, PVG ist nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht „innerhalb des vor der Beschlussfassung des Personalvertretungsorgans über die Beschwerde gelegenen Jahres“ zu verstehen. Der relevante Jahreszeitraum für die Verletzung des PVG durch den DL liegt daher zwischen 22. Jänner 2013 und 22. Jänner 2014. Beide in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG liegen innerhalb dieses Zeitraums. Die Beschwerde entspricht somit den gesetzlichen Voraussetzungen.

Fall 1:

Reicht die Zahl der JWB für die wegen einer notwendigen OP an einem Anstaltsinsassen erforderliche Bewachung in der Nervenklinik nicht aus und werden von der vorgesetzten Dienststelle auch keine zusätzlichen Überstundenkontingente zugeteilt, muss die Dienststellenleitung (DL) auf bestehende Ressourcen zurückgreifen, um den Dienstbetrieb im erforderlichen Ausmaß sicherstellen zu können.

Dem DL ist beizupflichten, wenn er ausführt, dass vom DL eine Reihe von Maßnahmen ad hoc getroffen werden müssen, ohne vorher die Personalvertretung zu befassen, würde doch sonst jeder sinnvolle Dienstbetrieb lahmgelegt werden (vgl. dazu auch Schragel, PVG, § 9, Rz 9).Dem DL ist beizupflichten, wenn er ausführt, dass vom DL eine Reihe von Maßnahmen ad hoc getroffen werden müssen, ohne vorher die Personalvertretung zu befassen, würde doch sonst jeder sinnvolle Dienstbetrieb lahmgelegt werden vergleiche dazu auch Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 9).

§ 9 Abs. 2 lit. a PVG normiert ein Zustimmungsrecht des DA für „allgemeine Personalangelegenheiten“, worunter allgemeine Regelungen für alle oder eine Mehrzahl von Bediensteten zu verstehen sind (Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 17. Jänner 1969, Zl. 80.160-III/69; Schragel, aaO, § 9 Rz 8, mit weiteren Nachweisen). Unter § 9 Abs. 2 lit. a PVG kann eine Reduktion der Nachtdienststärke um eine/n einzelne/n SWB aus aktuellem dienstlich gebotenem Anlass somit nicht subsumiert werden. Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG normiert ein Zustimmungsrecht des DA für „allgemeine Personalangelegenheiten“, worunter allgemeine Regelungen für alle oder eine Mehrzahl von Bediensteten zu verstehen sind (Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 17. Jänner 1969, Zl. 80.160-III/69; Schragel, aaO, Paragraph 9, Rz 8, mit weiteren Nachweisen). Unter Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, PVG kann eine Reduktion der Nachtdienststärke um eine/n einzelne/n SWB aus aktuellem dienstlich gebotenem Anlass somit nicht subsumiert werden.

§ 9 Abs. 2 lit. b PVG normiert ein Zustimmungsrecht des DA bei Erstellung und Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung des DA nur in Fällen, in denen es sich um einen „längeren Zeitraum“ oder um „mehrere Bedienstete“ handelt. Weder der – kurze -Zeitraum vom 20. bis 26. Jänner 2014, noch die Einteilung eines/einer einzelnen JWB zu einer Bewachungsaufgabe in einem Krankenhaus aus aktuellem dienstlich gebotenen Anlass ist daher von § 9 Abs. 2 lit. b PVG erfasst.Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG normiert ein Zustimmungsrecht des DA bei Erstellung und Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung des DA nur in Fällen, in denen es sich um einen „längeren Zeitraum“ oder um „mehrere Bedienstete“ handelt. Weder der – kurze -Zeitraum vom 20. bis 26. Jänner 2014, noch die Einteilung eines/einer einzelnen JWB zu einer Bewachungsaufgabe in einem Krankenhaus aus aktuellem dienstlich gebotenen Anlass ist daher von Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erfasst.

In Fall 1 war nach den Bestimmungen des PVG somit weder die Einbindung des DA noch seine Zustimmung erforderlich.

Fall 2:

Die gleichen rechtlichen Überlegungen haben auch für Fall 2 Geltung, in dem die Reduktion der Nachtdienststärke gleichfalls bereits verfügt, aber noch nicht umgesetzt war. Auch in diesem Fall lag keine Verletzung von § 9 Abs. 2 lit. a und lit. b PVG vor, weil es sich um keine allgemeine Personalangelegenheit, keinen längeren Zeitraum und nicht um mehrere Bedienstete gehandelt hatte. Die gleichen rechtlichen Überlegungen haben auch für Fall 2 Geltung, in dem die Reduktion der Nachtdienststärke gleichfalls bereits verfügt, aber noch nicht umgesetzt war. Auch in diesem Fall lag keine Verletzung von Paragraph 9, Absatz 2, Litera a und Litera b, PVG vor, weil es sich um keine allgemeine Personalangelegenheit, keinen längeren Zeitraum und nicht um mehrere Bedienstete gehandelt hatte.

Auch in Fall 2 war nach den Bestimmungen des PVG somit weder die Einbindung des DA noch seine Zustimmung erforderlich.

Das Argument des DA, in beiden Fällen würde die Verringerung der Nachtdienststärke zu einer beträchtlichen Gefährdung von Sicherheit und Ordnung in der Außenstelle A führen, war von der PVAB daher nicht in ihre Erwägungen einzubeziehen.

Die Tatsache, dass es in Fall 2 aufgrund des Einschreitens des DL bei der Dienstbehörde und der daraus resultierenden Aufstockung des Mehrdienstleistungskontingentes 2013 ab 25. Oktober 2013 zu keiner Reduktion der Nachtdienststärke kam, wäre bei Anwendbarkeit von § 9 Abs. 2 lit. a oder lit. b PVG rechtlich irrelevant, weil das PVG die/den DL grundsätzlich dazu verpflichtet, den DA in konkret beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung – und nicht erst bei ihrer Durchführung – einzubinden. Die Tatsache, dass es in Fall 2 aufgrund des Einschreitens des DL bei der Dienstbehörde und der daraus resultierenden Aufstockung des Mehrdienstleistungskontingentes 2013 ab 25. Oktober 2013 zu keiner Reduktion der Nachtdienststärke kam, wäre bei Anwendbarkeit von Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, oder Litera b, PVG rechtlich irrelevant, weil das PVG die/den DL grundsätzlich dazu verpflichtet, den DA in konkret beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung – und nicht erst bei ihrer Durchführung – einzubinden.

Hinweis:

Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.

Wien, am 5. August 2014

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:B.1.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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