Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Anregung von Strafanzeigen oder DisziplinaranzeigenRechtssatz
Auch gehört es grundsätzlich nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung, Disziplinaranzeigen oder Strafanzeigen gegen Bedienstete anzu-regen, weshalb ein PV-Organ nach der Rechtsprechung der PVAK nur in Ausnahmefällen dazu berechtigt ist, nämlich dann, wenn durch das Verhalten einer/eines Bediensteten die Interessen der anderen sich wohlverhaltenden Bediensteten verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.36.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014