Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Tagesordnung bei Einberufung von Sitzungen; Beschluss durch UmlaufsbeschlussText
A 1-PVAB/14-8
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Mag. A und des Dipl.-Ing. Dr. B gegen den Fachausschuss *** (FA), gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, wie folgt entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Mag. A und des Dipl.-Ing. Dr. B gegen den Fachausschuss *** (FA), gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, wie folgt entschieden:
Dem Antrag wird stattgegeben und gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) festgestellt, dass die der Einladung zur Sitzung des FA am 25. November 2013 angeschlossene Tagesordnung sowie das Zustandekommen des Beschlusses, der dem Schreiben des FA vom 18. November 2013 an den Landesschulrat für *** (Beabsichtigte Betrauung – Stellungnahme – LSR ***) zugrunde lag, rechtswidrig waren.Dem Antrag wird stattgegeben und gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) festgestellt, dass die der Einladung zur Sitzung des FA am 25. November 2013 angeschlossene Tagesordnung sowie das Zustandekommen des Beschlusses, der dem Schreiben des FA vom 18. November 2013 an den Landesschulrat für *** (Beabsichtigte Betrauung – Stellungnahme – LSR ***) zugrunde lag, rechtswidrig waren.
Begründung
Sachverhalt:
Die beabsichtigte Maßnahme des Landesschulrates für *** (LSR), Dipl.-Päd.in C, ***, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2013 mit der Fachvorstandsfunktion für *** an der HL *** zu betrauen, wurde dem FA mit Schreiben des LSR vom 5. November 2013 gemäß § 9 Abs. 3 PVG mitgeteilt. Über diese Absicht des LSR informierte der Vorsitzende Dipl.-Ing. D die Mitglieder des FA mit E-Mail vom 7. November 2013. Mit E-Mail vom 14. November 2013 leitete der Vorsitzende das Schreiben des LSR mit dem Vorschlag an die FA-Mitglieder weiter, sich der negativen Stellungnahme des Dienststellenausschusses (DA) der betroffenen HL *** anzuschließen. Drei Mitglieder des FA (E, F, G), unterstützten den Vorschlag des Vorsitzenden, für den sich somit vier der insgesamt sechs FA-Mitglieder ausgesprochen hatten. Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte der Vorsitzende dem LSR mit, dass der Fachausschuss gemäß § 9 Abs. 4 PVG anregt, nicht C, sondern die dienstälteste Lehrkraft der Abteilung *** ab 1. Dezember 2013 vorübergehend, das heißt bis zur Ausschreibung der Fachvorstandsfunktion und Besetzung, mit dieser Funktion zu beauftragen.Die beabsichtigte Maßnahme des Landesschulrates für *** (LSR), Dipl.-Päd.in C, ***, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2013 mit der Fachvorstandsfunktion für *** an der HL *** zu betrauen, wurde dem FA mit Schreiben des LSR vom 5. November 2013 gemäß Paragraph 9, Absatz 3, PVG mitgeteilt. Über diese Absicht des LSR informierte der Vorsitzende Dipl.-Ing. D die Mitglieder des FA mit E-Mail vom 7. November 2013. Mit E-Mail vom 14. November 2013 leitete der Vorsitzende das Schreiben des LSR mit dem Vorschlag an die FA-Mitglieder weiter, sich der negativen Stellungnahme des Dienststellenausschusses (DA) der betroffenen HL *** anzuschließen. Drei Mitglieder des FA (E, F, G), unterstützten den Vorschlag des Vorsitzenden, für den sich somit vier der insgesamt sechs FA-Mitglieder ausgesprochen hatten. Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte der Vorsitzende dem LSR mit, dass der Fachausschuss gemäß Paragraph 9, Absatz 4, PVG anregt, nicht C, sondern die dienstälteste Lehrkraft der Abteilung *** ab 1. Dezember 2013 vorübergehend, das heißt bis zur Ausschreibung der Fachvorstandsfunktion und Besetzung, mit dieser Funktion zu beauftragen.
Mit E-Mail vom 19. November 2013, 18.27 Uhr, lehnte A den Vorschlag des FA-Vorsitzenden ab und ersuchte um Einberufung einer FA-Sitzung, um die Angelegenheit vor Abgabe einer Stellungnahme im Sinne des DA der HL *** in Ruhe zu besprechen. Mit E-Mail vom 19. November 2013, 21.22 Uhr, übermittelte der Vorsitzende den Mitgliedern des FA die Stellungnahme an den LSR vom 18. November 2013 unter Hinweis auf die Zustimmung von vier Fachausschussmitgliedern und berief entsprechend dem Verlangen von A eine Sitzung des FA für 25. November 2014 ein.
Dieser Einladung des Vorsitzenden war folgende Tagesordnung angeschlossen:
1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Protokoll der letzten Sitzung
3. Post
4. Berichte
5. Allfälliges
Diese Tagesordnung wurde in der Sitzung vom 25. November 2014 vor Eingehen in die Tagesordnung auf Antrag des Vorsitzenden wie folgt ergänzt:
? Protokoll der letzten Sitzung vom 19. März 2013,
? Berichte:
a) Betrauung von Leitungsfunktionen an HL ***
b) Frau Dipl.-Päd. H (Mitglied des DA HL ***) sachverständige Bedienstete gemäß § 22 Abs. 6 PVG).? Berichte: , a) Betrauung von Leitungsfunktionen an HL ***, b) Frau Dipl.-Päd. H (Mitglied des DA HL ***) sachverständige Bedienstete gemäß Paragraph 22, Absatz 6, PVG).
In der Sitzung des FA vom 25. November 2013 wurde die vom LSR beabsichtigte Betrauung von C in dieser Sitzung lt. Protokoll als TOP 5 behandelt „Betrauung HL ***, Stellungnahme der Schule liegt vor, Stellungnahme des FA *** (mehrheitlich genehmigt) liegt vor, ‚sachverständige Bedienstete‘ gemäß § 22 Abs. 6 PVG ist geladen: Kollegin Dipl.-Päd. H. In der Sitzung des FA vom 25. November 2013 wurde die vom LSR beabsichtigte Betrauung von C in dieser Sitzung lt. Protokoll als TOP 5 behandelt „Betrauung HL ***, Stellungnahme der Schule liegt vor, Stellungnahme des FA *** (mehrheitlich genehmigt) liegt vor, ‚sachverständige Bedienstete‘ gemäß Paragraph 22, Absatz 6, PVG ist geladen: Kollegin Dipl.-Päd. H.
Weitere Vorgangsweise: DA der HL *** schickt einen Vorschlag/Stellungnahme lt. § 9 Abs. 4 PVG betreff Betrauung Fachvorstand *** ab 1.1.2014 an den FA! FA unterstützt diese Stellungnahme und schickt eine Stellungnahme des FA ohne konkrete Namen an den Präsidenten weiter! Gespräch von Seiten des FA mit dem Präsidenten wird gesucht!“Weitere Vorgangsweise: DA der HL *** schickt einen Vorschlag/Stellungnahme lt. Paragraph 9, Absatz 4, PVG betreff Betrauung Fachvorstand *** ab 1.1.2014 an den FA! FA unterstützt diese Stellungnahme und schickt eine Stellungnahme des FA ohne konkrete Namen an den Präsidenten weiter! Gespräch von Seiten des FA mit dem Präsidenten wird gesucht!“
A hatte sich lt. Protokoll dieser Sitzung weder gegen die Stellungnahme des FA vom 18. November 2013 noch gegen die in der Sitzung vom 25. November 2013 beschlossene weitere Vorgangsweise ausgesprochen, B war bei dieser Sitzung nicht anwesend.
Der Antrag von A und B an die PVAB wurde am 7. Jänner 2014 eingebracht.
In der Sitzung des FA vom 3. März 2014 wandten sich A und B gegen die Weiterleitung des Antrags nach § 9 Abs. 4 PVG in der Causa HL *** und gegen den beabsichtigten Grundsatzbeschluss des FA, dem PVG entsprechende Stellungnahmen des DA immer zu unterstützen, und stimmten gegen diese Beschlüsse. Die Weiterleitung des Antrags des FA zur Unterstützung des DA der HL *** und der Grundsatzbeschluss erfolgten mit Stimmenmehrheit. In der Sitzung des FA vom 3. März 2014 wandten sich A und B gegen die Weiterleitung des Antrags nach Paragraph 9, Absatz 4, PVG in der Causa HL *** und gegen den beabsichtigten Grundsatzbeschluss des FA, dem PVG entsprechende Stellungnahmen des DA immer zu unterstützen, und stimmten gegen diese Beschlüsse. Die Weiterleitung des Antrags des FA zur Unterstützung des DA der HL *** und der Grundsatzbeschluss erfolgten mit Stimmenmehrheit.
Die Stellungnahme des FA an den LSR vom 18. November 2014 stand als TOP 5a auf der Tagesordnung der FA-Sitzung vom 3. März 2014. Der Vorsitzende schilderte seine Vorgangsweise in dieser Causa, wogegen sich A und B in der Diskussion aussprachen. Der Beschlussfassung über die Stellungnahme an die PVAB (TOP 5b) inklusive der Feststellung der bisherigen einvernehmlichen Vorgehensweise enthielten sich A und B wegen Befangenheit aufgrund des auf ihren Antrag laufenden aufsichtsbehördlichen Verfahrens.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der PVAB als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben. Der Sachverhalt steht somit fest.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der PVAB als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben. Der Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung:
Die Antragsteller sind Mitglieder des FA. Ihre Rechte iSd § 41 Abs. 1 PVG können durch die gesetzwidrige Geschäftsführung des FA verletzt sein. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des Ausschusses oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Mitglied, dessen Verhalten der Geschäftsführung des Ausschusses zuzurechnen ist, erfolgt sein. Jedes Mitglied kann sich auch gegen die Art der Erfüllung interner, dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer zukommenden Aufgaben beschweren, so etwa gegen die Art der Einberufung und Vorbereitung einer Sitzung (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mit weiteren Nachweisen). Die Antragslegitimation ist somit gegeben. Die Antragsteller sind Mitglieder des FA. Ihre Rechte iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG können durch die gesetzwidrige Geschäftsführung des FA verletzt sein. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des Ausschusses oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung, aber auch durch ein Mitglied, dessen Verhalten der Geschäftsführung des Ausschusses zuzurechnen ist, erfolgt sein. Jedes Mitglied kann sich auch gegen die Art der Erfüllung interner, dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer zukommenden Aufgaben beschweren, so etwa gegen die Art der Einberufung und Vorbereitung einer Sitzung (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22, mit weiteren Nachweisen). Die Antragslegitimation ist somit gegeben.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, sind die Personalvertretungsausschüsse unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 PVG), dass die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, sind die Personalvertretungsausschüsse unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (Paragraph 22, Absatz 2, PVG), dass die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
Die Tagesordnung ist deshalb grundsätzlich von dem die Sitzung einberufendem Mitglied festzulegen, damit jedes Ausschussmitglied Gelegenheit hat, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind daher auch in der Einberufung so konkretisiert „festzulegen“, dass die Ausschussmitglieder die Vorbereitung auf die Sitzung auch vornehmen können. Die Tagesordnung hat zunächst verfahrensrechtliche Punkte (wie Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokoll der letzten Sitzung etc.) zu enthalten. Anschließend sind konkret die einzelnen Punkte der eigentlichen Tagungsordnung anzuführen, derentwegen die Sitzung einberufen wird, und so zu bezeichnen, dass die Ausschussmitglieder wissen, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Die nichtssagende Zusammenfassung unter Punkten wie „Ein- und Auslauf“ – oder etwa „Post“ - ist unzulässig. Fallen zwischen der Einberufung und der Sitzung weitere Angelegenheiten an, die einer Beschlussfassung bedürfen, kann der/die Vorsitzende auch noch nach Einberufung der Sitzung eine ergänzte Tagesordnung mitteilen, wenn dadurch eine Beschlussfassung in der kommenden Sitzung erleichtert werden kann (Schragel, PVG, § 22, Rz 39, mit weiteren Nachweisen).Die Tagesordnung ist deshalb grundsätzlich von dem die Sitzung einberufendem Mitglied festzulegen, damit jedes Ausschussmitglied Gelegenheit hat, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind daher auch in der Einberufung so konkretisiert „festzulegen“, dass die Ausschussmitglieder die Vorbereitung auf die Sitzung auch vornehmen können. Die Tagesordnung hat zunächst verfahrensrechtliche Punkte (wie Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokoll der letzten Sitzung etc.) zu enthalten. Anschließend sind konkret die einzelnen Punkte der eigentlichen Tagungsordnung anzuführen, derentwegen die Sitzung einberufen wird, und so zu bezeichnen, dass die Ausschussmitglieder wissen, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Die nichtssagende Zusammenfassung unter Punkten wie „Ein- und Auslauf“ – oder etwa „Post“ - ist unzulässig. Fallen zwischen der Einberufung und der Sitzung weitere Angelegenheiten an, die einer Beschlussfassung bedürfen, kann der/die Vorsitzende auch noch nach Einberufung der Sitzung eine ergänzte Tagesordnung mitteilen, wenn dadurch eine Beschlussfassung in der kommenden Sitzung erleichtert werden kann (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 39, mit weiteren Nachweisen).
Entgegen dieser Rechtslage ist der der Einberufung für die FA-Sitzung am 25. November 2013 beigefügten Tagesordnung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welche Beschlüsse bei dieser Sitzung gefasst werden sollen. Diese Tagesordnung entspricht den Vorgaben des § 22 Abs. 2 PVG und § 1 Abs. 1 PVGO nach ständiger Rechtsprechung der PVAB daher nicht. Diese unvollständige Tagesordnung für die Sitzung wurde vom FA-Vorsitzenden erstellt und versendet. Diese Geschäftsführungstätigkeit des Vorsitzenden ist der Geschäftsführungstätigkeit des FA zuzurechnen, die insoweit rechtswidrig war. Entgegen dieser Rechtslage ist der der Einberufung für die FA-Sitzung am 25. November 2013 beigefügten Tagesordnung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welche Beschlüsse bei dieser Sitzung gefasst werden sollen. Diese Tagesordnung entspricht den Vorgaben des Paragraph 22, Absatz 2, PVG und Paragraph eins, Absatz eins, PVGO nach ständiger Rechtsprechung der PVAB daher nicht. Diese unvollständige Tagesordnung für die Sitzung wurde vom FA-Vorsitzenden erstellt und versendet. Diese Geschäftsführungstätigkeit des Vorsitzenden ist der Geschäftsführungstätigkeit des FA zuzurechnen, die insoweit rechtswidrig war.
Die beabsichtigte Maßnahme des LSR betreffend die HL *** wurde dem FA-Vorsitzenden am 5. November 2013 mitgeteilt und den FA-Mitgliedern vom FA-Vorsitzenden per E-Mail vom 7. November 2013 kommuniziert. Die zweiwöchige Frist endete mit Ablauf des 19. November 2013. Mit Schreiben vom 18. November 2013 übermittelte der FA-Vorsitzende die FA-Stellungnahme an den LSR.
Nach § 22 Abs. 4 PVG und §§ 11 bis 13 PVGO können Beschlüsse von Personalvertretungsorganen nur durch formelle Abstimmung in einer Sitzung nach ordnungsgemäßer Debatte gesetzmäßig zustande kommen. Eine Beschlussfassung durch Befragung aller Ausschussmitglieder ist rechtlich unzulässig; es müssen auch diejenigen, die voraussichtlich in der Minderheit bleiben werden, zumindest die Möglichkeit haben, in der Debatte ihre Auffassung darzulegen und in dieser zu versuchen, auch diejenigen zu überzeugen, die zunächst anderer Meinung sind (Schragel, PVG, § 42, Rz 42, mit weiteren Nachweisen).Nach Paragraph 22, Absatz 4, PVG und Paragraphen 11 bis 13 PVGO können Beschlüsse von Personalvertretungsorganen nur durch formelle Abstimmung in einer Sitzung nach ordnungsgemäßer Debatte gesetzmäßig zustande kommen. Eine Beschlussfassung durch Befragung aller Ausschussmitglieder ist rechtlich unzulässig; es müssen auch diejenigen, die voraussichtlich in der Minderheit bleiben werden, zumindest die Möglichkeit haben, in der Debatte ihre Auffassung darzulegen und in dieser zu versuchen, auch diejenigen zu überzeugen, die zunächst anderer Meinung sind (Schragel, PVG, Paragraph 42,, Rz 42, mit weiteren Nachweisen).
Die Beschlussfassung über die Stellungnahme des FA vom 18. November 2013 erfolgte durch vom Vorsitzenden eingeholten Umlaufbeschluss. Daher lag dem Schreiben des FA-Vorsitzenden an den LSR vom 18. November 2013 kein gesetzmäßig in einer Sitzung des Kollegialorgans zustande gekommener Beschluss zugrunde und war die Geschäftsführung des Vorsitzenden, die dem FA zuzurechnen ist, insoweit rechtswidrig. Daran vermag auch die nachträgliche Beschlussfassung über dieses Schreiben in der FA-Sitzung vom 3. März 2014 zu Pkt. 5a der Tagesordnung dieser Sitzung nichts zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,
2. das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,
3. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Hinweis:
Mit Novelle BGBl. I Nr. 58/2014 wurde § 22 PVG ein neuer Abs 9 angefügt, der mit 1. September 2014 in Kraft tritt und wie folgt lautet: „Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses kann die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).“Mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014, wurde Paragraph 22, PVG ein neuer Absatz 9, angefügt, der mit 1. September 2014 in Kraft tritt und wie folgt lautet: „Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses kann die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).“
Wien, am 6. August 2014
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.1.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014