RS Pvak 2014/12/3 A 15-PVAB/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2014
beobachten
merken

Norm

PVG §5 Abs2
  1. PVG § 5 heute
  2. PVG § 5 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 5 gültig von 19.08.2009 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 5 gültig von 01.04.1992 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  5. PVG § 5 gültig von 31.07.1979 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Zuständigkeit der DV

Rechtssatz

In § 5 Abs. 2 lit. a bis c PVG sind die Zuständigkeiten der DV taxativ aufgezählt. Der DV obliegt somit die Behandlung von Berichten des DA, die Beschlussfassung über die Enthebung des DA sowie die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3 PVG. Wenngleich „Behandlung“ von Berichten bedeutet, dass die DV in jeder ihr geeignet erscheinenden Form ihre Meinung und ihren Willen zu Berichten des DA äußern kann, ihr also auch das Recht zusteht, Resolutionen zu beschließen (PVAK vom 7. Oktober 1986, A 22-PVAK/86), findet eine Abstimmung über die Absetzung des DL und seines Stellvertreters in § 5 Abs. 2 lit. a PVG keinesfalls ihre Deckung und war der Beschluss, mit dem diese Abstimmung erfolgte, daher als gesetzwidrig aufzuheben. Dabei ist ohne Relevanz, dass die Abstimmung von einer/einem Bediensteten und nicht vom Vorsitzenden der DV beantragt wurde, weil diese Abstimmung mangels Zuständigkeit der DV von ihrem Vorsitzenden keinesfalls durchgeführt hätte werden dürfen.In Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c PVG sind die Zuständigkeiten der DV taxativ aufgezählt. Der DV obliegt somit die Behandlung von Berichten des DA, die Beschlussfassung über die Enthebung des DA sowie die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den Fach(Zentral)ausschuss nach Paragraph 23, Absatz 3, PVG. Wenngleich „Behandlung“ von Berichten bedeutet, dass die DV in jeder ihr geeignet erscheinenden Form ihre Meinung und ihren Willen zu Berichten des DA äußern kann, ihr also auch das Recht zusteht, Resolutionen zu beschließen (PVAK vom 7. Oktober 1986, A 22-PVAK/86), findet eine Abstimmung über die Absetzung des DL und seines Stellvertreters in Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, PVG keinesfalls ihre Deckung und war der Beschluss, mit dem diese Abstimmung erfolgte, daher als gesetzwidrig aufzuheben. Dabei ist ohne Relevanz, dass die Abstimmung von einer/einem Bediensteten und nicht vom Vorsitzenden der DV beantragt wurde, weil diese Abstimmung mangels Zuständigkeit der DV von ihrem Vorsitzenden keinesfalls durchgeführt hätte werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten