RS Pvak 2014/10/6 A 7-PVAB/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2014
beobachten
merken

Norm

PVG §22 Abs3
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Gesetzwidrige Zusammensetzung des PV-Organs

Rechtssatz

In seiner Sitzung vom 5. August 2013 war der DA nicht gesetzmäßig zusammengesetzt, wodurch seine Geschäftsführung in dieser Sitzung ebenso wie alle in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig waren (PVAK vom 3. November 2010, A 21-PVAK/09). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DA in gesetzmäßiger Zusammensetzung bereits am 28. Juni 2013 gesetzeskonform beschlossen hatte, § 9 Abs. 2 PVG als durch das verantwortliche Organ des Dienstgebers verletzt festzustellen. Ebenso wenig vermag daran zu ändern, dass der – gesetzmäßig zusammengesetzte - DA seit damals, also seit mehr als einem Jahr, die Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht aufrecht hielt und nicht wieder zurückzog, was ihm im Wege des Zentralausschusses frei gestanden wäre. Denn auch durch nachträgliche konkludente Zustimmung eines gesetzmäßig zusammengesetzten PV-Organs zu Beschlüssen, die von diesem Organ zuvor in gesetzwidriger Zusammensetzung gefasst wurden, kann deren Gesetzwidrigkeit nicht saniert werden.In seiner Sitzung vom 5. August 2013 war der DA nicht gesetzmäßig zusammengesetzt, wodurch seine Geschäftsführung in dieser Sitzung ebenso wie alle in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig waren (PVAK vom 3. November 2010, A 21-PVAK/09). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DA in gesetzmäßiger Zusammensetzung bereits am 28. Juni 2013 gesetzeskonform beschlossen hatte, Paragraph 9, Absatz 2, PVG als durch das verantwortliche Organ des Dienstgebers verletzt festzustellen. Ebenso wenig vermag daran zu ändern, dass der – gesetzmäßig zusammengesetzte - DA seit damals, also seit mehr als einem Jahr, die Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht aufrecht hielt und nicht wieder zurückzog, was ihm im Wege des Zentralausschusses frei gestanden wäre. Denn auch durch nachträgliche konkludente Zustimmung eines gesetzmäßig zusammengesetzten PV-Organs zu Beschlüssen, die von diesem Organ zuvor in gesetzwidriger Zusammensetzung gefasst wurden, kann deren Gesetzwidrigkeit nicht saniert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.7.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten