Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
DL kein von der PV zu vertretender BediensteterRechtssatz
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzumerken, dass der DL, auch wenn er zum DA wahlberechtigt ist (§ 15 Abs. 3 PVG), nicht zu den vom DA zu vertretenden Bediensteten gehört, sondern dem DA vielmehr als DG-Vertreter gegenübersteht, zu dem vielfach ein natürlicher Interessengegensatz besteht, den auszugleichen u.a. die Mitwirkung der Personalvertretung fördern soll. Die Interessen des DL muss die Personalvertretung nur insofern mitwahren, als sie bei ihrer Tätigkeit stets auch dem öffentlichen Wohl zu dienen und auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebs Rücksicht zu nehmen hat.In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzumerken, dass der DL, auch wenn er zum DA wahlberechtigt ist (Paragraph 15, Absatz 3, PVG), nicht zu den vom DA zu vertretenden Bediensteten gehört, sondern dem DA vielmehr als DG-Vertreter gegenübersteht, zu dem vielfach ein natürlicher Interessengegensatz besteht, den auszugleichen u.a. die Mitwirkung der Personalvertretung fördern soll. Die Interessen des DL muss die Personalvertretung nur insofern mitwahren, als sie bei ihrer Tätigkeit stets auch dem öffentlichen Wohl zu dienen und auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebs Rücksicht zu nehmen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015