Norm
PVG §9 Abs1 litbSchlagworte
Urlaubseinteilung, Festsetzung Reifeprüfungstermin auf dienstfreien Samstag, Naturalwohnung, Aus- und Fortbildung, Rechtzeitigkeit der Beratung, Errichtung und Umbau von Dienststellen bereits im PlanungsstadiumText
A 15-PVAB/13-9
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß § 41 Abs 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses der *** (DA) gegen den Schulleiter A (DL) wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes in sieben Fällen gemäß § 41 Abs 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses *** (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses der *** (DA) gegen den Schulleiter A (DL) wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes in sieben Fällen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der DL hat in drei Fällen das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) verletzt.
Sachverhalt:
Fall 1 - Keine Herstellung des Einvernehmens bei der Urlaubseinteilung der Bediensteten, die nicht dem Lehrkörper angehören, in den Jahren 2010, 2011, 2012:
In der *** wird keine allgemeine verbindliche Urlaubseinteilung getroffen. Jene Bediensteten, die nicht dem Lehrkörper angehören, vereinbaren ihre Urlaube mit ihren Vorgesetzten individuell, wobei einmal getroffene Vereinbarungen problemlos einvernehmlich auch wieder geändert werden können. In der Praxis des Umgangs mit der Personalvertretung besteht an der Schule keine Trennung zwischen Landarbeitern und Schulpersonal.
Fall 2 - Aufnahme einer Büroarbeitskraft am 14.11.2012 in das Direktionssekretariat nach Dienstzuteilung von Frau B in ein anderes Büro ohne Mitteilung der Aufnahme, der beabsichtigten Ausschreibung oder des Wortlautes der Ausschreibung an den DA:
Dieser Beschwerdepunkt, der schon in einem früheren Antrag des DA angeführt war, wurde mit Bescheid der PVAK zu A 42-PVAK/12 erledigt (der DA hatte dieses PVAK-Erkenntnis im Zeitpunkt der neuerlichen Beschwerde noch nicht zugestellt erhalten).
Fall 3 - Erneute Festsetzung eines Reifeprüfungstermins auf einen (dienstfreien) Samstag, ohne den DA zu informieren und das Einvernehmen mit ihm herzustellen:
Der DL hatte beim Unterrichtsressort einen Zeitrahmen für die Reifeprüfung 2013 beantragt, der auch einen Samstag enthielt. Der DA wurde weder darüber informiert, welcher Zeitrahmen beantragt wurde, noch in Gespräche über diesen Zeitrahmen eingebunden. Der Termin für die Reifeprüfung wurde aber bei einer Konferenz diskutiert, bei der auch Mitglieder des DA anwesend waren.
Fall 4 - Vergabe einer Naturalwohnung ohne Mitwirkung des DA:
Der DL hat den DA über die freie Naturalwohnung nicht informiert und nur die Mitarbeiter/innen der Schule darüber in Kenntnis gesetzt. Nach Ansicht des DL muss man den DA nicht gesondert informieren, wenn in der Schule etwas allgemein bekannt gemacht wird. In der Besprechung am 2. Juli 2014 wurde außer Streit gestellt, dass der DA nicht speziell darüber informiert wurde, dass eine Wohnung zur Vergabe steht. Die Wohnung wurde bis heute nicht von der Dienstbehörde zugewiesen.
Fall 5 - Verletzung der gesetzlichen Fristen für das Mitwirkungsrecht des DA bei Fortbildungen:
Lt. DA wurde die beabsichtigte Teilnahme von Bediensteten an Fortbildungsveranstaltungen in sechs Fällen dem DA vom DL nicht spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitgeteilt.
An der Schule gibt es keine strukturierte Planung in Bezug auf die Fortbildung. Die Lehrer/innen können sich selbst zu Fortbildungsveranstaltungen anmelden, so etwa an der ***, die erst im Nachhinein die Bestätigung des DL einholt.
Beispiel: Mag.a C meldete sich selbst an, erhielt die Zulassung von der *** per E-Mail und leitete diese Zulassung an den DL per E-Mail vom 26. November 2012 um 18.43 Uhr weiter, der seinerseits umgehend, nämlich am nächsten Tag, dem 27. November 2012, den DA informierte (Beilage 8 zum DA-Antrag an die PVAK vom ***).
Es gibt oft mehrere Anmeldungen gleichzeitig, wobei der DL dann entscheidet, wer letztlich daran teilnimmt. Anmeldungen von Lehrkräften werden vom DL auch abgelehnt, nicht jede/r, die/der möchte, kann daher an allen von ihr/ihm gewünschten Fortbildungen teilnehmen. Die Teilnahme wird auch mit der Begründung untersagt, man sei nicht dafür vorgesehen, diese Fortbildung zu machen. Dazu kommt, dass sich nicht alle Fortbildungen über ein Jahr planen lassen.
Aus allen diesen Gründen kann die 14-tägige Frist zur Mitteilung an den DA praktisch nicht oder nur ganz selten eingehalten werden und kommt es daher dazu, dass sich der DA nicht mit allen Fortbildungen beschäftigen kann, weil der/die Betroffene oft schon an der Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, wenn ihre/seine Anmeldung dem DA vorgelegt wird.
Fall 6 - Verweigerung fristgerechter Verhandlungen mit dem DA in zwei Fällen (Kriterien für die Auswahl von Bediensteten zu Fortbildungen und Kriterien für die Vergabe von Belohnungen):
Dem Ersuchen des DA vom 22. Oktober 2012 gemäß § 10 Abs. 4 PVG über seinen Vorschlag, Kriterien für die Auswahl von Bediensteten zu Fortbildungen festzulegen, kam der DL nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des PVG nach. Der DL bestreitet nicht, dass es zu keinem Beratungsgespräch mit dem DA kam, bezog sich aber darauf, dass mit einem DA-Mitglied Gespräche geführt wurden. Erst im Dezember gab es zu diesem Thema einen Terminvorschlag des DL.Dem Ersuchen des DA vom 22. Oktober 2012 gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG über seinen Vorschlag, Kriterien für die Auswahl von Bediensteten zu Fortbildungen festzulegen, kam der DL nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des PVG nach. Der DL bestreitet nicht, dass es zu keinem Beratungsgespräch mit dem DA kam, bezog sich aber darauf, dass mit einem DA-Mitglied Gespräche geführt wurden. Erst im Dezember gab es zu diesem Thema einen Terminvorschlag des DL.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 ersuchte der DA gemäß § 10 Abs. 4 PVG um die Aufnahme von Beratungen über Kriterien für die Vergabe von Belohnungen. Der DL lud noch am selben Tag zu einer Besprechung für 21. Dezember 2012, 14.30 Uhr, ein. Der DA ersuchte um Terminverschiebung auf einen Besprechungstermin nach den Weihnachtsferien, weil er der Meinung war, dass der vom DL angebotene Termin zu knapp vor den Weihnachtsferien gelegen war.Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 ersuchte der DA gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG um die Aufnahme von Beratungen über Kriterien für die Vergabe von Belohnungen. Der DL lud noch am selben Tag zu einer Besprechung für 21. Dezember 2012, 14.30 Uhr, ein. Der DA ersuchte um Terminverschiebung auf einen Besprechungstermin nach den Weihnachtsferien, weil er der Meinung war, dass der vom DL angebotene Termin zu knapp vor den Weihnachtsferien gelegen war.
Fall 7 - Keine Einbindung des DA in die Planung der Errichtung bzw. den Umbau des Internatsgebäudes der Schule:
Es hat ein Projektkonzept im Sinn eines Raum- und Funktionsprogramms gegeben. Es wurde mit der BIG ein „Geschäftsführungsvertrag“ abgewickelt, wodurch Planung und Umsetzung an die BIG ausgelagert wurden. Nach übereinstimmender Aussage des DL und der DA-Vorsitzenden in der Besprechung vom 2. Juli 2014 gibt es bis dato immer noch keine Baupläne für den Umbau des Internatsgebäudes.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden DL und DA übermittelt. Der ZA hatte die Beschwerde weitergeleitet, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, weshalb seine Einbindung nicht geboten war. DL und DA haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB abgegeben.
Der Sachverhalt steht somit fest.
Die PVAB hat ihrer Prüfung der Beschwerde folgende rechtliche Überlegungen zugrunde gelegt:
Fall 1 - Keine Herstellung des Einvernehmens bei der Urlaubseinteilung der Bediensteten, die nicht dem Lehrkörper angehören, in den Jahren 2010, 2011, 2012:
In der *** wird für die durch den DA vertretenen Bediensteten, die nicht dem Lehrkörper angehören, keine allgemein verbindliche Urlaubseinteilung getroffen, sondern die Konsumation des Urlaubs individuell zwischen den Bediensteten und deren Vorgesetzten vereinbart und im Bedarfsfall auch wieder problemlos individuell abgeändert. Die Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. c PVG setzt aber die Erstellung einer für alle davon betroffenen Bediensteten verbindlichen Urlaubseinteilung voraus. Wird in der Dienststelle jedoch keine solche allgemein verbindliche Urlaubseinteilung erstellt, kann der DA iSd PVG bei deren Erstellung oder Abänderung auch nicht beteiligt werden. Es stünde dem DA aber frei, die Erstellung einer solchen Urlaubseinteilung gemäß § 9 Abs. 4 lit. a PVG anzuregen bzw. einzufordern und Beratungen nach § 10 Abs. 4 PVG mit dem DL darüber zu verlangen.In der *** wird für die durch den DA vertretenen Bediensteten, die nicht dem Lehrkörper angehören, keine allgemein verbindliche Urlaubseinteilung getroffen, sondern die Konsumation des Urlaubs individuell zwischen den Bediensteten und deren Vorgesetzten vereinbart und im Bedarfsfall auch wieder problemlos individuell abgeändert. Die Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG setzt aber die Erstellung einer für alle davon betroffenen Bediensteten verbindlichen Urlaubseinteilung voraus. Wird in der Dienststelle jedoch keine solche allgemein verbindliche Urlaubseinteilung erstellt, kann der DA iSd PVG bei deren Erstellung oder Abänderung auch nicht beteiligt werden. Es stünde dem DA aber frei, die Erstellung einer solchen Urlaubseinteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG anzuregen bzw. einzufordern und Beratungen nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG mit dem DL darüber zu verlangen.
Prüfungsergebnis: Keine Verletzung des PVG durch den DL in Fall 1 der Beschwerde.
Fall 2 - Aufnahme einer Büroarbeitskraft am 14.11.2012 in das Direktionssekretariat nach Dienstzuteilung von Frau B in ein anderes Büro ohne Mitteilung der Aufnahme, der beabsichtigten Ausschreibung oder des Wortlautes der Ausschreibung an den DA:
Dieser Beschwerdepunkt, der schon in einem früheren Antrag des DA angeführt war, wurde mit Bescheid der PVAK vom 10. Dezember 2012, GZ A 42-PVAK/12, erledigt (dem DA war dieses PVAK-Erkenntnis im Zeitpunkt der neuerlichen Beschwerde noch nicht zugestellt worden).
Wenngleich in Beschwerdeverfahren iSd § 41 Abs. 4 PVG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gemäß § 41c Abs. 1 PVG nicht anzuwenden ist, haben Verwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ihren Erledigungen dennoch dessen wesentlichsten Grundsätze zugrunde zu legen. Dies gilt nach Ansicht der PVAB auch dafür, dass es Verwaltungsbehörden grundsätzlich rechtlich verwehrt ist, sich mit bereits entschiedenen Sachen neuerlich auseinanderzusetzen. Wenngleich in Beschwerdeverfahren iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gemäß Paragraph 41 c, Absatz eins, PVG nicht anzuwenden ist, haben Verwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ihren Erledigungen dennoch dessen wesentlichsten Grundsätze zugrunde zu legen. Dies gilt nach Ansicht der PVAB auch dafür, dass es Verwaltungsbehörden grundsätzlich rechtlich verwehrt ist, sich mit bereits entschiedenen Sachen neuerlich auseinanderzusetzen.
Die PVAK hat in ihrem Bescheid zu GZ A 42-PVAK/12 zu diesem Beschwerdepunkt festgestellt, dass der DL das PVG nicht verletzt hatte.
Fall 3 - Erneute Festsetzung eines Reifeprüfungstermins auf einen (dienstfreien) Samstag, ohne den DA zu informieren und das Einvernehmen mit ihm herzustellen:
Die Einteilung von Lehrkräften zur Aufsicht bei der schriftlichen Reifeprüfung an einem Samstag, der ansonsten schulfrei wäre, ist als Fall der Diensteinteilung iSd § 9 Abs 2 lit b PVG zu qualifizieren (Schragel, PVG, § 9, Rz 10). Wie sich schon dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 lit. b PVG entnehmen lässt, ist darüber das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen, wenn sich die Maßnahme auf einen längeren Zeitraum oder – wie hier – auf mehrere Bedienstete bezieht (A 7-PVAK/07, A 42-PVAK/12). Dies ist hier nicht geschehen, der DA wurde vielmehr weder darüber informiert, welcher Zeitrahmen beantragt wurde, noch in Gespräche über diesen Zeitrahmen eingebunden. Da der DL gemäß § 10 Abs. 2 PVG zwingend dazu verpflichtet ist, Maßnahmen iSd § 9 Abs. 2 PVG dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen, hätte er dieser Verpflichtung vor Beantragung des Zeitrahmens bei der Zentralstelle entsprechen müssen. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Verpflichtung des DL zur rechtzeitigen nachweislichen schriftlichen Information des DA über vom DL beabsichtigte Maßnahmen ist es rechtlich irrelevant, dass der Termin der Reifeprüfung bei einer Konferenz diskutiert wurde, bei der auch Mitglieder des DA anwesend waren. Von rechtlicher Bedeutung in diesem Fall ist nämlich ausschließlich, dass die rechtzeitige nachweisliche schriftliche Information des DA durch den DL unterblieb.Die Einteilung von Lehrkräften zur Aufsicht bei der schriftlichen Reifeprüfung an einem Samstag, der ansonsten schulfrei wäre, ist als Fall der Diensteinteilung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu qualifizieren (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 10). Wie sich schon dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG entnehmen lässt, ist darüber das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen, wenn sich die Maßnahme auf einen längeren Zeitraum oder – wie hier – auf mehrere Bedienstete bezieht (A 7-PVAK/07, A 42-PVAK/12). Dies ist hier nicht geschehen, der DA wurde vielmehr weder darüber informiert, welcher Zeitrahmen beantragt wurde, noch in Gespräche über diesen Zeitrahmen eingebunden. Da der DL gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PVG zwingend dazu verpflichtet ist, Maßnahmen iSd Paragraph 9, Absatz 2, PVG dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen, hätte er dieser Verpflichtung vor Beantragung des Zeitrahmens bei der Zentralstelle entsprechen müssen. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Verpflichtung des DL zur rechtzeitigen nachweislichen schriftlichen Information des DA über vom DL beabsichtigte Maßnahmen ist es rechtlich irrelevant, dass der Termin der Reifeprüfung bei einer Konferenz diskutiert wurde, bei der auch Mitglieder des DA anwesend waren. Von rechtlicher Bedeutung in diesem Fall ist nämlich ausschließlich, dass die rechtzeitige nachweisliche schriftliche Information des DA durch den DL unterblieb.
Prüfungsergebnis: Verletzung des PVG durch den DL in Fall 3 der Beschwerde.
Fall 4 - Vergabe einer Naturalwohnung ohne Mitwirkung des DA:
Nach § 9 Abs. 1 lit. c PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlags für den/die künftige Mieter/in einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber), wobei solche beabsichtigte Maßnahmen vom DL nach § 10 Abs. 1 PVG dem DA nachweislich schriftlich spätestens vier Wochen vor ihrer Durchführung zur Kenntnis zu bringen sind. Diese zwingende Verpflichtung des DL gilt auch dann, wenn in der Dienststelle die Absicht, eine Wohnung auszuschreiben, allgemein bekannt gemacht wurde. In der Besprechung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes am 2. Juli 2014 vor der PVAB wurde außer Streit gestellt, dass der DA nicht speziell darüber informiert wurde, dass eine Wohnung zur Vergabe steht. Dass die Wohnung bis heute von der Dienstbehörde nicht zugewiesen wurde, vermag an der rechtlichen Beurteilung von Fall 4 der Beschwerde nichts zu ändern, weil der DL den DA über die vom DL auf der Ebene der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen iSd PVG zwingend nachweislich schriftlich und rechtzeitig zu informieren hat. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlags für den/die künftige Mieter/in einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber), wobei solche beabsichtigte Maßnahmen vom DL nach Paragraph 10, Absatz eins, PVG dem DA nachweislich schriftlich spätestens vier Wochen vor ihrer Durchführung zur Kenntnis zu bringen sind. Diese zwingende Verpflichtung des DL gilt auch dann, wenn in der Dienststelle die Absicht, eine Wohnung auszuschreiben, allgemein bekannt gemacht wurde. In der Besprechung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes am 2. Juli 2014 vor der PVAB wurde außer Streit gestellt, dass der DA nicht speziell darüber informiert wurde, dass eine Wohnung zur Vergabe steht. Dass die Wohnung bis heute von der Dienstbehörde nicht zugewiesen wurde, vermag an der rechtlichen Beurteilung von Fall 4 der Beschwerde nichts zu ändern, weil der DL den DA über die vom DL auf der Ebene der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen iSd PVG zwingend nachweislich schriftlich und rechtzeitig zu informieren hat.
Prüfungsergebnis: Verletzung des PVG durch den DL in Fall 4 der Beschwerde.
Fall 5 - Verletzung der gesetzlichen Fristen für das Mitwirkungsrecht des DA bei Fortbildungen:
In der Dienststelle existiert kein System bzw. Verfahren für die Auswahl von Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung. Die Bediensteten melden sich im Regelfall selbst zu Bildungsveranstaltungen an, weshalb die Zustimmung des DL erst im Nachhinein eingeholt und erteilt wird. Die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1 lit. d PVG setzt grundsätzlich voraus, dass Aus- oder Fortbildungen in der Dienststelle bekannt gemacht werden. Melden sich mehrere Bedienstete dafür an, muss vom DL unter Einbindung des DA eine Auswahl getroffen werden, meldet sich nur ein/e Bedienstete/r oder kein/e Bedienstete/r für die jeweilige Aus- oder Fortbildung an, muss dennoch entschieden werden, ob, und wenn ja, welche/r Bedienstete daran teilnehmen soll. Die an der Dienststelle geübte Praxis des Umgangs mit Anmeldungen zu Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen lässt eine Auswahl iSd § 9 Abs. 1 lit. d PVG vielfach nicht zu und führt überdies dazu, dass dem DL meist erst sehr knapp vor der Aus- oder Fortbildungsveranstaltung bekannt wird, dass Bedienstete an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen wollen. Ob diese Art der „Auswahl“ von Bediensteten für eine Aus- oder Weiterbildung den dienstrechtlichen Vorgaben entspricht, entzieht sich der Prüfung durch die PVAB, deren Zuständigkeit gemäß § 41 Abs. 4 PVG auf die Einhaltung der Bestimmungen des PVG („dieses Bundesgesetzes“) beschränkt ist. Da der DL den DA von der beabsichtigten Teilnahme von Bediensteten an Aus- oder Fortbildungen aber erst dann informieren kann, sobald er selbst davon Kenntnis hat, ist eine Verletzung des PVG insoweit nicht gegeben.In der Dienststelle existiert kein System bzw. Verfahren für die Auswahl von Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung. Die Bediensteten melden sich im Regelfall selbst zu Bildungsveranstaltungen an, weshalb die Zustimmung des DL erst im Nachhinein eingeholt und erteilt wird. Die Anwendbarkeit von Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG setzt grundsätzlich voraus, dass Aus- oder Fortbildungen in der Dienststelle bekannt gemacht werden. Melden sich mehrere Bedienstete dafür an, muss vom DL unter Einbindung des DA eine Auswahl getroffen werden, meldet sich nur ein/e Bedienstete/r oder kein/e Bedienstete/r für die jeweilige Aus- oder Fortbildung an, muss dennoch entschieden werden, ob, und wenn ja, welche/r Bedienstete daran teilnehmen soll. Die an der Dienststelle geübte Praxis des Umgangs mit Anmeldungen zu Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen lässt eine Auswahl iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, PVG vielfach nicht zu und führt überdies dazu, dass dem DL meist erst sehr knapp vor der Aus- oder Fortbildungsveranstaltung bekannt wird, dass Bedienstete an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen wollen. Ob diese Art der „Auswahl“ von Bediensteten für eine Aus- oder Weiterbildung den dienstrechtlichen Vorgaben entspricht, entzieht sich der Prüfung durch die PVAB, deren Zuständigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG auf die Einhaltung der Bestimmungen des PVG („dieses Bundesgesetzes“) beschränkt ist. Da der DL den DA von der beabsichtigten Teilnahme von Bediensteten an Aus- oder Fortbildungen aber erst dann informieren kann, sobald er selbst davon Kenntnis hat, ist eine Verletzung des PVG insoweit nicht gegeben.
Prüfungsergebnis: Keine Verletzung des PVG durch den DL in Fall 5 der Beschwerde.
Fall 6 - Verweigerung fristgerechter Verhandlungen mit dem DA in zwei Fällen (Kriterien für die Auswahl von Bediensteten zu Fortbildungen und Kriterien für die Vergabe von Belohnungen):
Dem Ersuchen des DA vom 22. Oktober 2012 auf Beratung gemäß § 10 Abs. 4 PVG über seinen Vorschlag, Kriterien für die Auswahl von Bediensteten zu Fortbildungen festzulegen, kam der DL nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des PVG nach. Erst im Dezember 2012 gab es zu diesem Thema einen Terminvorschlag des DL.Dem Ersuchen des DA vom 22. Oktober 2012 auf Beratung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG über seinen Vorschlag, Kriterien für die Auswahl von Bediensteten zu Fortbildungen festzulegen, kam der DL nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des PVG nach. Erst im Dezember 2012 gab es zu diesem Thema einen Terminvorschlag des DL.
Prüfungsergebnis: Verletzung des PVG durch den DL in Fall 6 der Beschwerde (Unterpunkt: Kriterien für die Auswahl von Bediensteten zu Fortbildungen).
Dem Ersuchen des DA vom 19. Dezember 2012 auf Beratung gemäß § 10 Abs. 4 PVG über seinen Vorschlag, Kriterien für die Vergabe von Belohnungen festzulegen, kam der DL fristgerecht - noch am selben Tag - nach und lud zu einer Besprechung für 21. Dezember 2012, 14.30 Uhr, ein. Der DA ersuchte um Terminverschiebung auf einen Besprechungstermin nach den Weihnachtsferien. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2013 erfolgte die Einladung des DL zum Beratungsgespräch für 10. Jänner 2013, 18 Uhr. Dem vom DA selbst geäußerten Anliegen auf Verschiebung der Beratung auf einen Termin nach den Weihnachtsferien wurde vom DL Rechnung getragen und der Termin wunschgemäß - und fristgerecht - am ersten Schultag nach den Weihnachtsferien für den Donnerstag der ersten Unterrichtswoche nach den Ferien festgesetzt. Eine allfällige Rechtsansicht, auch eine vom DA gewünschte Terminverschiebung hätte innerhalb der 14-tägigen Frist zu erfolgen, fände im PVG keine Deckung, weil § 10 Abs. 4 PVG nur auf den Termin der Reaktion des DL auf das (erste) Beratungsersuchen des DL abstellt (vgl. Schragel, PVG, § 10, Rz 26).Dem Ersuchen des DA vom 19. Dezember 2012 auf Beratung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG über seinen Vorschlag, Kriterien für die Vergabe von Belohnungen festzulegen, kam der DL fristgerecht - noch am selben Tag - nach und lud zu einer Besprechung für 21. Dezember 2012, 14.30 Uhr, ein. Der DA ersuchte um Terminverschiebung auf einen Besprechungstermin nach den Weihnachtsferien. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2013 erfolgte die Einladung des DL zum Beratungsgespräch für 10. Jänner 2013, 18 Uhr. Dem vom DA selbst geäußerten Anliegen auf Verschiebung der Beratung auf einen Termin nach den Weihnachtsferien wurde vom DL Rechnung getragen und der Termin wunschgemäß - und fristgerecht - am ersten Schultag nach den Weihnachtsferien für den Donnerstag der ersten Unterrichtswoche nach den Ferien festgesetzt. Eine allfällige Rechtsansicht, auch eine vom DA gewünschte Terminverschiebung hätte innerhalb der 14-tägigen Frist zu erfolgen, fände im PVG keine Deckung, weil Paragraph 10, Absatz 4, PVG nur auf den Termin der Reaktion des DL auf das (erste) Beratungsersuchen des DL abstellt vergleiche Schragel, PVG, Paragraph 10,, Rz 26).
Prüfungsergebnis: Keine Verletzung des PVG durch den DL in Fall 6 der Beschwerde (Unterpunkt: Kriterien für die Vergabe von Belohnungen).
Fall 7 - Keine Einbindung des DA in die Planung der Errichtung bzw. den Umbau des Internatsgebäudes der Schule:
Nach § 9 Abs. 1 lit. o PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium. Nach übereinstimmender Aussage des DL und der DA-Vorsitzenden in der Besprechung zur Feststellung des relevanten Sachverhalts vom 2. Juli 2014, die in der Folge unbestritten blieb, gab es bis zum 2. Juli 2014 noch keine Baupläne für den Umbau des Internatsgebäudes. Es ist daher davon auszugehen, dass die Überlegungen zum vorgesehenen Umbau bisher noch gar nicht bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Zumindest ist das „Planungsstadium“ aber noch so weit von seinem Abschluss entfernt, sodass der DL eine Verletzung der zitierten Gesetzesbestimmung derzeit nicht vorgeworfen werden kann (PVAK vom 26. Jänner 2012, A 4-PVAK/11). Für die Mitwirkung im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. o PVG muss bereits ein Bauplan oder zumindest eine beurteilungsfähige Planvorlage für das Bauvorhaben vorliegen, was für das in Beschwerde gezogene Bauvorhaben noch nicht der Fall war.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG obliegt dem DA die Mitwirkung bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium. Nach übereinstimmender Aussage des DL und der DA-Vorsitzenden in der Besprechung zur Feststellung des relevanten Sachverhalts vom 2. Juli 2014, die in der Folge unbestritten blieb, gab es bis zum 2. Juli 2014 noch keine Baupläne für den Umbau des Internatsgebäudes. Es ist daher davon auszugehen, dass die Überlegungen zum vorgesehenen Umbau bisher noch gar nicht bis zum Stadium konkreter Planungen gediehen sind. Zumindest ist das „Planungsstadium“ aber noch so weit von seinem Abschluss entfernt, sodass der DL eine Verletzung der zitierten Gesetzesbestimmung derzeit nicht vorgeworfen werden kann (PVAK vom 26. Jänner 2012, A 4-PVAK/11). Für die Mitwirkung im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, Litera o, PVG muss bereits ein Bauplan oder zumindest eine beurteilungsfähige Planvorlage für das Bauvorhaben vorliegen, was für das in Beschwerde gezogene Bauvorhaben noch nicht der Fall war.
Prüfungsergebnis: Keine Verletzung des PVG durch den DL in Fall 7 der Beschwerde.
Hinweis:
Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.
Wien, am 1. September 2014
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014