Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
PersonalvertretungstätigkeitRechtssatz
Die Tätigkeit der Personalvertreter/innen hat nach den Bestimmungen des PVG zu erfolgen. Nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz PVG hat die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Die Personalvertretung hat die Interessen der Bediensteten iSd § 2 Abs. 1 PVG zu wahren und zu fördern sowie dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Vorschriften eingehalten und durchgeführt werden. Auch ist die Personalvertretung dazu verhalten, ihre Aufgaben gegenüber dem DL ausschließlich entsprechend den Vorgaben des PVG – hier insbesondere iSd §§ 9 und 10 PVG – wahrzunehmen.Die Tätigkeit der Personalvertreter/innen hat nach den Bestimmungen des PVG zu erfolgen. Nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz PVG hat die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Die Personalvertretung hat die Interessen der Bediensteten iSd Paragraph 2, Absatz eins, PVG zu wahren und zu fördern sowie dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Vorschriften eingehalten und durchgeführt werden. Auch ist die Personalvertretung dazu verhalten, ihre Aufgaben gegenüber dem DL ausschließlich entsprechend den Vorgaben des PVG – hier insbesondere iSd Paragraphen 9 und 10 PVG – wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.14.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015