Norm
PVG §9 Abs1 litcSchlagworte
NaturalwohnungRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 lit. c PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlags für den/die künftige Mieter/in einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber), wobei solche beabsichtigte Maßnahmen vom DL nach § 10 Abs. 1 PVG dem DA nachweislich schriftlich spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zur Kenntnis zu bringen sind. Diese zwingende Verpflichtung des DL gilt auch dann, wenn in der Dienststelle die Absicht, eine Wohnung auszuschreiben, allgemein bekannt gemacht wurde.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlags für den/die künftige Mieter/in einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber), wobei solche beabsichtigte Maßnahmen vom DL nach Paragraph 10, Absatz eins, PVG dem DA nachweislich schriftlich spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zur Kenntnis zu bringen sind. Diese zwingende Verpflichtung des DL gilt auch dann, wenn in der Dienststelle die Absicht, eine Wohnung auszuschreiben, allgemein bekannt gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014