RS Pvak 2014/12/3 A 15-PVAB/14

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Veröffentlicht am 03.12.2014
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Norm

PVG §6 Abs1
PVGO §§24ff
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Verpflichtung zur Einberufung einer DV

Rechtssatz

Zum „Bedarf“ nach Einberufung einer DV iSd § 6 Abs. 1 PVG ist festzuhalten, dass es dem DA nicht frei steht, die Art seines Kontaktes mit den Bediensteten frei zu wählen (etwa mittels Fragebogenaktion), wenn er die Absicht hat, die Gesamtheit der Bediensteten in einem bestimmten Fall einzuschalten oder sie zu hören. Der DA hat vielmehr die für solche Kontakte im PVG vorgesehene DV einzuberufen. Die Bestimmungen der §§ 24 ff PVGO wären sonst bedeutungslos.Zum „Bedarf“ nach Einberufung einer DV iSd Paragraph 6, Absatz eins, PVG ist festzuhalten, dass es dem DA nicht frei steht, die Art seines Kontaktes mit den Bediensteten frei zu wählen (etwa mittels Fragebogenaktion), wenn er die Absicht hat, die Gesamtheit der Bediensteten in einem bestimmten Fall einzuschalten oder sie zu hören. Der DA hat vielmehr die für solche Kontakte im PVG vorgesehene DV einzuberufen. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, ff PVGO wären sonst bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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