Norm
PVGO §24 Abs1Schlagworte
Tagesordnung der DVRechtssatz
Die Festsetzung der Tagesordnung der DV obliegt dem DA. Nach § 24 Abs. 1 PVGO hat die Einberufung der DV durch den DA unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei die Tagesordnung gemäß § 24 Abs. 3 PVGO jedenfalls (auch) jene Punkte zu enthalten hat, derentwegen die Einberufung der DV verlangt wurde (im Fall des Antrags vom 9. Mai 2014 somit den Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Enthebung des DA“).Die Festsetzung der Tagesordnung der DV obliegt dem DA. Nach Paragraph 24, Absatz eins, PVGO hat die Einberufung der DV durch den DA unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei die Tagesordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, PVGO jedenfalls (auch) jene Punkte zu enthalten hat, derentwegen die Einberufung der DV verlangt wurde (im Fall des Antrags vom 9. Mai 2014 somit den Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Enthebung des DA“).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.10.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015