Norm
PVG §6 Abs1Schlagworte
Bedarfsfall für DVRechtssatz
Was unter „Bedarfsfall“ iSd § 6 Abs. 1 PVG zu verstehen ist, wird im PVG nicht näher definiert (PVAK vom 15. Dezember 1987, A 35-PVAK/87). Es obliegt daher allein dem DA, den Bedarfsfall für die Einberufung einer DV zu beurteilen und bei seiner Bejahung den Termin festzulegen. Er ist dabei nur verpflichtet, den Termin für die DV so festzulegen, dass eine Störung des Dienstbetriebs überhaupt oder jedenfalls in möglichst weitgehendem Maß vermieden wird (§ 6 Abs. 5 erster Satz PVG; § 24 Abs. 2 PVGO). Einer Willensübereinstimmung mit dem DL bedarf es nicht; seine Rechte sind auf die rechtzeitige Mitteilung vom Zeitpunkt der DV beschränkt. Bei seiner Beschlussfassung nach § 6 Abs. 1 PVG ist der DA also autonom.Was unter „Bedarfsfall“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, PVG zu verstehen ist, wird im PVG nicht näher definiert (PVAK vom 15. Dezember 1987, A 35-PVAK/87). Es obliegt daher allein dem DA, den Bedarfsfall für die Einberufung einer DV zu beurteilen und bei seiner Bejahung den Termin festzulegen. Er ist dabei nur verpflichtet, den Termin für die DV so festzulegen, dass eine Störung des Dienstbetriebs überhaupt oder jedenfalls in möglichst weitgehendem Maß vermieden wird (Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz PVG; Paragraph 24, Absatz 2, PVGO). Einer Willensübereinstimmung mit dem DL bedarf es nicht; seine Rechte sind auf die rechtzeitige Mitteilung vom Zeitpunkt der DV beschränkt. Bei seiner Beschlussfassung nach Paragraph 6, Absatz eins, PVG ist der DA also autonom.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015