RS Pvak 2014/8/7 B 3-PVAB/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2014
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Norm

PVG §10
PVGO §33
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVGO § 33 heute
  2. PVGO § 33 gültig ab 11.09.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 441/1987
  3. PVGO § 33 gültig von 17.10.1975 bis 10.09.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1975

Schlagworte

Zuständigkeit von PV-Organen

Rechtssatz

Schon der Begriff „Anträge“ in § 10 Abs. 4 PVG stellt klar, dass das von der PV vorgebrachte Anliegen stets einen bestimmten, vom DL beurteilbaren Sachverhalt betreffen und die PV ein konkretes, vom DL zu setzendes Verhalten verlangen muss. Aus dem Gesagten folgt, dass ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Dienstbehörde unzuständiger DA kein Verfahren nach § 10 PVG auf dieser Ebene auslösen kann. Dieser Rechtslage trägt auch § 33 PVGO Rechnung, wonach dann, wenn eine beim DA anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der der DA errichtet ist, der DA die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuss mitzuteilen hat.Schon der Begriff „Anträge“ in Paragraph 10, Absatz 4, PVG stellt klar, dass das von der PV vorgebrachte Anliegen stets einen bestimmten, vom DL beurteilbaren Sachverhalt betreffen und die PV ein konkretes, vom DL zu setzendes Verhalten verlangen muss. Aus dem Gesagten folgt, dass ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Dienstbehörde unzuständiger DA kein Verfahren nach Paragraph 10, PVG auf dieser Ebene auslösen kann. Dieser Rechtslage trägt auch Paragraph 33, PVGO Rechnung, wonach dann, wenn eine beim DA anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der der DA errichtet ist, der DA die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuss mitzuteilen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:B.3.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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