Norm
PVG §9 Abs3 litlSchlagworte
Auflassung und Zusammenlegung von DienststellenRechtssatz
Zur fehlenden Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung bei Organisationsänderungen (zuständig nur für das „Wie“, nicht für das „Ob“) wird auf die rechtlichen Ausführungen im Prüfungsergebnis der PVAB vom 31. Juli 2014, GZ A 20-PVAB/13, verwiesen. Gemäß § 9 Abs. 3 lit. l PVG sind dem zuständigen PV-Organ u.a. die beabsichtigte Auflassung und Zusammenlegung von Dienststellen schriftlich mitzuteilen, wobei diese Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen hat, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.Zur fehlenden Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung bei Organisationsänderungen (zuständig nur für das „Wie“, nicht für das „Ob“) wird auf die rechtlichen Ausführungen im Prüfungsergebnis der PVAB vom 31. Juli 2014, GZ A 20-PVAB/13, verwiesen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera l, PVG sind dem zuständigen PV-Organ u.a. die beabsichtigte Auflassung und Zusammenlegung von Dienststellen schriftlich mitzuteilen, wobei diese Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen hat, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:B.5.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015