Norm
PVG §9Schlagworte
Eingriff in Führung und Gang der DienststelleRechtssatz
Wenngleich eine dem § 39 Abs. 3 ArbVG, der den Organen der Arbeitnehmervertretung ausdrücklich verwehrt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen, analoge Regelung nicht explizit in das PVG aufgenommen wurde, folgt aus den zuvor genannten Regelungen eindeutig, dass auch die Organe der Personalvertretung nicht befugt sind, in die Führung und die Abläufe in den Dienststellen selbständig einzugreifen. Gilt dieses Verbot aber für die Organe der Personalvertretung, folgt daraus ebenso eindeutig, dass dieses Verbot auch für einzelne Personalvertreter/innen zum Tragen kommt, deren Rechte und Pflichten in §§ 25 bis 28 PVG geregelt sind.Wenngleich eine dem Paragraph 39, Absatz 3, ArbVG, der den Organen der Arbeitnehmervertretung ausdrücklich verwehrt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen, analoge Regelung nicht explizit in das PVG aufgenommen wurde, folgt aus den zuvor genannten Regelungen eindeutig, dass auch die Organe der Personalvertretung nicht befugt sind, in die Führung und die Abläufe in den Dienststellen selbständig einzugreifen. Gilt dieses Verbot aber für die Organe der Personalvertretung, folgt daraus ebenso eindeutig, dass dieses Verbot auch für einzelne Personalvertreter/innen zum Tragen kommt, deren Rechte und Pflichten in Paragraphen 25 bis 28 PVG geregelt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.14.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015