Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Gesetzwidrige Zusammensetzung des PV-OrgansRechtssatz
In seiner Sitzung vom 5. August 2013 war der DA nicht gesetzmäßig zusammengesetzt, wodurch seine Geschäftsführung in dieser Sitzung ebenso wie alle in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig waren (PVAK vom 3. November 2010, A 21-PVAK/09). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DA in gesetzmäßiger Zusammensetzung bereits am 28. Juni 2013 gesetzeskonform beschlossen hatte, § 9 Abs. 2 PVG als durch das verantwortliche Organ des Dienstgebers verletzt festzustellen. Ebenso wenig vermag daran zu ändern, dass der – gesetzmäßig zusammengesetzte - DA seit damals, also seit mehr als einem Jahr, die Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht aufrecht hielt und nicht wieder zurückzog, was ihm im Wege des Zentralausschusses frei gestanden wäre. Denn auch durch nachträgliche konkludente Zustimmung eines gesetzmäßig zusammengesetzten PV-Organs zu Beschlüssen, die von diesem Organ zuvor in gesetzwidriger Zusammensetzung gefasst wurden, kann deren Gesetzwidrigkeit nicht saniert werden.In seiner Sitzung vom 5. August 2013 war der DA nicht gesetzmäßig zusammengesetzt, wodurch seine Geschäftsführung in dieser Sitzung ebenso wie alle in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig waren (PVAK vom 3. November 2010, A 21-PVAK/09). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DA in gesetzmäßiger Zusammensetzung bereits am 28. Juni 2013 gesetzeskonform beschlossen hatte, Paragraph 9, Absatz 2, PVG als durch das verantwortliche Organ des Dienstgebers verletzt festzustellen. Ebenso wenig vermag daran zu ändern, dass der – gesetzmäßig zusammengesetzte - DA seit damals, also seit mehr als einem Jahr, die Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht aufrecht hielt und nicht wieder zurückzog, was ihm im Wege des Zentralausschusses frei gestanden wäre. Denn auch durch nachträgliche konkludente Zustimmung eines gesetzmäßig zusammengesetzten PV-Organs zu Beschlüssen, die von diesem Organ zuvor in gesetzwidriger Zusammensetzung gefasst wurden, kann deren Gesetzwidrigkeit nicht saniert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.7.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015