TE Pvak 2014/10/29 A 12-PVAB/14

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Veröffentlicht am 29.10.2014
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Norm

PVG §22
PVGO §16 Abs5
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Übergabe der Protokolle und des Schriftverkehrs des DA; keine Verpflichtung des DA zur Aufbewahrung und Weitergabe von nicht auffindbaren Schriftstücken; keine Verpflichtung zur Weitergabe elektronisch gespeicherter Schriftstücke

Text

 

 

A 12-PVAB/14

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Dienststellenausschusses der Exekutive der Justizanstalt A (DA) festzustellen, dass die Geschäftsführung des früheren Dienststellenausschusses der Exekutive an dieser Justizanstalt insoweit gesetzwidrig war, als nach Beendigung der Funktionsperiode des früheren DA sämtliche Protokolle seiner Sitzungen seit 31. Mai 2005 und die Postausläufe seit 19. November 2004 nicht mehr auffindbar waren und das Abhandenkommen dieser Unterlagen aufzuklären, entschieden:

Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, wird der Antrag auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung bei der Aufbewahrung der Protokolle seiner Sitzungen und des sonstigen Schriftverkehrs (Postauslauf) abgewiesen und festgestellt, dass dadurch Bestimmungen der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, nicht verletzt wurden und die Geschäftsführung des früheren Dienststellenausschusses insoweit nicht gesetzwidrig war; der Antrag auf lückenlose Aufklärung des Abhandenkommens der Protokolle und des Postauslaufes wird mangels Zuständigkeit der PVAB zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, wird der Antrag auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung bei der Aufbewahrung der Protokolle seiner Sitzungen und des sonstigen Schriftverkehrs (Postauslauf) abgewiesen und festgestellt, dass dadurch Bestimmungen der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, nicht verletzt wurden und die Geschäftsführung des früheren Dienststellenausschusses insoweit nicht gesetzwidrig war; der Antrag auf lückenlose Aufklärung des Abhandenkommens der Protokolle und des Postauslaufes wird mangels Zuständigkeit der PVAB zurückgewiesen.

Begründung

Sachverhalt:

Der frühere Dienststellenausschuss wurde von der Dienststellenversammlung im April 2013 seiner Funktion enthoben.

Der nachfolgende Dienststellenausschuss (DA) stellte in seiner konstituierenden Sitzung vom 11. Juli 2013 fest, dass sämtliche Protokolle der DA-Sitzungen seit 31. Mai 2005 und die Postausläufe seit 19. November 2004 nicht auffindbar waren, obwohl der frühere Schriftführer des DA, RI B, angegeben hatte, dass alle Unterlagen im DA-Büro zu finden wären.

Eine Übergabe der Unterlagen durch B an seinen Nachfolger erfolgte nicht, sein Schlüssel zum DA-Büro wurde von ihm an den neuen stellvertretenden DA-Vorsitzenden AI C übergeben.

Aufgrund einer Anzeige wegen der fehlenden Unterlagen führte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) gegen unbekannten Täter durch, in dessen Verlauf sie das LKA beauftragte, den früheren Vorsitzenden des DA, AI D, sowie den früheren DA-Schriftführer B als Zeugen zu vernehmen. Diese Zeugenvernehmungen fanden am 13. Jänner 2014 statt. In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 197 StPO abgebrochen.Aufgrund einer Anzeige wegen der fehlenden Unterlagen führte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB) gegen unbekannten Täter durch, in dessen Verlauf sie das LKA beauftragte, den früheren Vorsitzenden des DA, AI D, sowie den früheren DA-Schriftführer B als Zeugen zu vernehmen. Diese Zeugenvernehmungen fanden am 13. Jänner 2014 statt. In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 197, StPO abgebrochen.

Alle Mitglieder des DA haben einen Schlüssel zum versperrten Büro des DA in der Justizanstalt. Im Wachzimmer liegt ein Zentralschlüssel auf, der auch das Büro des DA sperrt. Im Büro des DA befinden sich mehrere Kästen, die während der Funktionsdauer früheren DA durchwegs unversperrt waren. In diesen Kästen wurden die DA-Unterlagen (Ein- und Auslauf, Protokolle) in Ordnern bzw. Mappen verwahrt. Im Büro des DA steht auch ein versperrter Kasten für Unterlagen der Gewerkschaft, der von Funktionären der Gewerkschaft betreut wird und nichts mit dem DA zu tun hat. Im Mai 2013 (lt. B) und im Juni 2013 (lt. D) waren die im Juli 2013 fehlenden DA-Unterlagen noch vorhanden. Die Unterlagen des früheren DA in den unversperrten Kästen waren für jeden, der Zutritt zum DA-Büro hatte, zugänglich.

Im Protokoll der konstituierenden DA-Sitzung vom 11. Juli 2013 wird zu TOP 7 der Tagesordnung dieser Sitzung auf einen versperrten Kasten im DA-Büro Bezug genommen, in dem möglicherweise die fehlenden Unterlagen zu finden wären. Dabei handelte es sich um den bereits erwähnten Kasten der Gewerkschaft, in dem keine Unterlagen des DA aufbewahrt wurden. Die sonstigen Kästen im DA-Büro waren während der Funktion des früheren DA nicht versperrt.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der antragstellende DA hat innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben, allerdings in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 – wie auch schon in seinem Antrag vom 16. Juli 2014 an die PVAB – ergänzend darauf verwiesen, dass die Kästen im Büro des früheren DA immer ordnungsgemäß versperrt waren. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der antragstellende DA hat innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben, allerdings in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 – wie auch schon in seinem Antrag vom 16. Juli 2014 an die PVAB – ergänzend darauf verwiesen, dass die Kästen im Büro des früheren DA immer ordnungsgemäß versperrt waren.

Nach den Zeugenaussagen von D und C vor der Staatsanwaltschaft waren die Kästen im DA-Zimmer während der Funktionsperiode des früheren DA in den letzten Jahren jedoch durchwegs unversperrt, was in Widerspruch zu den Aussagen des nachfolgenden DA zu stehen scheint. Da der nachfolgende DA aber nur im Zeitpunkt seiner konstituierenden Sitzung zweifelsfrei beurteilen konnte, ob die Kästen im DA-Büro versperrt oder unversperrt waren, ist nach Ansicht der PVAB aus diesem scheinbaren Widerspruch zu schließen, dass die Kästen des Dienststellenausschusses im DA-Büro während der Funktionsperiode des früheren DA sowohl versperrt als auch unversperrt waren, dem nachfolgenden DA aber jedenfalls versperrt übergeben wurden.

Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 41 Abs. 1 PVG obliegt der Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Der antragstellende DA ist nachfolgendes PV-Organ des früheren DA. Bei der konstituierenden Sitzung des antragstellenden DA wurde festgestellt, dass die Protokolle des früheren DA seit 31. Mai 2005 und dessen Postausläufe seit 19. November 2004 nicht mehr im DA-Büro auffindbar waren und dem nachfolgenden DA nicht übergeben wurden. Das Rechtsschutzinteresse des antragstellenden DA steht somit fest und er ist iSd § 41 Abs. 1 PVG antragslegitimiert.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG obliegt der Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Der antragstellende DA ist nachfolgendes PV-Organ des früheren DA. Bei der konstituierenden Sitzung des antragstellenden DA wurde festgestellt, dass die Protokolle des früheren DA seit 31. Mai 2005 und dessen Postausläufe seit 19. November 2004 nicht mehr im DA-Büro auffindbar waren und dem nachfolgenden DA nicht übergeben wurden. Das Rechtsschutzinteresse des antragstellenden DA steht somit fest und er ist iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG antragslegitimiert.

Aufgrund einer Anzeige führte die Staatsanwaltschaft wegen der fehlenden Unterlagen ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) gegen unbekannten Täter durch, in dessen Verlauf sie das Landeskriminalamt beauftragte, den früheren Vorsitzenden des DA AI D und den früheren DA-Schriftführer RI B als Zeugen zu vernehmen. Diese Zeugenvernehmungen fanden am 13. Jänner 2014 statt. In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 197 StPO abgebrochen. Daher steht fest, dass eine „Schuld“ der früheren DA-Funktionäre D und C am Abhandenkommen von schriftlichen Unterlagen des früheren DA im strafrechtlichen Sinn nicht vorliegt, weil das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht gegen die genannten früheren DA-Funktionäre, sondern vielmehr gegen unbekannten Täter geführt und nach Einvernahme von D und B abgebrochen wurde. Aufgrund einer Anzeige führte die Staatsanwaltschaft wegen der fehlenden Unterlagen ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB) gegen unbekannten Täter durch, in dessen Verlauf sie das Landeskriminalamt beauftragte, den früheren Vorsitzenden des DA AI D und den früheren DA-Schriftführer RI B als Zeugen zu vernehmen. Diese Zeugenvernehmungen fanden am 13. Jänner 2014 statt. In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 197, StPO abgebrochen. Daher steht fest, dass eine „Schuld“ der früheren DA-Funktionäre D und C am Abhandenkommen von schriftlichen Unterlagen des früheren DA im strafrechtlichen Sinn nicht vorliegt, weil das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht gegen die genannten früheren DA-Funktionäre, sondern vielmehr gegen unbekannten Täter geführt und nach Einvernahme von D und B abgebrochen wurde.

Offen bleibt daher die Frage, ob die Aufbewahrung der Unterlagen des früheren DA im versperrten Büro des DA in nicht durchwegs versperrten, sondern immer wieder auch unversperrten Kästen den Vorschriften der PVGO – und damit des PVG - entspricht.

Nach § 14 Abs. 1 PVGO ist über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ein Protokoll zu führen. Nach § 16 Abs. 4 PVGO ist den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses (von dem/der Schriftführer/in) jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren. Nach § 16 Abs. 5 PVGO sind die Protokolle von dem/der Schriftführer/in aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.Nach Paragraph 14, Absatz eins, PVGO ist über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ein Protokoll zu führen. Nach Paragraph 16, Absatz 4, PVGO ist den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses (von dem/der Schriftführer/in) jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren. Nach Paragraph 16, Absatz 5, PVGO sind die Protokolle von dem/der Schriftführer/in aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 und 5 PVGO stellen klar, dass Unbefugte, das sind alle Nicht-Ausschussmitglieder, in die Protokolle über die Ausschusssitzungen nicht Einsicht nehmen dürfen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 und 5 PVGO stehen hinter denen über die Verlesung und Genehmigung des Protokolls und haben daher in erster Linie im Auge, wie mit den Protokollen nach ihrer Genehmigung zu verfahren ist. Sie sind ihrem Sinn nach nicht ganz wörtlich zu verstehen und nicht eng auszulegen (PVAK vom 25. März 1980, A 10-PVAK/80). Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 4 und 5 PVGO stellen klar, dass Unbefugte, das sind alle Nicht-Ausschussmitglieder, in die Protokolle über die Ausschusssitzungen nicht Einsicht nehmen dürfen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 4 und 5 PVGO stehen hinter denen über die Verlesung und Genehmigung des Protokolls und haben daher in erster Linie im Auge, wie mit den Protokollen nach ihrer Genehmigung zu verfahren ist. Sie sind ihrem Sinn nach nicht ganz wörtlich zu verstehen und nicht eng auszulegen (PVAK vom 25. März 1980, A 10-PVAK/80).

Nach § 16 Abs. 5 PVGO sind die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen des DA vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Personalvertretungsaufsicht hat dazu erkannt, dass diese Bestimmung dem/der Schriftführer/in die Sorge für die gehörige Aufbewahrung der Protokolle und die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht über ihren Inhalt überträgt. Wenn der Schriftführer daher Protokolle außenstehenden Dritten zugänglich macht, ist dieser Akt dem Personalvertretungsorgan, für das er handelte, zuzurechnen (PVAK vom 24. März 1981, A 8-PVAK/81). Die Handlungen von B in seiner Funktion als früherer Schriftführer sind für das Kollegialorgan DA erfolgt und daher diesem zuzurechnen.Nach Paragraph 16, Absatz 5, PVGO sind die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen des DA vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Personalvertretungsaufsicht hat dazu erkannt, dass diese Bestimmung dem/der Schriftführer/in die Sorge für die gehörige Aufbewahrung der Protokolle und die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht über ihren Inhalt überträgt. Wenn der Schriftführer daher Protokolle außenstehenden Dritten zugänglich macht, ist dieser Akt dem Personalvertretungsorgan, für das er handelte, zuzurechnen (PVAK vom 24. März 1981, A 8-PVAK/81). Die Handlungen von B in seiner Funktion als früherer Schriftführer sind für das Kollegialorgan DA erfolgt und daher diesem zuzurechnen.

Die Aufbewahrung der Protokolle und des sonstigen Schriftverkehrs des DA durch den Schriftführer in geschlossenen Kästen in einem versperrten DA-Büro, das grundsätzlich nur den DA-Mitgliedern zugänglich ist, weil nur diese über einen Schlüssel zu diesem Büro verfügen, stellt ohne Zweifel eine gesetzmäßige Verwahrung iSd § 16 Abs. 5 PVG dar. Dabei ist es ohne rechtliche Relevanz, ob die Schränke zur Aufbewahrung der DA-Unterlagen in diesem Raum während der Funktionsperiode des früheren DA nur geschlossen oder während mancher Zeiten gleichzeitig auch versperrt waren, weil die DA-Unterlagen nur dann zwingend in einem versperrten Kasten aufbewahrt werden müssen, wenn dem DA kein eigener Raum zur Verfügung steht. Steht dem DA aber ein eigener versperrter Raum zur Verfügung und verfügen über dessen Schlüssel nur DA-Funktionäre, ist dieser Raum für Außenstehende unzugänglich, weshalb eine weitere Sperre durch Absperren der geschlossenen Kästen für die Aufbewahrung der Unterlagen nicht erforderlich und auch von der Textierung des § 16 Abs. 5 PVGO nicht geboten ist. Ebenso ist ohne rechtliche Relevanz, dass der Zugang zu diesem Büro durch die über Schlüssel verfügenden DA-Mitglieder zusätzlich auch Mitgliedern des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses (GBA) möglich war, weil GBA-Mitgliedern, die wissen, dass sie nicht zur Einsicht in die Schriftstücke des DA berechtigt sind, nicht zugesonnen werden kann, in verschlossenen Kästen dennoch nach diesen Unterlagen zu suchen. Dazu kommt noch, dass im vorliegenden Fall bis auf eine einzige Ausnahme die Mitglieder des früheren DA in Personalunion mit den GBA-Mitgliedern standen. Die Aufbewahrung der Protokolle und des sonstigen Schriftverkehrs des DA durch den Schriftführer in geschlossenen Kästen in einem versperrten DA-Büro, das grundsätzlich nur den DA-Mitgliedern zugänglich ist, weil nur diese über einen Schlüssel zu diesem Büro verfügen, stellt ohne Zweifel eine gesetzmäßige Verwahrung iSd Paragraph 16, Absatz 5, PVG dar. Dabei ist es ohne rechtliche Relevanz, ob die Schränke zur Aufbewahrung der DA-Unterlagen in diesem Raum während der Funktionsperiode des früheren DA nur geschlossen oder während mancher Zeiten gleichzeitig auch versperrt waren, weil die DA-Unterlagen nur dann zwingend in einem versperrten Kasten aufbewahrt werden müssen, wenn dem DA kein eigener Raum zur Verfügung steht. Steht dem DA aber ein eigener versperrter Raum zur Verfügung und verfügen über dessen Schlüssel nur DA-Funktionäre, ist dieser Raum für Außenstehende unzugänglich, weshalb eine weitere Sperre durch Absperren der geschlossenen Kästen für die Aufbewahrung der Unterlagen nicht erforderlich und auch von der Textierung des Paragraph 16, Absatz 5, PVGO nicht geboten ist. Ebenso ist ohne rechtliche Relevanz, dass der Zugang zu diesem Büro durch die über Schlüssel verfügenden DA-Mitglieder zusätzlich auch Mitgliedern des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses (GBA) möglich war, weil GBA-Mitgliedern, die wissen, dass sie nicht zur Einsicht in die Schriftstücke des DA berechtigt sind, nicht zugesonnen werden kann, in verschlossenen Kästen dennoch nach diesen Unterlagen zu suchen. Dazu kommt noch, dass im vorliegenden Fall bis auf eine einzige Ausnahme die Mitglieder des früheren DA in Personalunion mit den GBA-Mitgliedern standen.

Ein Versperren von Kästen, die Unterlagen eines DA enthalten, in Räumen, die nicht nur von Personalvertreter/innen, sondern auch von anderen Bediensteten genutzt werden, ist deshalb notwendig, weil bei gemeinsamer Nutzung eines Raums durch Bedienstete mit Personalvertretungsfunktion und sonstigen Bedienstete, sehr wohl das berechtigte Bedürfnis bestehen kann, beispielsweise im Vertretungsfall, in unversperrten Kästen nach benötigten dienstlichen Unterlagen zu suchen.

Sind die Protokolle des früheren DA und Teile seines Schriftverkehrs nicht mehr auffindbar, kann auch keine Übergabe dieser Unterlagen durch den früheren Schriftführer an seine/n Nachfolger/in erfolgen. Das Fehlen von Unterlagen kann in der Folge aber auch dem nachfolgenden DA nicht angelastet werden, weil dieser nur jene Unterlagen an den wiederum ihm nachfolgenden DA weitergeben kann, die ihm seinerseits vom früheren DA übergeben wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung, auf welche Weise bzw. durch wen das Abhandenkommen der Unterlagen verursacht wurde ebenso wie die Auffindung der Urkunden als aussichtslos angesehen werden muss, weil ein wegen der fehlenden Unterlagen gegen unbekannte Täter geführtes Ermittlungsverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 197 StPO abgebrochen wurde.Sind die Protokolle des früheren DA und Teile seines Schriftverkehrs nicht mehr auffindbar, kann auch keine Übergabe dieser Unterlagen durch den früheren Schriftführer an seine/n Nachfolger/in erfolgen. Das Fehlen von Unterlagen kann in der Folge aber auch dem nachfolgenden DA nicht angelastet werden, weil dieser nur jene Unterlagen an den wiederum ihm nachfolgenden DA weitergeben kann, die ihm seinerseits vom früheren DA übergeben wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung, auf welche Weise bzw. durch wen das Abhandenkommen der Unterlagen verursacht wurde ebenso wie die Auffindung der Urkunden als aussichtslos angesehen werden muss, weil ein wegen der fehlenden Unterlagen gegen unbekannte Täter geführtes Ermittlungsverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 197, StPO abgebrochen wurde.

Eine Verpflichtung des Schriftführers eines früheren DA zur Übergabe bzw. Übermittlung der von ihm allenfalls elektronisch gespeicherten Dokumente an die/den ihm nachfolgende/n Schriftführer des neu gewählten DA ist weder § 22 PVG noch § 16 Abs. 5 PVGO zu entnehmen. Eine Verpflichtung des Schriftführers eines früheren DA zur Übergabe bzw. Übermittlung der von ihm allenfalls elektronisch gespeicherten Dokumente an die/den ihm nachfolgende/n Schriftführer des neu gewählten DA ist weder Paragraph 22, PVG noch Paragraph 16, Absatz 5, PVGO zu entnehmen.

Nach § 41 Abs. 1 PVG obliegt der Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung nach den Bestimmungen des PVG. Eine Zuständigkeit der PVAB zur Aufklärung des Abhandenkommens von Schriftstücken eines DA trotz Einhaltung der Vorgaben des PVG bzw. der PVGO in der Geschäftsführung des DA besteht nicht.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG obliegt der Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung nach den Bestimmungen des PVG. Eine Zuständigkeit der PVAB zur Aufklärung des Abhandenkommens von Schriftstücken eines DA trotz Einhaltung der Vorgaben des PVG bzw. der PVGO in der Geschäftsführung des DA besteht nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei der PVAB einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:

1.              die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,

2.              das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,

3.              die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Wien, am 29.10.2014

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.12.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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