Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Vertretung eines verhinderten PV in Sitzungen des PV-AusschussesRechtssatz
Gemäß § 22 Abs. 3 PVG kann sich ein verhindertes Mitglied durch ein Ersatzmitglied iSd § 21 Abs. 4 PVG vertreten lassen. Es obliegt somit ausschließlich der Entscheidung des verhinderten Mitglieds, ob es sich vertreten lässt oder nicht (Schragel, PVG, § 22, Rz 32, mit weiteren Nachweisen).Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, PVG kann sich ein verhindertes Mitglied durch ein Ersatzmitglied iSd Paragraph 21, Absatz 4, PVG vertreten lassen. Es obliegt somit ausschließlich der Entscheidung des verhinderten Mitglieds, ob es sich vertreten lässt oder nicht (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 32, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A7.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015