Norm
PVG §9 Abs1 litoSchlagworte
Errichtung und Umbau von Dienststellen bereits im PlanungsstadiumRechtssatz
Für die Mitwirkung im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. o PVG muss bereits ein Bauplan oder zumindest eine beurteilungsfähige Planvorlage für das Bauvorhaben vorliegen.Für die Mitwirkung im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG muss bereits ein Bauplan oder zumindest eine beurteilungsfähige Planvorlage für das Bauvorhaben vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014