Norm
PVG §9 Abs4Schlagworte
mündliche VertretungsverlangenRechtssatz
Für das Verlangen von Bediensteten auf Vertretung ihrer Person sehen weder PVG noch PVGO bestimmte Formerfordernisse vor. Somit sind auch mündlich gestellte Vertretungsersuchen zu berücksichtigen und iSd PVG zu behandeln. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an eine/n einzelne/n Personalvertreter/in gestellt, hat er/sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, § 9, Rz 74). Ein Personalvertretungsausschuss darf ein Ersuchen um Vertretung nicht unerledigt lassen. Die Organe der Personalvertretung müssen vielmehr in Fällen, in denen eine von einem/einer Bediensteten begehrte Übernahme der Vertretung abgelehnt wird, hierüber Beschluss fassen und die/den Bediensteten davon verständigen. Dadurch wird der/dem Bediensteten die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses durch die Personalvertretungsaufsicht überprüfen zu lassen.Für das Verlangen von Bediensteten auf Vertretung ihrer Person sehen weder PVG noch PVGO bestimmte Formerfordernisse vor. Somit sind auch mündlich gestellte Vertretungsersuchen zu berücksichtigen und iSd PVG zu behandeln. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an eine/n einzelne/n Personalvertreter/in gestellt, hat er/sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 74). Ein Personalvertretungsausschuss darf ein Ersuchen um Vertretung nicht unerledigt lassen. Die Organe der Personalvertretung müssen vielmehr in Fällen, in denen eine von einem/einer Bediensteten begehrte Übernahme der Vertretung abgelehnt wird, hierüber Beschluss fassen und die/den Bediensteten davon verständigen. Dadurch wird der/dem Bediensteten die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses durch die Personalvertretungsaufsicht überprüfen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.31.PVAB.13Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014