Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Einzelinteressen der Bediensteten; InteressenkollisionRechtssatz
Die PV darf ein Einzelinteresse nur verfolgen, wenn dieses auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht (Schragel, PVG, § 2, Rz 16). Aus den Grundsätzen der Interessenvertretung (§ 2 Abs. 2 PVG) und dem Vorrang der Gemeinschaftsinteressen vor Einzelinteressen folgt aber auch, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, in denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, jedenfalls unzulässig ist.Die PV darf ein Einzelinteresse nur verfolgen, wenn dieses auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 16). Aus den Grundsätzen der Interessenvertretung (Paragraph 2, Absatz 2, PVG) und dem Vorrang der Gemeinschaftsinteressen vor Einzelinteressen folgt aber auch, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, in denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, jedenfalls unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.13.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015