Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Versetzungen; Auflassung und Zusammenlegung von Dienststellen; Ablehnung von Maßnahmen des DG ohne PVG-Verfahren im PVG nicht vorgesehen; dienstliche WeisungText
B 5-PVAB/14
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende, Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, im Wege des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres (ZA) eingebrachte Beschwerde des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion (FA) gegen die Dienststellenleitung (DL) wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in drei Fällen (nicht rechtzeitige Mitteilung über die im Zuge der Dienststellenstrukturanpassung 2014 - DSA14 von Amts wegen beabsichtigten Versetzungen; keine FA-Einbindung in die Erlässe betreffend die Umsetzung der DSA14; keine FA-Einbindung in den Erlass betreffend Funkrufnamen im Bereich der LPD), gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende, Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, im Wege des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres (ZA) eingebrachte Beschwerde des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion (FA) gegen die Dienststellenleitung (DL) wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in drei Fällen (nicht rechtzeitige Mitteilung über die im Zuge der Dienststellenstrukturanpassung 2014 - DSA14 von Amts wegen beabsichtigten Versetzungen; keine FA-Einbindung in die Erlässe betreffend die Umsetzung der DSA14; keine FA-Einbindung in den Erlass betreffend Funkrufnamen im Bereich der LPD), gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die DL hat in allen drei in Beschwerde gezogenen Fällen das PVG nicht verletzt.
Sachverhalt:
In Umsetzung der österreichweiten Dienststellenstrukturanpassung 2014 (DAS14) des BMI wurden auch im Bereich der LPD Dienststellen aufgelassen bzw. zusammengelegt. Als Folge davon waren amtswegige Versetzungen erforderlich.
Der FA erhielt mit Schreiben der LPD am 14. April 2014 eine Liste dieser beabsichtigten Versetzungen, die beginnend mit 1. Mai 2014 verfügt werden mussten, weil mit diesem Datum die Umsetzungsmaßnahmen der DSA14 begannen.
In seiner Sitzung vom 18. April 2014 beschloss der FA, diese Versetzungen nicht zur Kenntnis zu nehmen, weil er nicht zeitgerecht eingebunden gewesen sei und teilte dies der DL schriftlich mit.
Mit Erlässen der LPD vom 14. und 15. April 2014 wurde die DSA14 in Kraft gesetzt und der Umsetzungszeitplan für die aufzulassenden Dienststellen/Nachfolgedienststellen verfügt. Der Umsetzungszeitplan, der „dem FA lediglich zur Kenntnis gebracht wurde“, wurde vom FA mit Schreiben vom 18. April 2014 an die DL mangels Einbindung in die Entscheidung abgelehnt.
Mit Erlass der LPD vom 24. April 2014 wurden die Funkrufnamen im Sektorenstreifendienst neu geregelt. Auch hierzu macht der FA in seiner Beschwerde geltend, nicht eingebunden gewesen zu sein.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden DL, ZA und FA übermittelt. ZA und FA erhoben keine Einwände. Auch die DL machte keine Einwände gegen den von der PVAB festgestellten Sachverhalt geltend, sondern verwies ergänzend darauf, dass die Funkrufnamen im Sektorenstreifendienst durch den angesprochenen Erlass nicht neu geregelt, sondern nur an die DSA14 angepasst worden seien. Die PVAB stellt dazu fest, dass lt. Erlass der LPD vom 24. April 2014 betreffend „Funkrufnamen im Bereich der LPD – Neuregelung der Funkrufnamen im Sektorenstreifendienst“ aufgrund der unterschiedlichen Vorgangsweisen in den einzelnen Bezirken hinsichtlich der Funkrufnamen der Polizeistreifen in den Sektorenstreifendiensten seitens der LPD eine einheitliche Vorgangsweise festgelegt wurde. Ob es sich dabei tatsächlich um eine Neuregelung, wie im Betreff des Erlasses angegeben, oder lediglich um eine Anpassung an die DSA14 handelt, ist für die Prüfung des Beschwerdevorbringens durch die PVAB von keiner rechtlichen Relevanz.
Der Sachverhalt steht somit fest.
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat ihrer Prüfung der Beschwerde folgende rechtliche Überlegungen zugrunde gelegt:
Gemäß § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Unter „innerhalb des letzten Jahres“ iSd § 41 Abs. 4 PVG ist nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht „innerhalb des vor der Beschlussfassung des Personalvertretungsorgans über die Erhebung der Beschwerde“ gelegenen Jahres zu verstehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Unter „innerhalb des letzten Jahres“ iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG ist nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht „innerhalb des vor der Beschlussfassung des Personalvertretungsorgans über die Erhebung der Beschwerde“ gelegenen Jahres zu verstehen.
Der FA fasste seinen Beschluss auf Vorlage der Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA in seiner Sitzung vom 18. April 2014. Der relevante Jahreszeitraum für die Verletzung des PVG durch die DL liegt daher zwischen 18. April 2013 und 18. April 2014.
Die drei in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG liegen innerhalb dieses Zeitraums. Die Beschwerde entspricht somit den gesetzlichen Voraussetzungen.
Mit Schreiben der LPD vom 11. April 2014, das dem FA am 14. April 2014 übermittelt wurde, wurde dem FA eine Liste jener Bediensteten übermittelt, deren Versetzung von Amts wegen beginnend mit 1. Mai 2014 in Aussicht genommen war. Nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG sind beabsichtigte Versetzungen dem zuständigen PV-Organ spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung (und nicht etwa schon vor ihrer Ankündigung an die betroffenen Bediensteten im Vorhalteverfahren iSd § 38 Abs. 6 BDG 1979) schriftlich mitzuteilen. Die DL übermittelte dem FA die schriftliche Mitteilung über die ab 1. Mai 2014 beabsichtigten Versetzungen am 14. April 2014, also entsprechend den dafür geltenden Fristvorgaben des PVG vor dem geplanten Beginn der Umsetzung der Maßnahmen. Der FA hat mit Schreiben vom 18. April 2014 an die DL die amtswegigen Versetzungen abgelehnt, ohne Anregungen bzw. Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG zu erstatten und ohne die Aufnahme von Beratungen gemäß § 10 Abs. 4 PVG von der DL zu verlangen (Beschwerdepunkt 1). Mit Schreiben der LPD vom 11. April 2014, das dem FA am 14. April 2014 übermittelt wurde, wurde dem FA eine Liste jener Bediensteten übermittelt, deren Versetzung von Amts wegen beginnend mit 1. Mai 2014 in Aussicht genommen war. Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG sind beabsichtigte Versetzungen dem zuständigen PV-Organ spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung (und nicht etwa schon vor ihrer Ankündigung an die betroffenen Bediensteten im Vorhalteverfahren iSd Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979) schriftlich mitzuteilen. Die DL übermittelte dem FA die schriftliche Mitteilung über die ab 1. Mai 2014 beabsichtigten Versetzungen am 14. April 2014, also entsprechend den dafür geltenden Fristvorgaben des PVG vor dem geplanten Beginn der Umsetzung der Maßnahmen. Der FA hat mit Schreiben vom 18. April 2014 an die DL die amtswegigen Versetzungen abgelehnt, ohne Anregungen bzw. Vorschläge iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG zu erstatten und ohne die Aufnahme von Beratungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG von der DL zu verlangen (Beschwerdepunkt 1).
Mit Erlass der LPD vom 14. April 2014 (Grundsätzliches) und 15. April 2014 (dienstbetriebliche Durchführung) wurde dem FA der Umsetzungsplan für die DSA14 im Bundesland entsprechend dem BMI-Erlass vom 4. April 2014 übermittelt. Es handelte sich um organisatorische Maßnahmen (Organisationsänderungen), die von der Zentralstelle (Bundesministerium für Inneres – BMI) konkret für die LPD angeordnet wurden und die von der DL umgesetzt werden mussten. Zur fehlenden Mitwirkungsbefugnis der Personalvertretung bei Organisationsänderungen (zuständig nur für das „Wie“, nicht für das „Ob“) wird auf die rechtlichen Ausführungen im Prüfungsergebnis der PVAB vom 31. Juli 2014, GZ A 20-PVAB/13, verwiesen.
Gemäß § 9 Abs. 3 lit. l PVG sind dem zuständigen PV-Organ u.a. die beabsichtigte Auflassung und Zusammenlegung von Dienststellen schriftlich mitzuteilen, wobei diese Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen hat, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Die erste Information des FA über die DSA14 erfolgte in einer Präsentation am 26. Februar 2014, in der bereits jene Dienststellen genannt wurden, die im Bereich der LPD geschlossen werden sollten (vgl. Prüfungsergebnis der PVAB vom 4. August 2014, GZ B 4-PVAB/14). Von der bevorstehenden Umsetzung dieser Maßnahmen im Auftrag des BMI, die im Bundesland mit 1. Mai 2014 beginnen sollten, informierte die DL den FA durch Übermittlung ihrer Erlässe vom 14. und 15. April 2014, zugestellt mit E-Mail vom 16. April 2014, unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist so zeitgerecht, dass eine Beratung über Verlangen des FA noch möglich gewesen wäre, wenngleich etwaigen Anregungen und Anträgen des FA in diesem Zusammenhang voraussichtlich wegen der Vorgaben (Weisungen) der Zentralstelle der Erfolg versagt geblieben wäre. Der FA hat mit Schreiben vom 18. April 2014 an die DL den Umsetzungsplan abgelehnt, ohne Anregungen bzw. Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG zum Umsetzungsplan zu erstatten, und ohne die Aufnahme von Beratungen gemäß § 10 Abs. 4 PVG von der DL zu verlangen (Beschwerdepunkt 2).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera l, PVG sind dem zuständigen PV-Organ u.a. die beabsichtigte Auflassung und Zusammenlegung von Dienststellen schriftlich mitzuteilen, wobei diese Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen hat, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Die erste Information des FA über die DSA14 erfolgte in einer Präsentation am 26. Februar 2014, in der bereits jene Dienststellen genannt wurden, die im Bereich der LPD geschlossen werden sollten vergleiche Prüfungsergebnis der PVAB vom 4. August 2014, GZ B 4-PVAB/14). Von der bevorstehenden Umsetzung dieser Maßnahmen im Auftrag des BMI, die im Bundesland mit 1. Mai 2014 beginnen sollten, informierte die DL den FA durch Übermittlung ihrer Erlässe vom 14. und 15. April 2014, zugestellt mit E-Mail vom 16. April 2014, unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist so zeitgerecht, dass eine Beratung über Verlangen des FA noch möglich gewesen wäre, wenngleich etwaigen Anregungen und Anträgen des FA in diesem Zusammenhang voraussichtlich wegen der Vorgaben (Weisungen) der Zentralstelle der Erfolg versagt geblieben wäre. Der FA hat mit Schreiben vom 18. April 2014 an die DL den Umsetzungsplan abgelehnt, ohne Anregungen bzw. Vorschläge iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG zum Umsetzungsplan zu erstatten, und ohne die Aufnahme von Beratungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG von der DL zu verlangen (Beschwerdepunkt 2).
Da die Informationen der DL zu Beschwerdepunkt 1 und Beschwerdepunkt 2 fristgerecht nach den Vorgaben des PVG erfolgten und der Personalvertretung zwar vom Gesetz ein Mitwirkungsrecht (§ 9 Abs. 4 PVG) eingeräumt ist, das sie berechtigt, von den Intentionen des Dienstgebers (DG) abweichende Anträge zu stellen (§ 10 Abs. 4 PVG), wobei sie aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dartun muss, dass die vom DG in Aussicht genommene Maßnahme den gesetzlichen Grundsätzen widerspricht (PVAK vom 10. Juni 1986, G 1-PVAK/86) und eine Verpflichtung des DG zur Beratung nur über ausdrückliches Verlangen des zuständigen PV-Organs besteht (Schragel, PVG, § 10, Rz 25), kann eine Verletzung des PVG durch die DL in diesen beiden Beschwerdepunkten nicht erblickt werden.Da die Informationen der DL zu Beschwerdepunkt 1 und Beschwerdepunkt 2 fristgerecht nach den Vorgaben des PVG erfolgten und der Personalvertretung zwar vom Gesetz ein Mitwirkungsrecht (Paragraph 9, Absatz 4, PVG) eingeräumt ist, das sie berechtigt, von den Intentionen des Dienstgebers (DG) abweichende Anträge zu stellen (Paragraph 10, Absatz 4, PVG), wobei sie aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dartun muss, dass die vom DG in Aussicht genommene Maßnahme den gesetzlichen Grundsätzen widerspricht (PVAK vom 10. Juni 1986, G 1-PVAK/86) und eine Verpflichtung des DG zur Beratung nur über ausdrückliches Verlangen des zuständigen PV-Organs besteht (Schragel, PVG, Paragraph 10,, Rz 25), kann eine Verletzung des PVG durch die DL in diesen beiden Beschwerdepunkten nicht erblickt werden.
Mit Erlass der LPD vom 24. April 2014 betreffend „Funkrufnamen im Bereich der LPD – Neuregelung der Funkrufnamen im Sektorenstreifendienst“ wurde „aufgrund der unterschiedlichen Vorgangsweisen in den einzelnen Bezirken hinsichtlich der Funkrufnamen der Polizeistreifen in den Sektorenstreifendiensten seitens der LPD eine einheitliche Vorgangsweise festgelegt.“ Auch hierzu macht der FA in seiner Beschwerde geltend, nicht eingebunden gewesen zu sein (Beschwerdepunkt 3). Die Regelung der Funkrufnamen der Polizeistreifen in den Sektorenstreifendiensten ist eine dienstliche Anordnung (Weisung), für die kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung nach PVG besteht, weil diese Weisung in keiner Weise geeignet scheint, in die durch das PVG geschützten Interessen oder in die Rechtsposition von Bediensteten einzugreifen. Daher wurde auch in diesem Fall das PVG durch die DL nicht verletzt.
Hinweis:
Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.
Wien, am 17. Oktober 2014
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:B.5.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015