Norm
PVG §9 Abs2 litcSchlagworte
UrlaubseinteilungRechtssatz
Die Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. c PVG setzt die Erstellung einer für alle davon betroffenen Bediensteten verbindlichen Urlaubseinteilung voraus. Wird in der Dienststelle jedoch keine solche allgemein verbindliche Urlaubseinteilung erstellt, kann der DA iSd PVG bei deren Erstellung oder Abänderung auch nicht beteiligt werden. Es stünde dem DA aber frei, die Erstellung einer solchen Urlaubseinteilung gemäß § 9 Abs. 4 lit. a PVG anzuregen bzw. einzufordern und Beratungen nach § 10 Abs. 4 PVG mit dem DL darüber zu verlangen.Die Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG setzt die Erstellung einer für alle davon betroffenen Bediensteten verbindlichen Urlaubseinteilung voraus. Wird in der Dienststelle jedoch keine solche allgemein verbindliche Urlaubseinteilung erstellt, kann der DA iSd PVG bei deren Erstellung oder Abänderung auch nicht beteiligt werden. Es stünde dem DA aber frei, die Erstellung einer solchen Urlaubseinteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG anzuregen bzw. einzufordern und Beratungen nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG mit dem DL darüber zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014