Norm
PVG §10Schlagworte
Verpflichtung zum Aussetzen von Maßnahmen; Zuständigkeit von PV-OrganenText
B 3-PVAB/14-10
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (DA) gegen den Kommandanten A (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG in zwei Fällen gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses *** (DA) gegen den Kommandanten A (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG in zwei Fällen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der DL hat das PVG in beiden in Beschwerde gezogenen Fällen nicht verletzt.
Sachverhalt:
Fall 1:
(Keine Aussetzung der Maßnahme nach § 10 Abs. 5 PVG, obwohl vom DA explizit gefordert)Fall 1:, (Keine Aussetzung der Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz 5, PVG, obwohl vom DA explizit gefordert)
Am 22. November 2013 erfolgte die Austeilung zweier Bediensteter (Vzlt. B und Vzlt. C) vom Sicherheitsdienst der ***-Kaserne durch den DL mit dem Zusatz: „Bezugnehmender Befehl: Befugnis zur Einteilung von ***-Personal zu artfremder Verwendung.“
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 verlangte der DA die Aufnahme von Beratungen und die Aussetzung der Maßnahme, weil es sich beim Sicherheitsdienst um keine artfremden Tätigkeiten für die Einheit handle. Diese Beratung fand am 17. Dezember 2013 statt. Dem Begehren des DA in dieser Sitzung, die Angelegenheit an die vorgesetzte Dienststelle weiterzuleiten, wurde vom DL nachgekommen, nicht jedoch dem gleichfalls geäußerten Antrag, die Maßnahme auszusetzen. Der DL legte die Angelegenheit der vorgesetzten Dienststelle vor, wobei dieses Schreiben an die Dienstbehörde abschließend folgenden Passus enthielt: „Eine ‚Aussetzung‘ der Maßnahme ist seitens Kdo nicht beabsichtigt, da die Reduzierung der Sicherheitsdienste für ***-Personal mit dem ZA verhandelt wurde und die derzeitige Regelung erlassmäßig durch GStAbt angeordnet ist.“
Mit Schreiben vom 10. März 2014 wurde die Angelegenheit von der Dienstbehörde wegen Nichteinigung mit dem Fachausschuss (FA) ihrer vorgesetzten Dienststelle (Generalstab) mit folgender Stellungnahme vorgelegt: „Kdo (Dienstbehörde) kann keine dienstliche Notwendigkeit (durch Personal des Kdo *** werden bereits jetzt am Standort W 150 JD pro Monat geleistet, zusätzliche Abwesenheit vom Arbeitsplatz bzw. kein Bedarf) – auch nicht unter sozialen Aspekten – an der Durchführung des Sicherheitsdienstes durch ***-Personal (mit abgeschlossener ***-Ausbildung) erkennen. Die (vom FA) behauptete Ungleichbehandlung von Personal der *** kann ebenfalls nicht erkannt werden und wurde im bisherigen Verfahren auch nicht angesprochen.“
Fall 2:
(Nichtumsetzung einer verhandelten Maßnahme nach § 9 Abs. 2 PVG)Fall 2:, (Nichtumsetzung einer verhandelten Maßnahme nach Paragraph 9, Absatz 2, PVG)
Der Arbeitsplatz „Wirtschaftsoffizier und Kostenleistungsrechner“ war seit 1. Oktober 2011 mit Oberleutnant D besetzt.
Im Juni 2013 beabsichtigte der DL, der Dienstbehörde vorzuschlagen, Hptm. E auf seinem Arbeitsplatz als Militärperson „Offizier auf Zeit“ (M ZO) ab 1. Oktober 2013 für den dritten Verpflichtungszeitraum zu verlängern.
Am 18. Juli 2013 stellte D, der erfahren hatte, dass sein Arbeitsplatz abgewertet werden würde, einen Antrag auf Verwendungsänderung von seinem Arbeitsplatz „Wirtschaftsoffizier und Kostenleistungsrechner“ auf den Arbeitsplatz, den E innehatte, und ersuchte den DA um Unterstützung in dieser Angelegenheit. Am 24. Juli 2013 ersuchte auch E um Unterstützung des DA bezüglich seiner Weiterverlängerung als „Offizier auf Zeit“.
Auch der DL nahm lt. Besprechungsprotokoll in der Besprechung mit dem DA vom 7. August 2013 darauf Bezug, dass der Arbeitsplatz „Wirtschaftsoffizier und Kostenleistungsrechner“ in Zukunft nur mehr die Wertigkeit FGr 2 haben werde. Der DA forderte in dieser Besprechung den Tausch der Arbeitsplätze von D und E und erklärte, nur unter dieser Voraussetzung der Weiterverlängerung von E zuzustimmen. Weiters forderte der DA eine Zustimmungserklärung von E zur Verwendungsänderung auf den Arbeitsplatz Wirtschaftsoffizier und Kostenleistungsrechner.
Der DL, der einerseits D keinen Nachteilen aussetzen wollte, andererseits aber auch die Weiterverlängerung von E unverändert anstrebte, schlug dem DA angesichts dieser Umstände unter der Voraussetzung, dass die Zustimmung von E zum Arbeitsplatzwechsel vorliege, folgenden Kompromiss vor:
? Wir warten auf die Abwertung des Arbeitsplatzes „Wirtschaftsoffizier und Kostenleistungsrechner“;
? D verbleibt auf diesem Arbeitsplatz mit Wahrungsfunktion;
? E wird auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz weiterverlängert;
? Sollte D in der Folge aufgefordert werden, sich auf Grund der Planstellenverordnung auf einen anderen Arbeitsplatz zu bewerben, führen wir die Verwendungsänderung durch.
Nach Zustimmung des DA fasste der DL die Ergebnisse lt. Besprechungsprotokoll wie folgt zusammen:
? E und D bleiben auf ihren Arbeitsplätzen.
? Die Weiterverlängerung für E wird einvernehmlich von DA und DL der Dienstbehörde vorgelegt.
? Dem Besprechungsprotokoll von heute wird beigelegt:
1. Schriftliche Zustimmung von E zur Verwendungsänderung,
2. DA-Abhandlung über beide Verwendungsänderungen.? Dem Besprechungsprotokoll von heute wird beigelegt:, 1. Schriftliche Zustimmung von E zur Verwendungsänderung,, 2. DA-Abhandlung über beide Verwendungsänderungen.
Die gegenseitige Verwendungsänderung wird nur bei folgendem Szenario eingeleitet:
? Wenn der Arbeitsplatz des D abgewertet wird,
? und D dadurch die Wahrungsfunktion M BO2/3 erhält und
? er durch die Dienstbehörde aufgefordert wird, sich auf Grund des Prüfverfahrens der Planstellenbesetzungsverordnung (Prüfliste) auf einen ressortintern bekannt gemachten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO2/3 zu bewerben
? und somit eine mögliche Abversetzung befürchtet werden muss.
Der DA erteilte zu dieser Vorgangsweise seine Zustimmung. Am 8. August 2013 erklärte E seine Zustimmung nur für den Fall des Eintritts des vom DL für die gegenseitige Verwendungsänderung genannten Szenarios.
Am 2. Oktober 2013 wurde vom DA in einer Besprechung mit dem DL der Arbeitsplatzwechsel eingefordert. Dies wurde vom DL abgelehnt, weil das vereinbarte Szenario noch nicht eingetreten war. E widerrief seine Zustimmung zum Arbeitsplatzwechsel am 10. Oktober 2013.
Mit Schreiben vom 21. November 2013 regte der DA die Umsetzung des Arbeitsplatzwechsels von E und D an, weil mittlerweile D aufgefordert wurde, sich um einen Arbeitsplatz mit der Bewertung M BO2/3 zu bewerben. E wiederholte den Widerruf seiner Zustimmung mit Schreiben vom 22. November 2013.
Mit Schreiben vom 26. November 2013 teilte der DL dem DA mit, dass die wesentliche Voraussetzung für den Tausch, nämlich die Zustimmung von E nicht mehr gegeben sei, weshalb die Situation eine Neubeurteilung erfordere, und lud den DA u.a. zu dieser Frage zu einer Besprechung für 17. Dezember 2013 ein.
In dieser Besprechung vertrat der DA den Standpunkt, dass die von E unterzeichnete Verzichtserklärung rechtlich nicht vorgesehen sei und somit ein rechtliches Nichts darstelle, weshalb der Arbeitsplatzwechsel wie am 2. August und am 2. Oktober 2013 verhandelt und vereinbart umgesetzt werden müsse. Auch sehe das Gesetz keine Zustimmung des Beamten bei Versetzung oder Verwendungsänderung vor und sei bei befristeten/provisorischen Dienstverhältnissen eine Versetzung auch ohne Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes zulässig. Der DA forderte in dieser Besprechung konkludent, jedoch zweifelsfrei, seinerseits die Vorlage an die vorgesetzte Dienststelle, ersuchte um Akteneinsicht vor Abfertigung des Schreibens des DL an die Dienstbehörde und um Anschluss einer Stellungnahme des DA an dieses Schreiben. Der DL kam dem Ersuchen um Akteneinsicht nach und schloss dem Schreiben an die Dienstbehörde die schriftliche Aufforderung des DA vom 21. November 2013 (betreffend Umsetzung der verhandelten Maßnahme) sowie die Beratungsprotokolle vom 7. August 2013, vom 2. Oktober 2013 und vom 17. Dezember 2013 an.
Der DL wandte sich mangels Zustimmung von E neuerlich gegen den Arbeitsplatzwechsel und kündigte an, die Angelegenheit der vorgesetzten Dienststelle vorzulegen, was mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 erfolgte. Die vorgesetzte Dienststelle teilte mit Schreiben vom 3. Februar 2014 dem DL mit, dass der Arbeitsplatzwechsel mangels Zustimmung von E nicht zulässig ist.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 wurde der DL von der Dienstbehörde darüber informiert, dass die Zentralstelle der Dienstbehörde mitgeteilt habe, dass das Kollegialorgan ZA die Einstellung des Verfahrens zur Kenntnis genommen habe, weshalb derzeit keine weitere dienstrechtliche Maßnahme erfolgt.
Die von der PVAB ermittelten Sachverhaltsfeststellungen wurden DL, ZA und DA zur Stellungnahme übermittelt.
Der DL bestritt in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2014 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB grundsätzlich nicht, verwies zu Fall 2 jedoch darauf, dass der Passus „Der DL kam dem Ersuchen um Akteneinsicht nach, nicht jedoch dem Ersuchen um Anschluss einer Stellungnahme des DA“ nicht den Tatsachen entspreche: „Im Zuge des Verfahrens nach § 10 PVG wurden alle Unterlagen und Eingaben des DA an die Dienstbehörde vorgelegt. Sofern diesbezügliche Nachträge des DA dem DL übermittelt wurden oder werden, wurden oder werden diese ebenfalls an die Dienstbehörde weitergeleitet. Eine Stellungnahme des DA wurde dem DL nicht beigebracht.“ Der DL bestritt in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2014 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB grundsätzlich nicht, verwies zu Fall 2 jedoch darauf, dass der Passus „Der DL kam dem Ersuchen um Akteneinsicht nach, nicht jedoch dem Ersuchen um Anschluss einer Stellungnahme des DA“ nicht den Tatsachen entspreche: „Im Zuge des Verfahrens nach Paragraph 10, PVG wurden alle Unterlagen und Eingaben des DA an die Dienstbehörde vorgelegt. Sofern diesbezügliche Nachträge des DA dem DL übermittelt wurden oder werden, wurden oder werden diese ebenfalls an die Dienstbehörde weitergeleitet. Eine Stellungnahme des DA wurde dem DL nicht beigebracht.“
Der ZA verwies in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 auf seine Stellungnahme anlässlich der Vorlage der Beschwerde sowie auf die Stellungnahme des DA zu den Sachverhaltsfeststellungen und gab keine eigene Stellungnahme zum Sachverhalt ab.
Der DA bestritt in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2014 die Sachverhaltsdarstellung nicht, verwies aber ergänzend darauf, dass der DL in Fall 1 die Angelegenheit verspätet der Dienstbehörde vorgelegt habe und in Fall 2 dem geäußerten Begehren des DA, dem Vorlageakt eine Stellungnahme des DA anzuschließen, nicht nachgekommen wäre.
Zu Fall 2 wurde nach neuerlicher Durchsicht aller Unterlagen von der PVAB festgestellt, dass die Angaben des DL zu den der Dienstbehörde übermittelten Unterlagen den Tatsachen entsprechen. Die Sachverhaltsfeststellungen wurden in diesem Punkt berichtigt und ergänzt.
Die PVAB hat ihrer Prüfung der Beschwerde folgende rechtliche Überlegungen zugrunde gelegt:
Der geltende § 41 Abs. 4 PVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 58/2014 lautet: „Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.“Der geltende Paragraph 41, Absatz 4, PVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014, lautet: „Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.“
Der DA fasste seinen Beschluss, Beschwerde gegen den DL wegen behaupteter Verletzung des PVG in zwei Fällen zu erheben, am 14. Jänner 2014. Unter „innerhalb des letzten Jahres“ im Sinne von § 41 Abs. 4 PVG ist nach ständiger Rechtsprechung der PVAB „innerhalb des vor der Beschlussfassung des PV-Organs über die Beschwerde gelegenen Jahres“ zu verstehen. Der relevante Jahreszeitraum liegt somit zwischen 14. Jänner 2013 und 14. Jänner 2014. Die behaupteten zweimaligen Verletzungen des PVG liegen innerhalb dieses Zeitraums. Die Beschwerde entspricht somit den gesetzlichen Voraussetzungen.Der DA fasste seinen Beschluss, Beschwerde gegen den DL wegen behaupteter Verletzung des PVG in zwei Fällen zu erheben, am 14. Jänner 2014. Unter „innerhalb des letzten Jahres“ im Sinne von Paragraph 41, Absatz 4, PVG ist nach ständiger Rechtsprechung der PVAB „innerhalb des vor der Beschlussfassung des PV-Organs über die Beschwerde gelegenen Jahres“ zu verstehen. Der relevante Jahreszeitraum liegt somit zwischen 14. Jänner 2013 und 14. Jänner 2014. Die behaupteten zweimaligen Verletzungen des PVG liegen innerhalb dieses Zeitraums. Die Beschwerde entspricht somit den gesetzlichen Voraussetzungen.
Zu Fall 1 (Keine Aussetzung der Maßnahme, obwohl vom DA explizit gefordert):
Die beabsichtigte „Austeilung“ von Bediensteten ist eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a PVG, die dem DA schriftlich mitzuteilen ist. Der DA regte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 gemäß § 9 Abs. 4 PVG die weitere Einteilung in der ***-Kaserne an, beantragte die Aufnahme von Beratungen sowie die Aussetzung der Maßnahme.Die beabsichtigte „Austeilung“ von Bediensteten ist eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG, die dem DA schriftlich mitzuteilen ist. Der DA regte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, PVG die weitere Einteilung in der ***-Kaserne an, beantragte die Aufnahme von Beratungen sowie die Aussetzung der Maßnahme.
Entgegen der Ansicht des DA besteht nicht bei jeder Forderung des DA auf Aussetzung einer Maßnahme gemäß § 10 Abs. 5 PVG die Verpflichtung des DL, dieser Forderung nachzukommen. Es bestand vielmehr kein Rechtsanspruch des DA auf Aussetzung der Maßnahme, weil § 10 Abs. 5 letzter Satz PVG nur auf die Fälle des § 9 Abs. 2 PVG (Aussetzung der Maßnahme ex lege) und bestimmte Fälle des § 9 Abs. 1 PVG (Aussetzung der Maßnahme auf explizites Verlangen des DA) abstellt. In den Fällen des § 9 Abs. 3 PVG ist eine Aussetzung von Maßnahmen rechtlich nicht vorgesehen.Entgegen der Ansicht des DA besteht nicht bei jeder Forderung des DA auf Aussetzung einer Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG die Verpflichtung des DL, dieser Forderung nachzukommen. Es bestand vielmehr kein Rechtsanspruch des DA auf Aussetzung der Maßnahme, weil Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz PVG nur auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2, PVG (Aussetzung der Maßnahme ex lege) und bestimmte Fälle des Paragraph 9, Absatz eins, PVG (Aussetzung der Maßnahme auf explizites Verlangen des DA) abstellt. In den Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, PVG ist eine Aussetzung von Maßnahmen rechtlich nicht vorgesehen.
Zu der vom DA in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2014 zusätzlich behaupteten verspäteten Vorlage der Angelegenheit an die Dienstbehörde ist feststellen, dass DL und DA in der Besprechung vom 17. Dezember 2013 – offenbar aus Anlass der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels - lt. Beratungsprotokoll einvernehmlich Folgendes vereinbarten: „Umsetzung allfälliger Maßnahmen erfolgt ab 07.01.2014.“
§ 10 Abs. 5 dritter Satz PVG lautet: „Wenn es der DA in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen zwei Wochen vorzulegen.“ In der Besprechung vom 17. Dezember 2013 verlangte der DA die Vorlage binnen zwei Wochen jedoch nicht, sondern erklärte sich vielmehr damit einverstanden, dass weitere Erledigungsschritte erst ab dem 7. Jänner 2014 erfolgen würden. Die Vorlage der Angelegenheit an die Dienstbehörde mit Schreiben des DL vom 8. Jänner 2014 erfolgte am ersten Arbeitstag nach dem 7. Jänner 2014 und daher nicht verspätet. Paragraph 10, Absatz 5, dritter Satz PVG lautet: „Wenn es der DA in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen zwei Wochen vorzulegen.“ In der Besprechung vom 17. Dezember 2013 verlangte der DA die Vorlage binnen zwei Wochen jedoch nicht, sondern erklärte sich vielmehr damit einverstanden, dass weitere Erledigungsschritte erst ab dem 7. Jänner 2014 erfolgen würden. Die Vorlage der Angelegenheit an die Dienstbehörde mit Schreiben des DL vom 8. Jänner 2014 erfolgte am ersten Arbeitstag nach dem 7. Jänner 2014 und daher nicht verspätet.
Zu Fall 2 (Nichtumsetzung einer verhandelten Maßnahme nach § 9 Abs. 2 PVG):Zu Fall 2 (Nichtumsetzung einer verhandelten Maßnahme nach Paragraph 9, Absatz 2, PVG):
Die Zuständigkeit zur Umsetzung dienstrechtlicher Maßnahmen liegt nicht beim DL, sondern bei der Dienstbehörde. Dem DL kommt nur ein Vorschlagsrecht an die Dienstbehörde zu.
Zuständiges Personalvertretungsorgan auf der Ebene der Dienststelle ist der Fachausschuss.
Mit Schreiben vom 21. November 2013 forderte der DA vom DL als Anregung gemäß § 9 Abs. 4 PVG die Umsetzung der verhandelten Maßnahme (Planstellentausch). In der Besprechung vom 17. Dezember 2014 konnte zwischen DL und DA keine Einigung in dieser Angelegenheit erzielt werden. Der DL erklärte, die Angelegenheit der Dienstbehörde vorzulegen und auch der DA forderte zwar konkludent, jedoch zweifelsfrei, seinerseits die Vorlage an die Dienstbehörde. Der DA ersuchte um Akteneinsicht vor Abgabe der Stellungnahme des DL und forderte weiters vom DL, diesem Akt eine Stellungnahme des DA beizufügen. Mit Schreiben vom 21. November 2013 forderte der DA vom DL als Anregung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, PVG die Umsetzung der verhandelten Maßnahme (Planstellentausch). In der Besprechung vom 17. Dezember 2014 konnte zwischen DL und DA keine Einigung in dieser Angelegenheit erzielt werden. Der DL erklärte, die Angelegenheit der Dienstbehörde vorzulegen und auch der DA forderte zwar konkludent, jedoch zweifelsfrei, seinerseits die Vorlage an die Dienstbehörde. Der DA ersuchte um Akteneinsicht vor Abgabe der Stellungnahme des DL und forderte weiters vom DL, diesem Akt eine Stellungnahme des DA beizufügen.
Akteneinsicht wurde dem DA nach dem 7. Jänner 2014 gewährt, die Vorlage an die Dienstbehörde durch den DL erfolgte - wie am 17. Dezember 2013 einvernehmlich vereinbart - erst nach dem 7. Jänner 2014, und zwar zeitgerecht schon am 10. Jänner 2014. Auch der Forderung des DA, der Stellungnahme des DL an die Dienstbehörde eine Stellungnahme des DA beizufügen, wurde entgegen der in der Stellungnahme des DA vom 14. Juli 2014 vertretenen Auffassung vom DL entsprochen. Der DL schloss seinem Schreiben an die Dienstbehörde nämlich u.a. die schriftliche Aufforderung des DA vom 21. November 2013 (betreffend Umsetzung der verhandelten Maßnahme) sowie die Protokolle der Besprechungen des DL mit dem DA vom 7. August 2013, vom 2. Oktober 2013 und vom 17. Dezember 2013 an, aus denen die Stellungnahmen und Ansichten des DA zu Fall 2 umfassend ersichtlich sind.
Bei diesem Schreiben des DL handelte es sich nicht um eine Vorlage gemäß § 10 Abs. 5 PVG. Eine Zuständigkeit des DA ist nämlich nur gegeben, wenn die anhängig gemachte Angelegenheit in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der er errichtet ist, also die Entscheidung über die Angelegenheit in die Zuständigkeit des DL fällt (Schragel, PVG, § 3 Rz 7, mit weiteren Nachweisen). Schon der Begriff „Anträge“ in § 10 Abs. 4 PVG stellt klar, dass das von der PV vorgebrachte Anliegen stets einen bestimmten, vom DL beurteilbaren Sachverhalt betreffen und die PV ein konkretes, vom DL zu setzendes Verhalten verlangen muss (Schragel, aaO, § 10 Rz 24, vgl. dazu auch PVAK, 21. Juli 2010, A 19-PVAK/09). Bei diesem Schreiben des DL handelte es sich nicht um eine Vorlage gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG. Eine Zuständigkeit des DA ist nämlich nur gegeben, wenn die anhängig gemachte Angelegenheit in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der er errichtet ist, also die Entscheidung über die Angelegenheit in die Zuständigkeit des DL fällt (Schragel, PVG, Paragraph 3, Rz 7, mit weiteren Nachweisen). Schon der Begriff „Anträge“ in Paragraph 10, Absatz 4, PVG stellt klar, dass das von der PV vorgebrachte Anliegen stets einen bestimmten, vom DL beurteilbaren Sachverhalt betreffen und die PV ein konkretes, vom DL zu setzendes Verhalten verlangen muss (Schragel, aaO, Paragraph 10, Rz 24, vergleiche , dazu auch PVAK, 21. Juli 2010, A 19-PVAK/09).
Aus dem Gesagten folgt, dass ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Dienstbehörde unzuständiger DA kein Verfahren nach § 10 PVG auf dieser Ebene auslösen kann. Dieser Rechtslage trägt auch § 33 PVGO Rechnung, wonach dann, wenn eine beim DA anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der der DA errichtet ist, der DA die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuss mitzuteilen hat. Zutreffend verwies der DA in der Besprechung am 17. Dezember 2014 daher darauf, dass „eine Vorlage und Aufforderung der Umsetzung an die Dienstbehörde im Instanzenzug über den FA erfolgen wird.“Aus dem Gesagten folgt, dass ein zur Mitwirkung auf der Ebene der entscheidenden Dienstbehörde unzuständiger DA kein Verfahren nach Paragraph 10, PVG auf dieser Ebene auslösen kann. Dieser Rechtslage trägt auch Paragraph 33, PVGO Rechnung, wonach dann, wenn eine beim DA anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle fällt, bei der der DA errichtet ist, der DA die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuss mitzuteilen hat. Zutreffend verwies der DA in der Besprechung am 17. Dezember 2014 daher darauf, dass „eine Vorlage und Aufforderung der Umsetzung an die Dienstbehörde im Instanzenzug über den FA erfolgen wird.“
Hinweis:
Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.
Wien, am 7. August 2014
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:B.3.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014