Norm
PVG §6 Abs2Schlagworte
Einberufung einer Dienststellenversammlung (DV); Vertagung (Verschiebung) einer DV; Tagesordunung (TO) der DV; Berücksichtigung ökonomischer Aspekte bei Einberufung einer DVText
A 10-PVAB/14
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Dipl.-Ing. A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der HTL B wegen Nichteinberufung einer Dienststellenversammlung (DV) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:
Dem Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, stattgegeben und festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (DA) gesetzwidrig war, indem der DA trotz begründeter Anträge von mehr als einem Drittel der Bediensteten entgegen den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) keine DV einberufen hat.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, stattgegeben und festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (DA) gesetzwidrig war, indem der DA trotz begründeter Anträge von mehr als einem Drittel der Bediensteten entgegen den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) keine DV einberufen hat.
Begründung
Sachverhalt:
Der Antragsteller Dipl.-Ing. A ist Bediensteter der HTL B.
Der Antragsteller forderte am 9. Mai 2014 vom DA die Einberufung einer DV, weil 53 (von insgesamt 99) Bediensteten der HTL die von ihm aufgelegte Unterschriftenliste unterfertigt hatten. Zuvor hatte der Antragsteller per E-Mail vom 4. Mai 2014 die Kolleg/innen informiert und als Begründung für die DV angegeben, dass „auf dieser der PV das Vertrauen ausgesprochen oder auch entzogen werden kann“. Die Unterschriftenliste, die am 5. Mai 2014 aufgelegt worden war, war wie folgt betitelt gewesen: „Ich unterstütze den Antrag auf eine Einberufung zur Dienststellenversammlung - betreffend „Personalvertretung“.
Es blieb im Verfahren unbestritten, dass der DA diesen Antrag am 9. Mai 2014 erhalten hat. Nach Meinung des DA-Vorsitzenden Dr. C sei die Enthebung eines DA, noch dazu so knapp vor den nächsten PV-Wahlen, aber eine schwierige und komplexe Entscheidung, die genau bedacht werden müsse.
Weil einige Kollegen nach Durchsicht des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zum Schluss gekommen waren, dem Antrag auf Einberufung einer DV müsse eine Tagesordnung angeschlossen werden, schlug der Antragsteller dem DA mit Schreiben vom 12. Mai 2014 vier Tagesordnungspunkte für die DV vor:
1. Erörterung der Umstände im Zusammenwirken der Personalvertretung mit der Kollegenschaft und der Schulleitung;
2. Bilanz der Arbeit der Personalvertretung seit Herbst 2012;
3. Diskussion und Beschlussfassung über die Enthebung des DA gemäß § 5 Abs. 2 lit. b PVG;3. Diskussion und Beschlussfassung über die Enthebung des DA gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, PVG;
4. Allfälliges.
Mit Rundschreiben des DA wurde den Bediensteten im Anschluss an die DA-Sitzung vom 16. Mai 2014 mitgeteilt, dass dem DA zwei Anträge auf Einberufung einer DV vorgelegt wurden, nämlich einer „betreffend Personalvertretung“ und einer mit „konkreten Tagesordnungspunkten“.
Vom DA wurde angemerkt, dass dem zweiten Antrag auf Einberufung einer DV nicht gefolgt werden könne, weil die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte den Kolleg/innen nicht zur Unterschrift vorgelegt worden wären (der DA schrieb in diesem Zusammenhang sogar von Täuschung der Bediensteten). Auch teilte der DA in diesem Rundschreiben mit, dass die DV zum ersten Antrag (betreffend Personalvertretung) gemäß DA-Beschluss vom 16. Mai 2014 selbstverständlich stattfinden werde, sobald der Termin mit den Auskunftspersonen (GÖD-Rechtsreferentin, Vertretung des Zentralausschusses) abgestimmt sei. Nach Aussage von C in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2014 wollte der DA von Anfang an die DV abhalten, sei aber immer an der Terminvereinbarung mit den Auskunftspersonen gescheitert.
Am 23. Mai 2014 legte der Antragsteller eine weitere Unterschriftenliste mit den oben genannten vier Tagesordnungspunkten auf, die von 48 von 99 Kolleg/innen unterschrieben wurde und vom Antragsteller dem DA am 10. Juni 2014 vorgelegt wurde. Die Antwort erfolgte mittels Aushang am 17. Juni 2014, in dem mitgeteilt wurde, der DA habe in seiner Sitzung vom 12. Juni 2014 beschlossen, die DV bis zur Terminisierung mit den Auskunftspersonen weiter zu vertagen.
In seiner Sitzung vom 22. August 2014 beschloss der DA die Einberufung einer DV für 26. September 2014 für die Dauer von 50 Minuten zum Thema „Allgemeine PV-Angelegenheiten (Auskunft durch Sachverständige der GÖD)“ und informierte die Bediensteten mit Aushang vom selben Tag davon. Eine Tagesordnung für die DV wurde im Aushang vom 22. August 2014 nicht verlautbart.
C bestätigt dies in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2014 und meint ergänzend dazu, man habe sich in dieser Frage „mit Wien“ beraten und „ökonomische Aspekte berücksichtigt“, weil in zwei Monaten Bundes-Personalvertretungswahlen stattfinden; ein Tagesordnungspunkt bei der DV werde z.B. die Verteilung der Kustodiate sein. „Mit Wien“ sei die Möglichkeit der Vertagung der DV wegen Fehlens von Auskunftspersonen besprochen worden. Sowohl Mag. D als auch MMag. E von der GÖD hätte die Möglichkeit der Vertagung unter diesen Umständen bejaht.
Vom Landesschulrat wurden Mediationsgespräche angeregt, die auch durchgeführt wurden. Der Antragsteller hatte in diesem Rahmen für den Fall der Anberaumung einer DV die Rückziehung seines Antrags an die PVAB angekündigt. Der Termin für die DV wurde Ende der 36. Kalenderwoche per Aushang bekanntgegeben, der Antragsteller hielt seinen Antrag an die PVAB jedoch weiterhin aufrecht. Der Antragsteller konnte lt. seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2014 die von ihm angekündigte Rückziehung des Antrags deshalb nicht verantworten, weil in dem Aushang des DA für die für 26. September 2014 anberaumte DV die von den Bediensteten vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte wieder nicht zur Diskussion gestellt worden waren.
Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. September 2014 wurde den Parteien des Verfahrens übermittelt und ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. September 2014 wurde den Parteien des Verfahrens übermittelt und ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Der DA hat innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen die in der Verhandlungschrift enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen erhoben, in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 aber ergänzend beantragt, den Mediator – ehemaliger Leitender Staatsanwalt Hofrat Dr. F – konkret zu bezeichnen, dessen Titel und Name von C in der Verhandlung genannt wurde. Weiters enthielt die Stellungnahme des DA ergänzende Ausführungen zum Verlauf und zu den Teilnehmer/innen der Mediationsgespräche, die jedoch ebenso wenig von rechtlicher Relevanz im Verfahren sind wie die Aufrechterhaltung des Antrags an die PVAB durch den Antragssteller trotz seiner Ankündigung, ihn nach ordnungsgemäßer Einberufung einer DV zurückzuziehen. Auch der vom DA beantragten ergänzenden Befragung des Antragstellers, wie er gemerkt habe, dass der Leidensdruck an der Schule sehr hoch sei, käme keine rechtliche Relevanz zu, weshalb diesem Antrag nicht näher getreten wurde.
Der Antragsteller verzichtete auf eine Stellungnahme zur Niederschrift und den darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen.
Der Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 41 Abs. 1 PVG obliegt der Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG obliegt der Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.
Der/die einzelne Bedienstete ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens in Angelegenheiten der Geschäftsführung der zur Wahrung seiner Interessen berufenen Organe der Personalvertretung (PVAK vom 4. Februar 1974, A 1-PVAK/74; PVAK vom 19. November 1976, A 28-PVAK/76). Der Antragsteller Dipl.-Ing. A ist Bediensteter an der HTL B. Er hat zwei Unterschriftenlisten für Anträge zur Einberufung einer DV aufgelegt und diese mit der gemäß § 6 Abs. 2 PVG erforderlichen Zahl von Unterschriften dem DA vorgelegt, worauf die rechtzeitige gesetzmäßige Einberufung einer DV durch den DA unterblieb. Somit steht das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fest und er ist iSd § 41 Abs. 1 PVG antragslegitimiert.Der/die einzelne Bedienstete ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens in Angelegenheiten der Geschäftsführung der zur Wahrung seiner Interessen berufenen Organe der Personalvertretung (PVAK vom 4. Februar 1974, A 1-PVAK/74; PVAK vom 19. November 1976, A 28-PVAK/76). Der Antragsteller Dipl.-Ing. A ist Bediensteter an der HTL B. Er hat zwei Unterschriftenlisten für Anträge zur Einberufung einer DV aufgelegt und diese mit der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PVG erforderlichen Zahl von Unterschriften dem DA vorgelegt, worauf die rechtzeitige gesetzmäßige Einberufung einer DV durch den DA unterblieb. Somit steht das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fest und er ist iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG antragslegitimiert.
Gemäß § 5 Abs. 2 lit. b PVG obliegt der DV u.a. die Enthebung des DA. Gemäß § 6 Abs. 2 PVG ist eine DV binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Bediensteten unter Angabe des Grundes verlangt. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, PVG obliegt der DV u.a. die Enthebung des DA. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PVG ist eine DV binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Bediensteten unter Angabe des Grundes verlangt.
Der Antragsteller legte dem DA am 9. Mai 2014 per E-Mail einen Antrag auf Einberufung einer DV vor, der von mehr als einem Drittel der Bediensteten gestützt wurde. Zuvor hatte der Antragsteller per E-Mail vom 4. Mai 2014 die Bediensteten informiert und als Begründung für die DV angegeben, dass „auf dieser der PV das Vertrauen ausgesprochen oder auch entzogen werden kann“. Dieses „Staffmail“ erhielten alle Bediensteten der HTL B, somit auch die Mitglieder des DA.
Es war somit seit 4. Mai 2014 eindeutig klargestellt, dass die DV jedenfalls zu dem in § 5 Abs. 2 lit. b PVG genannten Zweck, nämlich der Beschlussfassung über die Enthebung des DA, einberufen werden sollte, wie es auch allen Bediensteten der HTL Bregenz mittels Staffmail vom Antragsteller kommuniziert worden war.Es war somit seit 4. Mai 2014 eindeutig klargestellt, dass die DV jedenfalls zu dem in Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, PVG genannten Zweck, nämlich der Beschlussfassung über die Enthebung des DA, einberufen werden sollte, wie es auch allen Bediensteten der HTL Bregenz mittels Staffmail vom Antragsteller kommuniziert worden war.
Das Verlangen auf Einberufung einer DV hat gemäß § 6 Abs. 2 PVG unter Angabe des Grundes zu erfolgen. Da die Einberufung der DV unter Angabe der Tagesordnung zu geschehen hat und die Tagesordnung jedenfalls jene Punkte zu enthalten hat, derentwegen die Einberufung die Einberufung der DV verlangt wurde, darüber hinaus eine Abänderung der in der Einberufung verlautbarten Tagesordnung in der DV unzulässig ist, muss die Angabe des Grundes im Verlangen nach Einberufung einer DV in der Weise erfolgen, die den DA in die Lage versetzt, die Tagesordnung für die verlangte DV zu beschließen und entsprechend bekanntzumachen (Schragel, PVG, § 6, Rz 5).Das Verlangen auf Einberufung einer DV hat gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PVG unter Angabe des Grundes zu erfolgen. Da die Einberufung der DV unter Angabe der Tagesordnung zu geschehen hat und die Tagesordnung jedenfalls jene Punkte zu enthalten hat, derentwegen die Einberufung die Einberufung der DV verlangt wurde, darüber hinaus eine Abänderung der in der Einberufung verlautbarten Tagesordnung in der DV unzulässig ist, muss die Angabe des Grundes im Verlangen nach Einberufung einer DV in der Weise erfolgen, die den DA in die Lage versetzt, die Tagesordnung für die verlangte DV zu beschließen und entsprechend bekanntzumachen (Schragel, PVG, Paragraph 6,, Rz 5).
Wie dem Aushang des DA vom 16. Mai 2014 (Anhang 3 zum Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit an die PVAB), mit dem der Kollegenschaft u.a. die Vertagung der DV kommuniziert wurde, zweifelsfrei zu entnehmen ist, war dem DA spätestens durch das Staffmail des Antragstellers vom 4. Mai 2014 bekannt, dass Tagesordnungspunkt der beantragen DV jedenfalls die Beschlussfassung über die Enthebung des DA sein sollte. Dies bestätigt der DA selbst in seinem Aushang vom 16. Mai 2014 (wörtliches Zitat): „Da es sich bei der Enthebung des DA gemäß § 5 Abs. 2 lit. b PVG um eine eminent wichtige Entscheidung handelt und in einigen Monaten die PV in Österreich neu gewählt wird, wurde im DA vom 16. Mai 2014 der Antrag auf Teilnahme zur Auskunftserteilung von Vertreter/innen der Berufsvereinigungen als auch Vertreter der Verwaltung an der DV beschlossen.“ Wie dem Aushang des DA vom 16. Mai 2014 (Anhang 3 zum Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit an die PVAB), mit dem der Kollegenschaft u.a. die Vertagung der DV kommuniziert wurde, zweifelsfrei zu entnehmen ist, war dem DA spätestens durch das Staffmail des Antragstellers vom 4. Mai 2014 bekannt, dass Tagesordnungspunkt der beantragen DV jedenfalls die Beschlussfassung über die Enthebung des DA sein sollte. Dies bestätigt der DA selbst in seinem Aushang vom 16. Mai 2014 (wörtliches Zitat): „Da es sich bei der Enthebung des DA gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, PVG um eine eminent wichtige Entscheidung handelt und in einigen Monaten die PV in Österreich neu gewählt wird, wurde im DA vom 16. Mai 2014 der Antrag auf Teilnahme zur Auskunftserteilung von Vertreter/innen der Berufsvereinigungen als auch Vertreter der Verwaltung an der DV beschlossen.“
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 PVG waren gegeben und der DA aufgrund des begründeten Antrags von mehr als einem Drittel der Bediensteten vom 9. Mai 2014 gesetzlich dazu verpflichtet, binnen zwei Wochen – bis längstens 23. Mai 2014 - eine DV mit dem Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Enthebung des DA“ abzuhalten (Schragel, PVG, § 6, Rz 5, mit weiteren Nachweisen; PVAK vom 4. Oktober 2004, A 10-PVAK/04). Die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, PVG waren gegeben und der DA aufgrund des begründeten Antrags von mehr als einem Drittel der Bediensteten vom 9. Mai 2014 gesetzlich dazu verpflichtet, binnen zwei Wochen – bis längstens 23. Mai 2014 - eine DV mit dem Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Enthebung des DA“ abzuhalten (Schragel, PVG, Paragraph 6,, Rz 5, mit weiteren Nachweisen; PVAK vom 4. Oktober 2004, A 10-PVAK/04).
Da die Verpflichtung des DA, eine DV auf Antrag von mindestens einem Drittel der Bediensteten binnen zwei Wochen abzuhalten, ex lege besteht, war eine Verschiebung der DV wegen Terminschwierigkeiten der Auskunftspersonen, die der DA der DV beizuziehen trachtete, durch § 6 Abs. 2 PVG nicht gedeckt und die Beschlüsse des DA vom 16. Mai 2014 und vom 12. Juni 2014, mit denen jeweils beschlossen wurde, die DV bis zur Terminabstimmung mit den Auskunftspersonen zu vertagen, gesetzwidrig. Ein willkürliches Hinausschieben der verlangten DV lässt das PVG nicht zu (Schragel, PVG, § 6, Rz 5). Das PVG stellt es im Fall von Anträgen iSd § 6 Abs. 2 PVG ausschließlich den beantragenden DA-Mitgliedern oder den antragstellenden Bediensteten der Dienststelle – und nicht etwa der Beschlussfassung durch den DA - anheim, ob eine DV ex lege binnen zwei Wochen abgehalten werden muss.Da die Verpflichtung des DA, eine DV auf Antrag von mindestens einem Drittel der Bediensteten binnen zwei Wochen abzuhalten, ex lege besteht, war eine Verschiebung der DV wegen Terminschwierigkeiten der Auskunftspersonen, die der DA der DV beizuziehen trachtete, durch Paragraph 6, Absatz 2, PVG nicht gedeckt und die Beschlüsse des DA vom 16. Mai 2014 und vom 12. Juni 2014, mit denen jeweils beschlossen wurde, die DV bis zur Terminabstimmung mit den Auskunftspersonen zu vertagen, gesetzwidrig. Ein willkürliches Hinausschieben der verlangten DV lässt das PVG nicht zu (Schragel, PVG, Paragraph 6,, Rz 5). Das PVG stellt es im Fall von Anträgen iSd Paragraph 6, Absatz 2, PVG ausschließlich den beantragenden DA-Mitgliedern oder den antragstellenden Bediensteten der Dienststelle – und nicht etwa der Beschlussfassung durch den DA - anheim, ob eine DV ex lege binnen zwei Wochen abgehalten werden muss.
Anders als vom Antragsteller aufgrund einer Auskunft von Kollegen irrtümlich angenommen, ist es aber nicht Sache der antragstellenden Bediensteten, die Tagesordnung für die DV festzulegen, sondern obliegt die Festsetzung der Tagesordnung der DV dem DA. Nach § 24 Abs. 1 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, hat die Einberufung der DV durch den DA unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei die Tagesordnung gemäß § 24 Abs. 3 PVGO jedenfalls (auch) jene Punkte zu enthalten hat, derentwegen die Einberufung der DV verlangt wurde (im Fall des Antrags vom 9. Mai 2014 somit den Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Enthebung des DA“). Anders als vom Antragsteller aufgrund einer Auskunft von Kollegen irrtümlich angenommen, ist es aber nicht Sache der antragstellenden Bediensteten, die Tagesordnung für die DV festzulegen, sondern obliegt die Festsetzung der Tagesordnung der DV dem DA. Nach Paragraph 24, Absatz eins, der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, hat die Einberufung der DV durch den DA unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei die Tagesordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, PVGO jedenfalls (auch) jene Punkte zu enthalten hat, derentwegen die Einberufung der DV verlangt wurde (im Fall des Antrags vom 9. Mai 2014 somit den Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Enthebung des DA“).
Die Einberufung der DV erfolgte mit Aushang des DA vom 22. August 2014 für den 26. September 2014, also für mehr als vier Monate nach dem Einlangen des ersten Antrags der Bediensteten beim DA am 9. Mai 2014, dem binnen zwei Wochen vom DA nachzukommen gewesen wäre. Als Zweck der DV am 26. September 2014 wurde in der Einberufung der DV lediglich das Thema „Allgemeine PV-Angelegenheiten (Auskünfte durch Sachverständige der GÖD)“ angegeben. Eine Tagesordnung für die DV wurde im Aushang vom 22. August 2014 nicht verlautbart, auch fehlte jeglicher Hinweis auf den von den Bediensteten beantragten Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Enthebung des DA“. Dadurch verletzte der DA seine Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 PVG sowie nach § 24 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 PVGO.Die Einberufung der DV erfolgte mit Aushang des DA vom 22. August 2014 für den 26. September 2014, also für mehr als vier Monate nach dem Einlangen des ersten Antrags der Bediensteten beim DA am 9. Mai 2014, dem binnen zwei Wochen vom DA nachzukommen gewesen wäre. Als Zweck der DV am 26. September 2014 wurde in der Einberufung der DV lediglich das Thema „Allgemeine PV-Angelegenheiten (Auskünfte durch Sachverständige der GÖD)“ angegeben. Eine Tagesordnung für die DV wurde im Aushang vom 22. August 2014 nicht verlautbart, auch fehlte jeglicher Hinweis auf den von den Bediensteten beantragten Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Enthebung des DA“. Dadurch verletzte der DA seine Verpflichtungen nach Paragraph 6, Absatz 2, PVG sowie nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, PVGO.
Dieselben rechtlichen Erwägungen gelten auch für den begründeten Antrag von mehr als einem Drittel der Bediensteten vom 23. Mai 2014, der dem DA am 10. Juni 2014 übergeben wurde. Auch aufgrund dieses Antrags war der DA zur fristgerechten Einberufung der DV und zur Verlautbarung der Tagesordnung schon in der Einberufung verpflichtet und belastete seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit, indem er auch diesem Antrag nicht fristgerecht und nicht entsprechend den Vorgaben des PVG und der PVGO nachkam.
Lt. DA wurden bei der Terminplanung für die DV auch „ökonomische Aspekte“ wegen der in zwei Monaten stattfindenden Bundes-Personalvertretungswahlen berücksichtigt, was jedoch mangels entsprechender Rechtsgrundlage die willkürliche Verschiebung der DV nicht zu rechtfertigen vermag.
Gleiches gilt für die kolportierten Aussagen von Mag. D und MMag. E von der GÖD, die beide die Möglichkeit der Vertagung der DV unter den gegebenen Umständen (Fehlen der beizuziehenden Auskunftspersonen) bejaht hätten, was jedoch gleichfalls keine Deckung im Gesetz fände.
Gemäß § 41 Abs. 2 PVG ist die Personalvertretungsaufsicht dazu berechtigt, ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Der DA hat seine Pflichten zur Einberufung einer DV entsprechend den Bestimmungen des PVG und der PVGO zwar dauernd verletzt, was seine Auflösung rechtfertigen würde, wovon die PVAB jedoch wegen der bevorstehenden Bundes-Personalvertretungswahl am 26. und 27. November 2014 Abstand genommen hat.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PVG ist die Personalvertretungsaufsicht dazu berechtigt, ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Der DA hat seine Pflichten zur Einberufung einer DV entsprechend den Bestimmungen des PVG und der PVGO zwar dauernd verletzt, was seine Auflösung rechtfertigen würde, wovon die PVAB jedoch wegen der bevorstehenden Bundes-Personalvertretungswahl am 26. und 27. November 2014 Abstand genommen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei der PVAB einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,
2. das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,
3. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Wien, am 27. Oktober 2014
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.10.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015