RS Pvak 2014/10/27 A 10-PVAB/14

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Veröffentlicht am 27.10.2014
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Schlagworte

Tagesordnung der DV

Rechtssatz

Die Festsetzung der Tagesordnung der DV obliegt dem DA. Nach § 24 Abs. 1 PVGO hat die Einberufung der DV durch den DA unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei die Tagesordnung gemäß § 24 Abs. 3 PVGO jedenfalls (auch) jene Punkte zu enthalten hat, derentwegen die Einberufung der DV verlangt wurde (im Fall des Antrags vom 9. Mai 2014 somit den Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Enthebung des DA“).Die Festsetzung der Tagesordnung der DV obliegt dem DA. Nach Paragraph 24, Absatz eins, PVGO hat die Einberufung der DV durch den DA unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei die Tagesordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, PVGO jedenfalls (auch) jene Punkte zu enthalten hat, derentwegen die Einberufung der DV verlangt wurde (im Fall des Antrags vom 9. Mai 2014 somit den Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Enthebung des DA“).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.10.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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