Norm
PVG §6 Abs2Schlagworte
Vertagung (Verschiebung) der DVRechtssatz
Da die Verpflichtung des DA, eine DV auf Antrag von mindestens einem Drittel der Bediensteten binnen zwei Wochen abzuhalten, ex lege besteht, war eine Verschiebung der DV wegen Terminschwierigkeiten der Auskunftspersonen, die der DA der DV beizuziehen trachtete, durch § 6 Abs. 2 PVG nicht gedeckt und die Beschlüsse des DA, mit denen beschlossen wurde, die DV bis zur Terminabstimmung mit den Auskunftspersonen zu vertagen, gesetzwidrig. Ein willkürliches Hinausschieben der verlangten DV lässt das PVG nicht zu (Schragel, PVG, § 6, Rz 5). Das PVG stellt es im Fall von Anträgen iSd § 6 Abs. 2 PVG ausschließlich den beantragenden DA-Mitgliedern oder den antragstellenden Bediensteten der Dienststelle – und nicht etwa der Beschlussfassung durch den DA - anheim, ob eine DV ex lege binnen zwei Wochen abgehalten werden muss.Da die Verpflichtung des DA, eine DV auf Antrag von mindestens einem Drittel der Bediensteten binnen zwei Wochen abzuhalten, ex lege besteht, war eine Verschiebung der DV wegen Terminschwierigkeiten der Auskunftspersonen, die der DA der DV beizuziehen trachtete, durch Paragraph 6, Absatz 2, PVG nicht gedeckt und die Beschlüsse des DA, mit denen beschlossen wurde, die DV bis zur Terminabstimmung mit den Auskunftspersonen zu vertagen, gesetzwidrig. Ein willkürliches Hinausschieben der verlangten DV lässt das PVG nicht zu (Schragel, PVG, Paragraph 6,, Rz 5). Das PVG stellt es im Fall von Anträgen iSd Paragraph 6, Absatz 2, PVG ausschließlich den beantragenden DA-Mitgliedern oder den antragstellenden Bediensteten der Dienststelle – und nicht etwa der Beschlussfassung durch den DA - anheim, ob eine DV ex lege binnen zwei Wochen abgehalten werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.10.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015