RS Pvak 2014/12/3 A 15-PVAB/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2014
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

DL kein von der PV zu vertretender Bediensteter

Rechtssatz

In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzumerken, dass der DL, auch wenn er zum DA wahlberechtigt ist (§ 15 Abs. 3 PVG), nicht zu den vom DA zu vertretenden Bediensteten gehört, sondern dem DA vielmehr als DG-Vertreter gegenübersteht, zu dem vielfach ein natürlicher Interessengegensatz besteht, den auszugleichen u.a. die Mitwirkung der Personalvertretung fördern soll. Die Interessen des DL muss die Personalvertretung nur insofern mitwahren, als sie bei ihrer Tätigkeit stets auch dem öffentlichen Wohl zu dienen und auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebs Rücksicht zu nehmen hat.In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzumerken, dass der DL, auch wenn er zum DA wahlberechtigt ist (Paragraph 15, Absatz 3, PVG), nicht zu den vom DA zu vertretenden Bediensteten gehört, sondern dem DA vielmehr als DG-Vertreter gegenübersteht, zu dem vielfach ein natürlicher Interessengegensatz besteht, den auszugleichen u.a. die Mitwirkung der Personalvertretung fördern soll. Die Interessen des DL muss die Personalvertretung nur insofern mitwahren, als sie bei ihrer Tätigkeit stets auch dem öffentlichen Wohl zu dienen und auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebs Rücksicht zu nehmen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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