Norm
PVG §10Schlagworte
Zuständigkeit von PV-OrganenRechtssatz
Schon der Begriff „Anträge“ in § 10 Abs. 4 PVG stellt klar, dass das von der PV vorgebrachte Anliegen stets einen bestimmten, vom DL beurteilbaren Sachverhalt betreffen und die PV ein konkretes, vom DL zu setzendes Verhalten verlangen muss. Aus dem Gesagten folgt, dass ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Dienstbehörde unzuständiger DA kein Verfahren nach § 10 PVG auf dieser Ebene auslösen kann. Dieser Rechtslage trägt auch § 33 PVGO Rechnung, wonach dann, wenn eine beim DA anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der der DA errichtet ist, der DA die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuss mitzuteilen hat.Schon der Begriff „Anträge“ in Paragraph 10, Absatz 4, PVG stellt klar, dass das von der PV vorgebrachte Anliegen stets einen bestimmten, vom DL beurteilbaren Sachverhalt betreffen und die PV ein konkretes, vom DL zu setzendes Verhalten verlangen muss. Aus dem Gesagten folgt, dass ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Dienstbehörde unzuständiger DA kein Verfahren nach Paragraph 10, PVG auf dieser Ebene auslösen kann. Dieser Rechtslage trägt auch Paragraph 33, PVGO Rechnung, wonach dann, wenn eine beim DA anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der der DA errichtet ist, der DA die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuss mitzuteilen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:B.3.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014