Norm
PVG §5 Abs2Schlagworte
Zuständigkeit der DVRechtssatz
In § 5 Abs. 2 lit. a bis c PVG sind die Zuständigkeiten der DV taxativ aufgezählt. Der DV obliegt somit die Behandlung von Berichten des DA, die Beschlussfassung über die Enthebung des DA sowie die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3 PVG. Wenngleich „Behandlung“ von Berichten bedeutet, dass die DV in jeder ihr geeignet erscheinenden Form ihre Meinung und ihren Willen zu Berichten des DA äußern kann, ihr also auch das Recht zusteht, Resolutionen zu beschließen (PVAK vom 7. Oktober 1986, A 22-PVAK/86), findet eine Abstimmung über die Absetzung des DL und seines Stellvertreters in § 5 Abs. 2 lit. a PVG keinesfalls ihre Deckung und war der Beschluss, mit dem diese Abstimmung erfolgte, daher als gesetzwidrig aufzuheben. Dabei ist ohne Relevanz, dass die Abstimmung von einer/einem Bediensteten und nicht vom Vorsitzenden der DV beantragt wurde, weil diese Abstimmung mangels Zuständigkeit der DV von ihrem Vorsitzenden keinesfalls durchgeführt hätte werden dürfen.In Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c PVG sind die Zuständigkeiten der DV taxativ aufgezählt. Der DV obliegt somit die Behandlung von Berichten des DA, die Beschlussfassung über die Enthebung des DA sowie die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den Fach(Zentral)ausschuss nach Paragraph 23, Absatz 3, PVG. Wenngleich „Behandlung“ von Berichten bedeutet, dass die DV in jeder ihr geeignet erscheinenden Form ihre Meinung und ihren Willen zu Berichten des DA äußern kann, ihr also auch das Recht zusteht, Resolutionen zu beschließen (PVAK vom 7. Oktober 1986, A 22-PVAK/86), findet eine Abstimmung über die Absetzung des DL und seines Stellvertreters in Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, PVG keinesfalls ihre Deckung und war der Beschluss, mit dem diese Abstimmung erfolgte, daher als gesetzwidrig aufzuheben. Dabei ist ohne Relevanz, dass die Abstimmung von einer/einem Bediensteten und nicht vom Vorsitzenden der DV beantragt wurde, weil diese Abstimmung mangels Zuständigkeit der DV von ihrem Vorsitzenden keinesfalls durchgeführt hätte werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015