TE Pvak 2014/9/3 A 8-PVAB/14

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Veröffentlicht am 03.09.2014
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVGO §17
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Stellungnahme der PV zu Funktionsbesetzungen; Weitergabe von Schriftstücken (Stellungnahmen) der PV an Bedienstete

Text

A 8-PVAB/14

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Revierinspektor A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive (DA) sowie des Fachausschusses bei der Vollzugsdirektion für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten (FA) im Zusammenhang mit der Bewerbung des Antragsstellers um einen bestimmten Arbeitsplatz in der Justizanstalt B (JA) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:

Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, abgewiesen.

Begründung

Sachverhalt:

Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 24. September 2013 um einen ausgeschriebenen E2a-Arbeitsplatz in der JA. Um diese Planstelle, die letztlich mit Bezirksinspektor B besetzt wurde, bewarben sich insgesamt vier Bedienstete, darunter der Antragsteller.

Dienstbehörde, Anstaltsleitung und Zwischenvorgesetzte hatten sich für die Besetzung der Planstelle mit dem Antragsteller ausgesprochen.

Als Bewerbungsvoraussetzungen in dienstrechtlicher Hinsicht wurden in der Interessent/innensuche genannt: „Für diese Funktion können Personen ihr Interesse bekunden, die die Ernennungserfordernisse für den Exekutivdienst (Verwendungsgruppe E2a) erfüllen und solche, die bereits die Dienstprüfung für Dienstführende Justizwachebeamt/innen positiv abgelegt bzw. den Auswahltest zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a bestanden haben.“ Erfahrungen im Abteilungsdienst wurden nicht als besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet (vgl. die Punkte „Persönliche Anforderungen“ und „Fach- und Managementwissen“, S. 2 f der Interessent/innensuche vom 17. September 2013).Als Bewerbungsvoraussetzungen in dienstrechtlicher Hinsicht wurden in der Interessent/innensuche genannt: „Für diese Funktion können Personen ihr Interesse bekunden, die die Ernennungserfordernisse für den Exekutivdienst (Verwendungsgruppe E2a) erfüllen und solche, die bereits die Dienstprüfung für Dienstführende Justizwachebeamt/innen positiv abgelegt bzw. den Auswahltest zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a bestanden haben.“ Erfahrungen im Abteilungsdienst wurden nicht als besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet vergleiche die Punkte „Persönliche Anforderungen“ und „Fach- und Managementwissen“, S. 2 f der Interessent/innensuche vom 17. September 2013).

Der Antragsteller hatte im Zeitpunkt der Bewerbung den Auswahltest bestanden und war zum Kursbeginn am 3. März 2014 einberufen. Der Antragsteller war in die Funktion als stellvertretender Abteilungskommandant eingeteilt und wies langjährige Erfahrungen im Abteilungsdienst auf.

Sein Mitbewerber B, der als dienstführender Beamter im Sinne des BDG die Funktion des stellvertretenden Betriebsleiters der C ausübte, wies im Abteilungsdienst deutlich weniger Diensterfahrungen auf. So war B nach dem Dienstbuch beispielsweise am 6. Oktober 2013 im Zellentrakt 1 eingeteilt, ebenso sind Einteilungen in anderen Abteilungen des Hochsicherheitsflügels vermerkt, etwa Abteilung D am 12. August 2013 und Abteilung E am 22. August 2013.

Der DA behandelte diese Angelegenheit in seiner Sitzung am 4. November 2013 (TOP 12i). Er sprach sich für B aus, weil dieser bereits die Dienstprüfung absolviert hatte und als dienstführender Beamter in E2a eingestuft war, während der Antragsteller die Prüfung noch nicht abgelegt hatte. Als weiteres Argument für B nannte der DA, dass im Fall der Betrauung des Antragstellers mit der ausgeschriebenen Planstelle während dessen E2a-Ausbildung weiterhin mit personellem Ersatz in der Abteilung F gearbeitet werden müsste, während diese Abteilung bei der Bestellung von B sofort voll einsatzfähig wäre. Mit Schreiben vom 4. November 2013 sprach sich der DA gegenüber der Anstaltsleitung daher für B aus.

In seiner Sitzung vom 13. November 2013 (TOP 10) beschloss der FA seine Stellungnahme zu dieser Angelegenheit. Mit Schreiben vom 18. November 2013 sprach sich der FA gegenüber der Dienstbehörde im Wesentlichen deshalb für B aus, weil dieser als einziger Bewerber über die gesetzlich notwendige Ernennungsvoraussetzung (abgeschlossene E2a-Grundausbildung mit Dienstprüfung) verfügt und nach Ansicht des FA die geforderten Kriterien für die Arbeitsplatzbesetzung grundsätzlich in höchstem Maße erfüllt. Der Begründung des DA wurde durch den FA demnach vollinhaltlich gefolgt.

Der Antragsteller ersuchte DA und FA um Übermittlung der Stellungnahmen an Anstaltsleitung und Dienstbehörde. Dies wurde vom DA mit Schreiben vom 27. Februar 2014 und vom 24. März 2014 verweigert, dies mit dem Hinweis auf § 17 Abs. 6 PVGO, wonach ausgehende Schriftstücke den Schriftverkehr mit dem Anstaltsleiter darstellen, sowie mit dem Hinweis auf die mögliche Einsichtnahme des Antragstellers in seinen Personalakt, in dem alle relevanten Schriftstücke – auch die des DA – gesammelt werden. Die vorgeschlagene Einsichtnahme blieb ergebnislos, weil sich die Stellungnahme des DA zu dieser Personalangelegenheit nicht im Personalakt befand. Nach Auskunft des Personalbüros werden derartige Schriftstücke aus Datenschutzgründen nicht in den Personalakten abgelegt.Der Antragsteller ersuchte DA und FA um Übermittlung der Stellungnahmen an Anstaltsleitung und Dienstbehörde. Dies wurde vom DA mit Schreiben vom 27. Februar 2014 und vom 24. März 2014 verweigert, dies mit dem Hinweis auf Paragraph 17, Absatz 6, PVGO, wonach ausgehende Schriftstücke den Schriftverkehr mit dem Anstaltsleiter darstellen, sowie mit dem Hinweis auf die mögliche Einsichtnahme des Antragstellers in seinen Personalakt, in dem alle relevanten Schriftstücke – auch die des DA – gesammelt werden. Die vorgeschlagene Einsichtnahme blieb ergebnislos, weil sich die Stellungnahme des DA zu dieser Personalangelegenheit nicht im Personalakt befand. Nach Auskunft des Personalbüros werden derartige Schriftstücke aus Datenschutzgründen nicht in den Personalakten abgelegt.

Der FA verweigerte mit Schreiben vom 21. Februar 2014 aus rechtlichen Gründen, zumal das PVG eine solche Vorgangsweise nicht ausdrücklich zulasse, die Übermittlung seiner Stellungnahme an den Antragsteller.

Zu der vom Antragsteller ins Treffen geführten Unvereinbarkeit bzw. Befangenheit des DA-Mitglieds BInsp.in G im Sinne des § 15 Abs. 6 lit. b PVG wird festgestellt, dass BInsp.in G als Sachbearbeiterin ohne Zeichnungsberechtigung, die in der Dienststelle dem Anstaltsleiter und dem stellvertretenden Anstaltsleiter vorbehalten ist, in der Direktionsstelle/Personalbüro der JA, die keine personalführende Stelle ist – Dienstbehörde ist die Vollzugsdirektion - dienstlich verwendet wird.Zu der vom Antragsteller ins Treffen geführten Unvereinbarkeit bzw. Befangenheit des DA-Mitglieds BInsp.in G im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, Litera b, PVG wird festgestellt, dass BInsp.in G als Sachbearbeiterin ohne Zeichnungsberechtigung, die in der Dienststelle dem Anstaltsleiter und dem stellvertretenden Anstaltsleiter vorbehalten ist, in der Direktionsstelle/Personalbüro der JA, die keine personalführende Stelle ist – Dienstbehörde ist die Vollzugsdirektion - dienstlich verwendet wird.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der FA hat gegen die Sachverhaltsfeststellungen keinen Einwand erhoben, aber eine inhaltliche Richtigstellung angeregt, nämlich den Ersatz des Begriffs „Abteilungsleiter“ durch den Begriff „Abteilungskommandant“; dies wurde auf S. 2, dritter Absatz, berücksichtigt. Antragsteller und DA haben innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen abgegeben. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der FA hat gegen die Sachverhaltsfeststellungen keinen Einwand erhoben, aber eine inhaltliche Richtigstellung angeregt, nämlich den Ersatz des Begriffs „Abteilungsleiter“ durch den Begriff „Abteilungskommandant“; dies wurde auf S. 2, dritter Absatz, berücksichtigt. Antragsteller und DA haben innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen abgegeben.

Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung:

Der Antragsteller ist Bediensteter der JA. Im Zeitpunkt seiner Bewerbung um die ausgeschriebene Planstelle waren sowohl der DA als auch der FA für ihn zuständig. Die Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) ist somit gegeben.Der Antragsteller ist Bediensteter der JA. Im Zeitpunkt seiner Bewerbung um die ausgeschriebene Planstelle waren sowohl der DA als auch der FA für ihn zuständig. Die Antragslegitimation iSd Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) ist somit gegeben.

Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht - im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa § 4 Abs. 3 BDG, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus: Es darf nur der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut - werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (§§ 36 ff BDG). Da es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen -Ergebnissen gelangen kann; eine Stellungnahme der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mit weiteren Nachweisen). Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht - im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa Paragraph 4, Absatz 3, BDG, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus: Es darf nur der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut - werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (Paragraphen 36, ff BDG). Da es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen -Ergebnissen gelangen kann; eine Stellungnahme der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17, mit weiteren Nachweisen).

Der DA hat sich in seiner Sitzung vom 4. November 2013 (TOP 12i) eingehend mit den Bewerbungen um die ausgeschriebene Planstelle befasst und sodann beschlossen, sich für B auszusprechen, weil dieser bereits die Dienstprüfung absolviert hatte und als dienstführender Beamter in E2a eingestuft war, während der Antragsteller die Prüfung noch nicht abgelegt hatte. Als weiteres Argument für B nannte der DA, dass im Fall der Betrauung des Antragstellers mit der ausgeschriebenen Planstelle während dessen E2a-Ausbildung weiterhin mit personellem Ersatz in der Abteilung F gearbeitet werden müsste, während diese Abteilung bei der Bestellung von B sofort voll einsatzfähig wäre.

Der FA hat in seiner Sitzung vom 13. November 2013 (TOP 10) nach ausführlicher Diskussion und Beratung über die Bewerbungen gleichfalls beschlossen, sich gegenüber der Dienstbehörde vor allem deshalb für B auszusprechen, weil dieser als einziger Bewerber die gesetzlich notwendige Ernennungsvoraussetzung (abgeschlossene E2a-Grundausbildung mit Dienstprüfung) aufwies und nach Ansicht des FA auch die geforderten Kriterien für die Arbeitsplatzbesetzung in höchstem Maß erfüllte.

Beide Personalvertretungsorgane haben sich inhaltlich mit den Bewerbungen auseinandergesetzt und begründete Stellungnahmen an DL bzw. Dienstbehörde übermittelt. Sowohl die Geschäftsführung des DA als auch die des FA, die zu den Beschlüssen führte, sich letztlich mehrheitlich für einen Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, setzte sich sachlich mit der Problematik des Falls auseinander und stand auch nicht mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen in einem erkennbaren Widerspruch. DA und FA haben sich im Rahmen des der Personalvertretung vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens- und Auslegungsspielraums bewegt, weshalb weder die Geschäftsführung des DA in seiner Sitzung vom 4. November 2013 zu TOP 12i, noch die Geschäftsführung des FA in seiner Sitzung vom 13. November 2013 zu TOP 10 rechtswidrig war.Beide Personalvertretungsorgane haben sich inhaltlich mit den Bewerbungen auseinandergesetzt und begründete Stellungnahmen an DL bzw. Dienstbehörde übermittelt. Sowohl die Geschäftsführung des DA als auch die des FA, die zu den Beschlüssen führte, sich letztlich mehrheitlich für einen Mitbewerber des Antragstellers auszusprechen, setzte sich sachlich mit der Problematik des Falls auseinander und stand auch nicht mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG von der Personalvertretung zu wahrenden Grundsätzen in einem erkennbaren Widerspruch. DA und FA haben sich im Rahmen des der Personalvertretung vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens- und Auslegungsspielraums bewegt, weshalb weder die Geschäftsführung des DA in seiner Sitzung vom 4. November 2013 zu TOP 12i, noch die Geschäftsführung des FA in seiner Sitzung vom 13. November 2013 zu TOP 10 rechtswidrig war.

Der Antragsteller kritisiert, dass der DA in seiner Stellungnahme an den DL tatsachenwidrig festgehalten habe, dass B in der Abteilung für erhöhte Sicherheit F dienstlich verwendet werde und sich bewährt habe. Im Verfahren blieb unbestritten, dass der Antragsteller in die Funktion als stellvertretender Abteilungskommandant eingeteilt war und langjährige Erfahrungen im Abteilungsdienst aufwies, während B im Abteilungsdienst über deutlich weniger Diensterfahrungen als der Antragsteller verfügte. Dennoch ist die Entscheidung des DA, sich für B auszusprechen, objektiv nachvollziehbar und steht mit den Grundsätzen der Interessenwahrnehmung nach PVG in keinem erkennbaren Widerspruch.

An der Geschäftsführung des FA kritisiert der Antragsteller, in dessen Stellungnahme wäre tatsachenwidrig postuliert worden, dass B der einzige Bewerber sei, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Planstellenbesetzung erfülle, nämlich die abgeschlossene E2a-Grundausbildung, obwohl im Ausschreibungstext diese Grundausbildung nicht explizit vorausgesetzt war. Dem Antragsteller ist dazu entgegenzuhalten, dass der FA in seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde nicht darauf verwies, der Antragsteller würde die Ausschreibungskriterien nicht erfüllen, sondern sich auf die gesetzlichen Ernennungserfordernisse für E2a nach dem BDG 1979 bezog, welche der Antragsteller damals tatsächlich noch nicht erfüllte.

Von rechtlicher Relevanz in diesem Zusammenhang ist § 36 Abs. 3 BDG 1979, der wie folgt lautet: „Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 leg.zit. angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen." Stehen also entsprechend eingestufte und für die jeweilige Verwendung geeignete Beamte zur Verfügung, darf die Besetzung einer Planstelle mit einem niedriger eingestuften Beamten nicht erfolgen. Die Entscheidung von DA und FA, sich für den Mitbewerber des Antragstellers, der bereits über die entsprechende Einstufung verfügte, auszusprechen, liegt im Ermessen der Organe der Personalvertretung. Eine solche Entscheidung könnte das Gesetz nur dann verletzen, wenn damit Grundsätze vertreten würden, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen, was bei der Geschäftsführung von DA und FA in dieser Personalangelegenheit jedoch nicht der Fall war. Von rechtlicher Relevanz in diesem Zusammenhang ist Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979, der wie folgt lautet: „Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im Paragraph 8, Absatz eins, leg.zit. angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen." Stehen also entsprechend eingestufte und für die jeweilige Verwendung geeignete Beamte zur Verfügung, darf die Besetzung einer Planstelle mit einem niedriger eingestuften Beamten nicht erfolgen. Die Entscheidung von DA und FA, sich für den Mitbewerber des Antragstellers, der bereits über die entsprechende Einstufung verfügte, auszusprechen, liegt im Ermessen der Organe der Personalvertretung. Eine solche Entscheidung könnte das Gesetz nur dann verletzen, wenn damit Grundsätze vertreten würden, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen, was bei der Geschäftsführung von DA und FA in dieser Personalangelegenheit jedoch nicht der Fall war.

Zur vom Antragsteller eingeforderten Übermittlung der Stellungnahmen von DA und FA an Anstaltsleitung und Dienstbehörde, die von beiden Gremien unter Hinweis auf den geheim zu haltenden Schriftverkehr mit Anstaltsleitung bzw. Dienstbehörde und auf den Datenschutz verweigert wurde, wird festgestellt, dass weder im PVG noch in der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, eine Verpflichtung zur Weitergabe von Schriftstücken der PV-Organe an Bedienstete enthalten ist. Es besteht aber auch kein Verbot, solche Schriftstücke auf Verlangen einer/eines Bediensteten auszufolgen. Da eine entsprechende verbindliche Regelung dafür fehlt, obliegt die Entscheidung den PV-Organen. Zur vom Antragsteller eingeforderten Übermittlung der Stellungnahmen von DA und FA an Anstaltsleitung und Dienstbehörde, die von beiden Gremien unter Hinweis auf den geheim zu haltenden Schriftverkehr mit Anstaltsleitung bzw. Dienstbehörde und auf den Datenschutz verweigert wurde, wird festgestellt, dass weder im PVG noch in der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, eine Verpflichtung zur Weitergabe von Schriftstücken der PV-Organe an Bedienstete enthalten ist. Es besteht aber auch kein Verbot, solche Schriftstücke auf Verlangen einer/eines Bediensteten auszufolgen. Da eine entsprechende verbindliche Regelung dafür fehlt, obliegt die Entscheidung den PV-Organen.

Letztlich macht der Antragsteller die Unvereinbarkeit und Befangenheit des DA-Mitglieds Bezirksinspektorin G im Kontext mit ihrer Tätigkeit als Personalvertreterin nach § 15 Abs. 6 PVG geltend, weil sie im Personalbüro der JA dienstlich tätig und mit Personalakten der Bediensteten befasst ist. Nach § 15 Abs. 6 lit. b PVG sind u.a. Bedienstete, die als Repräsentant/innen der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferent/innen), soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Das DA-Mitglied BezInsp. G ist nicht Personalreferentin iSd § 15 Abs. 6 PVG. Die JA ist nicht Dienstbehörde, sondern die Vollzugsdirektion, und G ist Sachbearbeiterin ohne Zeichnungsbefugnis in der Personalabteilung der JA.Letztlich macht der Antragsteller die Unvereinbarkeit und Befangenheit des DA-Mitglieds Bezirksinspektorin G im Kontext mit ihrer Tätigkeit als Personalvertreterin nach Paragraph 15, Absatz 6, PVG geltend, weil sie im Personalbüro der JA dienstlich tätig und mit Personalakten der Bediensteten befasst ist. Nach Paragraph 15, Absatz 6, Litera b, PVG sind u.a. Bedienstete, die als Repräsentant/innen der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferent/innen), soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Das DA-Mitglied BezInsp. G ist nicht Personalreferentin iSd Paragraph 15, Absatz 6, PVG. Die JA ist nicht Dienstbehörde, sondern die Vollzugsdirektion, und G ist Sachbearbeiterin ohne Zeichnungsbefugnis in der Personalabteilung der JA.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:

1.              die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,

2.              das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,

3.              die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Wien, am 3. September 2014

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.8.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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