Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Versetzungen, VorhalteverfahrenRechtssatz
Nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG sind beabsichtigte Versetzungen dem zuständigen PV-Organ spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung (und nicht etwa schon vor ihrer Ankündigung an die betroffenen Bediensteten im Vorhalteverfahren iSd § 38 Abs. 6 BDG 1979) schriftlich mitzuteilen.Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG sind beabsichtigte Versetzungen dem zuständigen PV-Organ spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung (und nicht etwa schon vor ihrer Ankündigung an die betroffenen Bediensteten im Vorhalteverfahren iSd Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979) schriftlich mitzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:B.5.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015