RS Pvak 2014/12/3 A 15-PVAB/14

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Veröffentlicht am 03.12.2014
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Norm

PVG §6 Abs1
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Beschluss einer Resolution als Bedarfsfall für DV

Rechtssatz

Der Antragsteller vermeint in diesem Zusammenhang, dass die Verlesung und Diskussion einer Resolution, wie sie in der DV vom 11. Juli 2014 vorgenommen wurde, keinen Bedarfsfall iSd § 6 Abs. 1 PVG darstellen könne. Auch diese Ansicht des Antragstellers vermag die PVAB nicht zu teilen. Ist nämlich wie im Fall einer Resolution eine gewichtige Entscheidung zu treffen, die alle Bediensteten oder einen Großteil davon betrifft, wozu eine Diskussion oder Willensbildung unter den Bediensteten vom DA gewünscht ist, liegt ohne Zweifel ein Bedarfsfall iSd § 6 Abs. 1 PVG vor.Der Antragsteller vermeint in diesem Zusammenhang, dass die Verlesung und Diskussion einer Resolution, wie sie in der DV vom 11. Juli 2014 vorgenommen wurde, keinen Bedarfsfall iSd Paragraph 6, Absatz eins, PVG darstellen könne. Auch diese Ansicht des Antragstellers vermag die PVAB nicht zu teilen. Ist nämlich wie im Fall einer Resolution eine gewichtige Entscheidung zu treffen, die alle Bediensteten oder einen Großteil davon betrifft, wozu eine Diskussion oder Willensbildung unter den Bediensteten vom DA gewünscht ist, liegt ohne Zweifel ein Bedarfsfall iSd Paragraph 6, Absatz eins, PVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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