TE Pvak 2014/10/6 A 7-PVAB/14

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2014
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §22 Abs3
PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragslegitimation des verantwortlichen DG-Organs; Vertretung eines verhinderten PV in Sitzungen des PV-Ausschusses; erforderlicher Wissensstand für Beschlussfassung; Abänderung einmal gefasster PV-Beschlüsse; gesetzwidrige Zusammensetzung des PV-Organs.

Text

 

 

A 7-PVAB/14

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des 1. Stellvertretenden Dienststellenleiters der Justizanstalt A, Oberst B, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Exekutive in der Justizanstalt (DA) in seinen Sitzungen vom 28. Juni 2013 und 5. August 2013 auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:

Dem Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Zusammensetzung, die Geschäftsführung und die Beschlüsse des Dienststellenausschusses in seiner Sitzung vom 5. August 2013 gesetzwidrig waren.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Zusammensetzung, die Geschäftsführung und die Beschlüsse des Dienststellenausschusses in seiner Sitzung vom 5. August 2013 gesetzwidrig waren.

Begründung

Sachverhalt:

Am 19. Februar 2013 teilte der DA (Vorsitz: C) dem damaligen DL mit, dem Projekt „Freigängerabteilung E“ positiv gegenüberzustehen und schlug einen 6-monatigen Probebetrieb mit anschließender Evaluierung unter Einbindung des DA vor. Am 28. Juni 2013 beschloss derselbe DA, jedoch in anderer Zusammensetzung (Vorsitz: D), zu Punkt 4 des Tagesordnung dieser Sitzung (Stellungnahme und Beschlussfassung zum Vorhaben der Anstaltsleitung über Organisationsänderung und Dienstzeitenänderung „Gelockerter Vollzug, Abteilung JA E, Verletzung des PVG nach § 9 Abs. 2“) eine Stellungnahme an die DL über die Aufschiebung des Projekts, Feststellung der Nichtbefassung des DA, sofortige Befassung des DA mit dieser Angelegenheit sowie Verletzung des PVG. Mit Schreiben des DA vom 28. Juni 2013 wurde der DL der JA Stein mitgeteilt, dass der DA im Fall des Projektes „Freigängerabteilung E“ eine gröbliche Verletzung des PVG erblickt, weil an den DA lediglich die Information über dieses Projekt erging und der DA daher in seiner Sitzung vom 28. Juni 2013 den Beschluss gefasst hat,Am 19. Februar 2013 teilte der DA (Vorsitz: C) dem damaligen DL mit, dem Projekt „Freigängerabteilung E“ positiv gegenüberzustehen und schlug einen 6-monatigen Probebetrieb mit anschließender Evaluierung unter Einbindung des DA vor. Am 28. Juni 2013 beschloss derselbe DA, jedoch in anderer Zusammensetzung (Vorsitz: D), zu Punkt 4 des Tagesordnung dieser Sitzung (Stellungnahme und Beschlussfassung zum Vorhaben der Anstaltsleitung über Organisationsänderung und Dienstzeitenänderung „Gelockerter Vollzug, Abteilung JA E, Verletzung des PVG nach Paragraph 9, Absatz 2,) eine Stellungnahme an die DL über die Aufschiebung des Projekts, Feststellung der Nichtbefassung des DA, sofortige Befassung des DA mit dieser Angelegenheit sowie Verletzung des PVG. Mit Schreiben des DA vom 28. Juni 2013 wurde der DL der JA Stein mitgeteilt, dass der DA im Fall des Projektes „Freigängerabteilung E“ eine gröbliche Verletzung des PVG erblickt, weil an den DA lediglich die Information über dieses Projekt erging und der DA daher in seiner Sitzung vom 28. Juni 2013 den Beschluss gefasst hat,

?              dass das Projekt umgehend aufzuschieben ist,

?              dass eine Missachtung der Rechte der Personalvertretung nach den §§ 9 und 10 PVG vorliegt,? dass eine Missachtung der Rechte der Personalvertretung nach den Paragraphen 9 und 10 PVG vorliegt,

?              dass die sofortige Befassung des Gremiums mit dem Projekt „Freigängerabteilung E“ notwendig ist,

?              die Feststellung der Verletzung des Personalvertretungsgesetzes.

Ende Juni 2013 war Personalvertreter D 1. Stellvertreter des Vorsitzenden des DA. Der Vorsitzende des DA C war erkrankt. Die Einberufung der Sitzung erfolgte durch D. Bei der Sitzung des DA am 28. Juni 2013 waren lt. Protokoll dieser Sitzung die DA-Mitglieder F, G, H, I, J, D und K anwesend, wobei I als Ersatzmitglied für den verhinderten DA-Vorsitzenden C fungierte. I wurde vom Mitglied des DA H im Auftrag des erkrankten Vorsitzenden C als Ersatz für C nominiert. Die letzte DA-Sitzung vor der Sitzung am 28. Juni 2013 hatte am 20. Juni 2013 stattgefunden.Ende Juni 2013 war Personalvertreter D 1. Stellvertreter des Vorsitzenden des DA. Der Vorsitzende des DA C war erkrankt. Die Einberufung der Sitzung erfolgte durch D. Bei der Sitzung des DA am 28. Juni 2013 waren lt. Protokoll dieser Sitzung die DA-Mitglieder F, G, H, römisch eins, J, D und K anwesend, wobei römisch eins als Ersatzmitglied für den verhinderten DA-Vorsitzenden C fungierte. römisch eins wurde vom Mitglied des DA H im Auftrag des erkrankten Vorsitzenden C als Ersatz für C nominiert. Die letzte DA-Sitzung vor der Sitzung am 28. Juni 2013 hatte am 20. Juni 2013 stattgefunden.

Der Beschluss, die Beschwerde vom 13. August 2013 wegen behaupteter wiederholter Verletzung von Bestimmungen des PVG innerhalb des letzten Jahres durch 1.StellvDL Oberst B an die Personalvertretungsaufsicht zu erheben, wurde in der DA-Sitzung vom 5. August 2013 zu Punkt 12 der Tagesordnung dieser Sitzung gefasst.

Auch Anfang August 2013 war Personalvertreter D 1. Stellvertreter des Vorsitzenden des DA, der sich zu dieser Zeit auf Urlaub befand. Die Einberufung der DA-Sitzung vom 5. August 2013 erfolgte durch D. Die Tagesordnung für diese Sitzung enthielt neben dem Punkt „Beschwerde an die PVAK“ weitere zwölf Punkte (etwa Ausschreibungstexte, Versetzungen, Gewährung einmaliger Geldaushilfen, Gewährung von Belohnungen, Kostenersatz für Bildschirmbrille etc.) sowie den Punkt „Allfälliges“.

In der Sitzung vom 5. August 2013 wurden lt. Protokoll dieser Sitzung die DA-Mitglieder

1.              C vertreten durch I,1. C vertreten durch römisch eins,

2.              G vertreten durch L,

3.              F vertreten durch M,

4.              J vertreten durch N,

5.              K vertreten durch O.

Die Nominierung der Ersatzmitglieder für die DA-Mitglieder C, G und J erfolgte schriftlich durch die genannten DA-Mitglieder. DA-Mitglied K nominierte das Ersatzmitglied O persönlich – nicht schriftlich - und informierte es selbst über die Tagesordnung dieser Sitzung. Die Nominierung des Ersatzmitgliedes M für das DA-Mitglied F erfolgte durch den Mandatar und Schriftführer des DA H.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsicht als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsicht als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben.

Weiters steht  - wie auch den Protokollen der DA-Sitzungen vom 19. Februar, 28. Juni und 5. August 2013 zu entnehmen ist, deren Bezug habende Teile dem Antragsteller zu GZ A 27-PVAB/13 am 30. Juni 2014 per E-Mail übermittelt wurden – unbestritten fest, dass der DA am 19. Februar 2013 der Anstaltsleitung folgende Stellungnahme übermittelt hatte: „Der DA nimmt das Schreiben des Herrn Anstaltsleiters vom 18.02.2013 zur Kenntnis. Der DA steht der Causa grundsätzlich positiv gegenüber, gegenwärtig können aber noch keine definitiven Zusagen getätigt werden. Vorgeschlagen wird ein 6-monatiger Probebetrieb mit anschließender Evaluierung unter Einbindung des Dienststellenausschusses.“ Ebenso unbestritten steht fest, dass der DA in seiner Sitzung vom 28. Juni 2013 nach Übermittlung der „Grundregeln für den Dienstbetrieb in der Abteilung gelockerter Vollzug der JA A“ idF vom 17. Juni 2013 durch den Antragsteller am 27. Juni 2013, die konkrete zeitliche Angaben zu dem ab 1. Juli 2013 für die „Freigängerabteilung E“ vorgesehenen Dienstplan enthielten, beschloss, die sofortige Aufschiebung des Projekts zu fordern, sowie § 9 Abs. 2 PVG durch die Nichteinbindung des DA als verletzt festzustellen (vgl. dazu das Prüfungsergebnis der PVAK vom 31. Juli 2014, GZ A 27-PVAB/13). Die Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht wurde in der DA-Sitzung vom 5. August 2013 beschlossen. Weiters steht  - wie auch den Protokollen der DA-Sitzungen vom 19. Februar, 28. Juni und 5. August 2013 zu entnehmen ist, deren Bezug habende Teile dem Antragsteller zu GZ A 27-PVAB/13 am 30. Juni 2014 per E-Mail übermittelt wurden – unbestritten fest, dass der DA am 19. Februar 2013 der Anstaltsleitung folgende Stellungnahme übermittelt hatte: „Der DA nimmt das Schreiben des Herrn Anstaltsleiters vom 18.02.2013 zur Kenntnis. Der DA steht der Causa grundsätzlich positiv gegenüber, gegenwärtig können aber noch keine definitiven Zusagen getätigt werden. Vorgeschlagen wird ein 6-monatiger Probebetrieb mit anschließender Evaluierung unter Einbindung des Dienststellenausschusses.“ Ebenso unbestritten steht fest, dass der DA in seiner Sitzung vom 28. Juni 2013 nach Übermittlung der „Grundregeln für den Dienstbetrieb in der Abteilung gelockerter Vollzug der JA A“ in der Fassung vom 17. Juni 2013 durch den Antragsteller am 27. Juni 2013, die konkrete zeitliche Angaben zu dem ab 1. Juli 2013 für die „Freigängerabteilung E“ vorgesehenen Dienstplan enthielten, beschloss, die sofortige Aufschiebung des Projekts zu fordern, sowie Paragraph 9, Absatz 2, PVG durch die Nichteinbindung des DA als verletzt festzustellen vergleiche dazu das Prüfungsergebnis der PVAK vom 31. Juli 2014, GZ A 27-PVAB/13). Die Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht wurde in der DA-Sitzung vom 5. August 2013 beschlossen.

Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung:

Der Antragsteller ist 1. Stellvertreter des Leiters der JA Stein, gegen den als verantwortliches Organ des Dienstgebers die Beschwerde des DA zu GZ A 27-PVAB/13 an die PVAB gerichtet war.

Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht kann das verantwortliche Organ des Dienstgebers (DG), sofern ihm ein Organ der Personalvertretung als an der Verwaltung mitwirkender, aber nicht in diese eingreifender Selbstverwaltungskörper gegenübersteht, idR nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Die Wahrung der Rechte des verantwortlichen DG-Organs erfolgt vielmehr grundsätzlich nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensvorschriften des § 10 PVG, die dem DG idR ausreichend Gelegenheit geben, seine Rechte zu wahren. In seinen Rechten verletzt kann das verantwortliche Organ des DG aber dann sein, wenn es durch eine Geschäftsführungshandlung eines PV-Organs, die nach außen in Erscheinung getreten ist, in seinen Rechten berührt worden ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 21, mit weiteren Nachweisen). Die in der DA-Sitzung vom 5. August 2013 beschlossene Beschwerde an die PVAB wegen wiederholter Verletzung des PVG durch den Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen. Die Beschwerde richtete sich an die PVAB und das Prüfungsergebnis wurde gemäß § 41 Abs. 6 PVG nicht nur dem Antragsteller, dem Zentralausschuss und dem DA zugestellt, sondern auch der Vollzugsdirektion (Dienstbehörde) und dem Bundesminister für Justiz. Dadurch trat diese Geschäftsführungshandlung des DA nach außen in Erscheinung und war der Antragsteller in seinen Rechten berührt. Die Wahrung der Rechte des verantwortlichen DG-Organs erfolgt vielmehr grundsätzlich nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensvorschriften des Paragraph 10, PVG, die dem DG idR ausreichend Gelegenheit geben, seine Rechte zu wahren. In seinen Rechten verletzt kann das verantwortliche Organ des DG aber dann sein, wenn es durch eine Geschäftsführungshandlung eines PV-Organs, die nach außen in Erscheinung getreten ist, in seinen Rechten berührt worden ist (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 21, mit weiteren Nachweisen). Die in der DA-Sitzung vom 5. August 2013 beschlossene Beschwerde an die PVAB wegen wiederholter Verletzung des PVG durch den Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen. Die Beschwerde richtete sich an die PVAB und das Prüfungsergebnis wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 6, PVG nicht nur dem Antragsteller, dem Zentralausschuss und dem DA zugestellt, sondern auch der Vollzugsdirektion (Dienstbehörde) und dem Bundesminister für Justiz. Dadurch trat diese Geschäftsführungshandlung des DA nach außen in Erscheinung und war der Antragsteller in seinen Rechten berührt.

Die Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG ist somit gegeben. Die Antragslegitimation iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist somit gegeben.

Der Antragsteller macht in der Begründung seines Antrags geltend, dass der DA (unter Vorsitzführung von DA-Obmann C) am 19. Februar 2013 der Anstaltsleitung seinen Beschluss mitgeteilt hatte, der Implementierung der „Freigängerabteilung E“ positiv gegenüberzustehen und einen sechsmonatigen Probetrieb vorgeschlagen habe, während derselbe DA (unter der Vorsitzführung des stellvertretenden DA-Vorsitzenden D) in seiner Sitzung vom 28. Juni 2013 eine vollkommen ablehnende Stellungnahme zu dieser Angelegenheit sowie am 5. August 2013 eine Beschwerde an die PVAB beschloss. Der Antragsteller habe informell erfahren, dass vom stellvertretenden DA-Vorsitzenden D Ersatzmitglieder eingeladen wurden, die von der Materie keine Kenntnis gehabt haben dürften, zumal der DA unter der Vorsitzführung von C zuvor anders entschieden hatte. Es stelle sich somit die Frage, ob die Entscheidung des DA überhaupt als repräsentativ anzusehen sei bzw. ob D überhaupt berechtigt war, eine Sitzung einzuberufen bzw. einen Beschluss zu fassen, der einen früheren Beschluss zur Gänze aufhebt.

Gemäß § 22 Abs. 2 PVG sind die Sitzungen des DA von der/dem Vorsitzenden, im Fall seiner/ihrer Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertreter/in einzuberufen. Ob und wann eine DA-Sitzung stattfindet, entscheidet die/der Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/in. Da der DA-Vorsitzende erkrankt (28. Juni 2013) bzw. auf Urlaub (5. August 2013) war, war sein Stellvertreter D nicht nur berechtigt, DA-Sitzungen einzuberufen, sondern vielmehr gesetzlich dazu verpflichtet (§ 22 Abs. 2 PVG). Die Einberufung der DA-Sitzungen vom 28. Juni 2013 und vom 5. August 2013 durch den stellvertretenden DA-Vorsitzenden erfolgte somit entsprechend den Bestimmungen des PVG gesetzmäßig. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, PVG sind die Sitzungen des DA von der/dem Vorsitzenden, im Fall seiner/ihrer Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertreter/in einzuberufen. Ob und wann eine DA-Sitzung stattfindet, entscheidet die/der Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/in. Da der DA-Vorsitzende erkrankt (28. Juni 2013) bzw. auf Urlaub (5. August 2013) war, war sein Stellvertreter D nicht nur berechtigt, DA-Sitzungen einzuberufen, sondern vielmehr gesetzlich dazu verpflichtet (Paragraph 22, Absatz 2, PVG). Die Einberufung der DA-Sitzungen vom 28. Juni 2013 und vom 5. August 2013 durch den stellvertretenden DA-Vorsitzenden erfolgte somit entsprechend den Bestimmungen des PVG gesetzmäßig.

Als Punkt 4 der insgesamt sieben Punkte der Tagesordnung der DA-Sitzung vom 28. Juni 2013 wurde das Projekt „Freigängerabteilung E“ behandelt, zu dem dem DA (erst) am 27. Juni 2013 vom Antragsteller die „Grundregeln für den Dienstbetrieb in der Abteilung gelockerter Vollzug der JA A“ idF vom 17. Juni 2013 übermittelt worden waren, die konkrete zeitliche Angaben zu dem ab 1. Juli 2013 für diese Abteilung vorgesehenen Dienstplan enthielten. Dies ist auch dem Protokoll dieser DA-Sitzung zu entnehmen, in dem in der Debatte zu Punkt 4 darauf Bezug genommen wurde, dass dem DA am Vortag (27. Juni 2013) wichtige Schriftstücke zugegangen wären. Weiters wurde in dieser Debatte darauf verwiesen, dass es sich bei diesem Projekt um eine Organisations- und Dienstzeitenänderung handle, in die der DA nicht eingebunden gewesen wäre, der auch bei einem Probebetrieb zu befassen sei und die „Dienstplanauswüchse“ mit dem DA abgeklärt hätten werden müssen (vgl. dazu auch Prüfungsergebnis der PVAB vom 31. Juli 2014, GZ A 27-PVAB/13). Nach Debatte zu diesem Punkt der Tagesordnung beschloss der DA, eine entsprechende Stellungnahme an die Leitung der Justizanstalt zu richten.Als Punkt 4 der insgesamt sieben Punkte der Tagesordnung der DA-Sitzung vom 28. Juni 2013 wurde das Projekt „Freigängerabteilung E“ behandelt, zu dem dem DA (erst) am 27. Juni 2013 vom Antragsteller die „Grundregeln für den Dienstbetrieb in der Abteilung gelockerter Vollzug der JA A“ in der Fassung vom 17. Juni 2013 übermittelt worden waren, die konkrete zeitliche Angaben zu dem ab 1. Juli 2013 für diese Abteilung vorgesehenen Dienstplan enthielten. Dies ist auch dem Protokoll dieser DA-Sitzung zu entnehmen, in dem in der Debatte zu Punkt 4 darauf Bezug genommen wurde, dass dem DA am Vortag (27. Juni 2013) wichtige Schriftstücke zugegangen wären. Weiters wurde in dieser Debatte darauf verwiesen, dass es sich bei diesem Projekt um eine Organisations- und Dienstzeitenänderung handle, in die der DA nicht eingebunden gewesen wäre, der auch bei einem Probebetrieb zu befassen sei und die „Dienstplanauswüchse“ mit dem DA abgeklärt hätten werden müssen vergleiche dazu auch Prüfungsergebnis der PVAB vom 31. Juli 2014, GZ A 27-PVAB/13). Nach Debatte zu diesem Punkt der Tagesordnung beschloss der DA, eine entsprechende Stellungnahme an die Leitung der Justizanstalt zu richten.

In der DA-Sitzung vom 28. Juni 2013 wurde der verhinderte DA-Vorsitzende C durch das Ersatzmitglied I vertreten, das DA-Mitglied H im Auftrag des erkrankten Vorsitzenden C als Ersatz für C nominiert hatte. In der DA-Sitzung vom 28. Juni 2013 wurde der verhinderte DA-Vorsitzende C durch das Ersatzmitglied römisch eins vertreten, das DA-Mitglied H im Auftrag des erkrankten Vorsitzenden C als Ersatz für C nominiert hatte.

Gemäß § 22 Abs. 3 PVG kann sich ein verhindertes Mitglied durch ein Ersatzmitglied iSd § 21 Abs. 4 PVG vertreten lassen. Es obliegt somit ausschließlich der Entscheidung des verhinderten Mitglieds, ob es sich vertreten lässt oder nicht (Schragel, PVG, § 22, Rz 32, mit weiteren Nachweisen). Da C selbst für seine entsprechende Vertretung gesorgt hatte, entsprach die Zusammensetzung des DA in dieser Sitzung den Vorgaben des PVG und war somit gesetzmäßig. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, PVG kann sich ein verhindertes Mitglied durch ein Ersatzmitglied iSd Paragraph 21, Absatz 4, PVG vertreten lassen. Es obliegt somit ausschließlich der Entscheidung des verhinderten Mitglieds, ob es sich vertreten lässt oder nicht (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 32, mit weiteren Nachweisen). Da C selbst für seine entsprechende Vertretung gesorgt hatte, entsprach die Zusammensetzung des DA in dieser Sitzung den Vorgaben des PVG und war somit gesetzmäßig.

Zur Frage der ausreichenden Kenntnis des Ersatzmitgliedes I von der Materie zu Punkt 4 der Tagesordnung der DA-Sitzung vom 28. Juni 2013 ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht die Mitglieder des DA den erforderlichen Wissensstand haben müssen, um sachgerechte Beschlüsse fassen zu können (PVAK vom 11. November 2013, A 1-PVAK/13). In der DA-Sitzung vom 5. August 2013 wurden lt. Protokoll die zu Punkt 4 der Tagesordnung eingegangenen Unterlagen verlesen („Grundregeln für den Dienstbetrieb in der Abteilung gelockerter Vollzug der JA A“ inklusive Dienstplanvorgaben). Danach wurde das Schreiben der Amtsleitung vom 18. Februar 2013 an den DA verlesen, das über die beabsichtigte Organisationsänderung informierte, aber noch keine konkreten Vorgaben zum Dienstplan enthielt. Durch Verlesung dieser beiden Schriftstücke und die nachfolgende Debatte in dieser DA-Sitzung war der Wissensstand des Ersatzmitglieds I ausreichend, um einen sachgerechten Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung zu fassen. Zur Frage der ausreichenden Kenntnis des Ersatzmitgliedes römisch eins von der Materie zu Punkt 4 der Tagesordnung der DA-Sitzung vom 28. Juni 2013 ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht die Mitglieder des DA den erforderlichen Wissensstand haben müssen, um sachgerechte Beschlüsse fassen zu können (PVAK vom 11. November 2013, A 1-PVAK/13). In der DA-Sitzung vom 5. August 2013 wurden lt. Protokoll die zu Punkt 4 der Tagesordnung eingegangenen Unterlagen verlesen („Grundregeln für den Dienstbetrieb in der Abteilung gelockerter Vollzug der JA A“ inklusive Dienstplanvorgaben). Danach wurde das Schreiben der Amtsleitung vom 18. Februar 2013 an den DA verlesen, das über die beabsichtigte Organisationsänderung informierte, aber noch keine konkreten Vorgaben zum Dienstplan enthielt. Durch Verlesung dieser beiden Schriftstücke und die nachfolgende Debatte in dieser DA-Sitzung war der Wissensstand des Ersatzmitglieds römisch eins ausreichend, um einen sachgerechten Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung zu fassen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Zusammensetzung und Geschäftsführung des DA in seiner Sitzung vom 28. Juni 2013 gesetzmäßig waren und daher auch der Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung gesetzmäßig zustande kam.

Der Antragsteller wirft in der Begründung seines Antrags auch die Frage auf, ob ein DA überhaupt berechtigt sei, einen Beschluss zu fassen, der einen früheren Beschluss zur Gänze aufhebt. Dazu ist aus rechtlicher Sicht Folgendes festzustellen:

Wurde über einen Tagesordnungspunkt und alle hierzu gestellten Anträge ordnungsgemäß abgestimmt, ist dieser grundsätzlich als erledigt anzusehen und zur Behandlung des nächsten Punktes überzugehen bzw. die Sitzung zu schließen. Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/, enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es dürfe die Debatte wieder aufgenommen und über eine Angelegenheit nochmals abgestimmt oder es dürften hierzu gar noch neue Anträge gestellt werden. Eine Beschlussfassung kann aber schwerwiegende, von den Ausschussmitgliedern möglicherweise zunächst gar nicht erkannte Folgen haben. Das PVG kann nicht dahin verstanden werden, dass ein Personalvertretungsorgan als unrichtig oder bedenklich erkannte Beschlüsse nicht abändern dürfte. Jedes Personalvertretungsorgan muss daher berechtigt sein, einen gefassten Beschluss wieder aufzuheben. Es bedarf hierzu eines konkreten neuen Beschlusses. Dazu darf es nur kommen, wenn ein entsprechend begründeter Antrag vorliegt; er muss sich nicht auf eine Gesetzwidrigkeit des gefassten Beschlusses berufen, sondern kann auch neue Gesichtspunkte einbringen. Die Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses könnte zwecklos sein, wenn bereits dem gefassten Beschluss entsprechende Erklärungen gegenüber dem DL abgegeben wurden. Abänderungen gegebener Erklärungen muss der DL nicht mehr akzeptieren (Schragel, PVG, § 22, Rz 45).Wurde über einen Tagesordnungspunkt und alle hierzu gestellten Anträge ordnungsgemäß abgestimmt, ist dieser grundsätzlich als erledigt anzusehen und zur Behandlung des nächsten Punktes überzugehen bzw. die Sitzung zu schließen. Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 143/, enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es dürfe die Debatte wieder aufgenommen und über eine Angelegenheit nochmals abgestimmt oder es dürften hierzu gar noch neue Anträge gestellt werden. Eine Beschlussfassung kann aber schwerwiegende, von den Ausschussmitgliedern möglicherweise zunächst gar nicht erkannte Folgen haben. Das PVG kann nicht dahin verstanden werden, dass ein Personalvertretungsorgan als unrichtig oder bedenklich erkannte Beschlüsse nicht abändern dürfte. Jedes Personalvertretungsorgan muss daher berechtigt sein, einen gefassten Beschluss wieder aufzuheben. Es bedarf hierzu eines konkreten neuen Beschlusses. Dazu darf es nur kommen, wenn ein entsprechend begründeter Antrag vorliegt; er muss sich nicht auf eine Gesetzwidrigkeit des gefassten Beschlusses berufen, sondern kann auch neue Gesichtspunkte einbringen. Die Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses könnte zwecklos sein, wenn bereits dem gefassten Beschluss entsprechende Erklärungen gegenüber dem DL abgegeben wurden. Abänderungen gegebener Erklärungen muss der DL nicht mehr akzeptieren (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 45).

Im Lichte dieser Rechtslage ist der Beschluss des DA zu Punkt in seiner Sitzung vom 28. Juni 2013 wie folgt zu beurteilen:

Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 hatte der DA dem DL mitgeteilt, dem Projekt „Freigängerabteilung E“ grundsätzlich positiv gegenüberzustehen und einen sechsmonatigen Probebetrieb vorgeschlagen. Der Beschluss vom 28. Juni 2013, in dem u.a. gefordert wurde, das Projekt sofort aufzuschieben, kam gesetzmäßig zustande. Er war jedoch „zwecklos“ iSd obigen Rechtsausführungen und das verantwortliche Organ des DG (der Antragsteller) daher nicht verpflichtet, diesen Antrag gemäß PVG in Behandlung zu nehmen, weil Abänderungen bereits gegebener Erklärungen vom DG nicht mehr akzeptiert werden müssen.

Anders verhält es sich mit der Frage des beabsichtigten Dienstplans für die „Freigängerabteilung E“:

Mit Schreiben des damaligen DL vom 18. Februar 2013 war der DA nur sehr vage – noch ohne konkrete zeitliche Vorgaben – über die für diese Abteilung angedachte Dienstzeitregelung informiert worden.

Folgerichtig wurde in der Debatte zu Punkt 9i der Tagesordnung der DA-Sitzung vom 19. Februar 2013 von einem DA-Mitglied angemerkt: „Der Dienstbetrieb wäre gewährleistet. Hinsichtlich der Dienstzeiten sind noch Abklärungen notwendig.“

Die Dienstplanvorgaben im Detail wurden dem DA erst durch Übermittlung der „Grundregeln für den Dienstbetrieb in der Abteilung gelockerter Vollzug der JA A“ idF vom 17. Juni 2013 am 27. Juni 2013 bekannt, die konkrete zeitliche Angaben zu dem für diese Abteilung ab 1. Juli 2013 beabsichtigten Dienstplan enthielten. Daher konnte sich der in der DA-Sitzung vom 18. Februar 2013 gefasste Beschluss, dem Projekt „Freigängerabteilung E“ grundsätzlich positiv gegenüber zu stehen, nicht schon auch auf den für diese Abteilung beabsichtigten Dienstplan beziehen, weil der DA von diesem Dienstplan erst am 27. Juni 2013 – also mehr als vier Monate später - Kenntnis erlangte.Die Dienstplanvorgaben im Detail wurden dem DA erst durch Übermittlung der „Grundregeln für den Dienstbetrieb in der Abteilung gelockerter Vollzug der JA A“ in der Fassung vom 17. Juni 2013 am 27. Juni 2013 bekannt, die konkrete zeitliche Angaben zu dem für diese Abteilung ab 1. Juli 2013 beabsichtigten Dienstplan enthielten. Daher konnte sich der in der DA-Sitzung vom 18. Februar 2013 gefasste Beschluss, dem Projekt „Freigängerabteilung E“ grundsätzlich positiv gegenüber zu stehen, nicht schon auch auf den für diese Abteilung beabsichtigten Dienstplan beziehen, weil der DA von diesem Dienstplan erst am 27. Juni 2013 – also mehr als vier Monate später - Kenntnis erlangte.

Der Beschluss des DA, sich gegen die beabsichtigte Dienstplanregelung auszusprechen, stellt daher keinen „zur Gänze aufhebenden“ Beschluss eines „früheren“ Beschlusses dar, sondern einen gänzlich neuen Beschluss auf Basis der dem DA erst Ende am 27. Juni 2013 zur Verfügung stehenden konkreten zeitlichen Vorgaben für den Dienstplan. Dieser Beschluss steht auch im Einklang mit § 9 Abs. 2 lit. b PVG, wonach über die Erstellung und Abänderung des Dienstplans vor der Umsetzung dieser Maßnahmen das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist. Der Beschluss des DA, sich gegen die beabsichtigte Dienstplanregelung auszusprechen, stellt daher keinen „zur Gänze aufhebenden“ Beschluss eines „früheren“ Beschlusses dar, sondern einen gänzlich neuen Beschluss auf Basis der dem DA erst Ende am 27. Juni 2013 zur Verfügung stehenden konkreten zeitlichen Vorgaben für den Dienstplan. Dieser Beschluss steht auch im Einklang mit Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG, wonach über die Erstellung und Abänderung des Dienstplans vor der Umsetzung dieser Maßnahmen das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist.

Somit waren Zusammensetzung und Geschäftsführung des DA in seiner Sitzung vom 28. Juni 2013 zur Gänze gesetzmäßig.

Anders ist die Geschäftsführung des DA in seiner Sitzung vom 5. August 2013 zu beurteilen, in der zu Punkt 12 der Tagesordnung, die insgesamt 14 Punkte umfasste, der Beschluss gefasst wurde, Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht zu erheben.

Die Nominierung der Ersatzmitglieder für die DA-Mitglieder C, G, und J erfolgte entsprechend den Vorgaben des § 22 Abs. 3 PVG durch die verhinderten DA-Mitglieder selbst. Die Nominierung des Ersatzmitgliedes M für das DA-Mitglied F erfolgte jedoch nicht durch F selbst, sondern durch den Mandatar und Schriftführer des DA H. Dies widerspricht den zwingenden Vorgaben des § 22 Abs. 3 PVG, wonach ein DA-Mitglied – und nur dieses - selbst zu entscheiden hat, wer es im Verhinderungsfall vertritt oder ob es vielmehr vorzieht, nicht vertreten zu werden. Die Nominierung der Ersatzmitglieder für die DA-Mitglieder C, G, und J erfolgte entsprechend den Vorgaben des Paragraph 22, Absatz 3, PVG durch die verhinderten DA-Mitglieder selbst. Die Nominierung des Ersatzmitgliedes M für das DA-Mitglied F erfolgte jedoch nicht durch F selbst, sondern durch den Mandatar und Schriftführer des DA H. Dies widerspricht den zwingenden Vorgaben des Paragraph 22, Absatz 3, PVG, wonach ein DA-Mitglied – und nur dieses - selbst zu entscheiden hat, wer es im Verhinderungsfall vertritt oder ob es vielmehr vorzieht, nicht vertreten zu werden.

In seiner Sitzung vom 5. August 2013 war der DA daher nicht gesetzmäßig zusammengesetzt, wodurch seine Geschäftsführung in dieser Sitzung ebenso wie alle in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig waren (PVAK vom 3. November 2010, A 21-PVAK/09).

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DA in gesetzmäßiger Zusammensetzung bereits am 28. Juni 2013 gesetzeskonform beschlossen hatte, § 9 Abs. 2 PVG als durch das verantwortliche Organ des Dienstgebers verletzt festzustellen. Ebenso wenig vermag daran zu ändern, dass der – gesetzmäßig zusammengesetzte - DA seit damals, also seit mehr als einem Jahr, die Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht aufrecht hielt und nicht wieder zurückzog, was ihm im Wege des Zentralausschusses frei gestanden wäre. Denn auch durch nachträgliche konkludente Zustimmung eines gesetzmäßig zusammengesetzten PV-Organs zu Beschlüssen, die von diesem Organ zuvor in gesetzwidriger Zusammensetzung gefasst wurden, kann deren Gesetzwidrigkeit nicht saniert werden.Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DA in gesetzmäßiger Zusammensetzung bereits am 28. Juni 2013 gesetzeskonform beschlossen hatte, Paragraph 9, Absatz 2, PVG als durch das verantwortliche Organ des Dienstgebers verletzt festzustellen. Ebenso wenig vermag daran zu ändern, dass der – gesetzmäßig zusammengesetzte - DA seit damals, also seit mehr als einem Jahr, die Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht aufrecht hielt und nicht wieder zurückzog, was ihm im Wege des Zentralausschusses frei gestanden wäre. Denn auch durch nachträgliche konkludente Zustimmung eines gesetzmäßig zusammengesetzten PV-Organs zu Beschlüssen, die von diesem Organ zuvor in gesetzwidriger Zusammensetzung gefasst wurden, kann deren Gesetzwidrigkeit nicht saniert werden.

Da Geschäftsführung und Beschlüsse des DA in seiner Sitzung vom 5. August 2013 zur Gänze mit Gesetzwidrigkeit belastet waren, war die Frage, ob die dieser Sitzung beigezogenen Ersatzmitglieder ausreichend Kenntnis von der Materie hatten, um einen sachgerechten Beschluss zu Punkt 12 der Tagesordnung dieser Sitzung (Beschwerde an die Personalvertretungsaufsicht) zu fassen, von der PVAB nicht mehr in Prüfung zu ziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei der PVAB einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:

1.              die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,

2.              das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,

3.              die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Wien, am 6. Oktober 2014

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.7.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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