Norm
PVG §6 Abs1Schlagworte
Verpflichtung zur Einberufung einer DVRechtssatz
Zum „Bedarf“ nach Einberufung einer DV iSd § 6 Abs. 1 PVG ist festzuhalten, dass es dem DA nicht frei steht, die Art seines Kontaktes mit den Bediensteten frei zu wählen (etwa mittels Fragebogenaktion), wenn er die Absicht hat, die Gesamtheit der Bediensteten in einem bestimmten Fall einzuschalten oder sie zu hören. Der DA hat vielmehr die für solche Kontakte im PVG vorgesehene DV einzuberufen. Die Bestimmungen der §§ 24 ff PVGO wären sonst bedeutungslos.Zum „Bedarf“ nach Einberufung einer DV iSd Paragraph 6, Absatz eins, PVG ist festzuhalten, dass es dem DA nicht frei steht, die Art seines Kontaktes mit den Bediensteten frei zu wählen (etwa mittels Fragebogenaktion), wenn er die Absicht hat, die Gesamtheit der Bediensteten in einem bestimmten Fall einzuschalten oder sie zu hören. Der DA hat vielmehr die für solche Kontakte im PVG vorgesehene DV einzuberufen. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, ff PVGO wären sonst bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015