Norm
PVGO §16 Abs5Schlagworte
keine Verpflichtung des DA zur Aufbewahrung und Weitergabe von nicht auffindbaren SchriftstückenRechtssatz
Sind die Protokolle des früheren DA und Teile seines Schriftverkehrs nicht mehr auffindbar, kann auch keine Übergabe dieser Unterlagen durch den früheren Schriftführer an seine/n Nachfolger/in erfolgen. Das Fehlen von Unterlagen kann in der Folge aber auch dem nachfolgenden DA nicht angelastet werden, weil dieser nur jene Unterlagen an den wiederum ihm nachfolgenden DA weitergeben kann, die ihm seinerseits vom früheren DA übergeben wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung, auf welche Weise bzw. durch wen das Abhandenkommen der Unterlagen verursacht wurde ebenso wie die Auffindung der Urkunden als aussichtslos angesehen werden muss, weil ein wegen der fehlenden Unterlagen gegen unbekannte Täter geführtes Ermittlungsverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 197 StPO abgebrochen wurde.Sind die Protokolle des früheren DA und Teile seines Schriftverkehrs nicht mehr auffindbar, kann auch keine Übergabe dieser Unterlagen durch den früheren Schriftführer an seine/n Nachfolger/in erfolgen. Das Fehlen von Unterlagen kann in der Folge aber auch dem nachfolgenden DA nicht angelastet werden, weil dieser nur jene Unterlagen an den wiederum ihm nachfolgenden DA weitergeben kann, die ihm seinerseits vom früheren DA übergeben wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung, auf welche Weise bzw. durch wen das Abhandenkommen der Unterlagen verursacht wurde ebenso wie die Auffindung der Urkunden als aussichtslos angesehen werden muss, weil ein wegen der fehlenden Unterlagen gegen unbekannte Täter geführtes Ermittlungsverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 197, StPO abgebrochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A12.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015