Norm
PVG §22Schlagworte
Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Übergabe der Protokolle und des Schriftverkehrs des DARechtssatz
Nach § 16 Abs. 5 PVGO sind die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen des DA vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Personalvertretungsaufsicht hat dazu erkannt, dass diese Bestimmung dem/der Schriftführer/in die Sorge für die gehörige Aufbewahrung der Protokolle und die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht über ihren Inhalt überträgt.Nach Paragraph 16, Absatz 5, PVGO sind die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen des DA vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Personalvertretungsaufsicht hat dazu erkannt, dass diese Bestimmung dem/der Schriftführer/in die Sorge für die gehörige Aufbewahrung der Protokolle und die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht über ihren Inhalt überträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.12.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015