RS Pvak 2014/10/27 A 10-PVAB/14

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Veröffentlicht am 27.10.2014
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Norm

PVG §6 Abs2
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Vertagung (Verschiebung) der DV

Rechtssatz

Da die Verpflichtung des DA, eine DV auf Antrag von mindestens einem Drittel der Bediensteten binnen zwei Wochen abzuhalten, ex lege besteht, war eine Verschiebung der DV wegen Terminschwierigkeiten der Auskunftspersonen, die der DA der DV beizuziehen trachtete, durch § 6 Abs. 2 PVG nicht gedeckt und die Beschlüsse des DA, mit denen beschlossen wurde, die DV bis zur Terminabstimmung mit den Auskunftspersonen zu vertagen, gesetzwidrig. Ein willkürliches Hinausschieben der verlangten DV lässt das PVG nicht zu (Schragel, PVG, § 6, Rz 5). Das PVG stellt es im Fall von Anträgen iSd § 6 Abs. 2 PVG ausschließlich den beantragenden DA-Mitgliedern oder den antragstellenden Bediensteten der Dienststelle – und nicht etwa der Beschlussfassung durch den DA - anheim, ob eine DV ex lege binnen zwei Wochen abgehalten werden muss.Da die Verpflichtung des DA, eine DV auf Antrag von mindestens einem Drittel der Bediensteten binnen zwei Wochen abzuhalten, ex lege besteht, war eine Verschiebung der DV wegen Terminschwierigkeiten der Auskunftspersonen, die der DA der DV beizuziehen trachtete, durch Paragraph 6, Absatz 2, PVG nicht gedeckt und die Beschlüsse des DA, mit denen beschlossen wurde, die DV bis zur Terminabstimmung mit den Auskunftspersonen zu vertagen, gesetzwidrig. Ein willkürliches Hinausschieben der verlangten DV lässt das PVG nicht zu (Schragel, PVG, Paragraph 6,, Rz 5). Das PVG stellt es im Fall von Anträgen iSd Paragraph 6, Absatz 2, PVG ausschließlich den beantragenden DA-Mitgliedern oder den antragstellenden Bediensteten der Dienststelle – und nicht etwa der Beschlussfassung durch den DA - anheim, ob eine DV ex lege binnen zwei Wochen abgehalten werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.10.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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