Norm
PVG §6 Abs1Schlagworte
Beschluss einer Resolution als Bedarfsfall für DVRechtssatz
Der Antragsteller vermeint in diesem Zusammenhang, dass die Verlesung und Diskussion einer Resolution, wie sie in der DV vom 11. Juli 2014 vorgenommen wurde, keinen Bedarfsfall iSd § 6 Abs. 1 PVG darstellen könne. Auch diese Ansicht des Antragstellers vermag die PVAB nicht zu teilen. Ist nämlich wie im Fall einer Resolution eine gewichtige Entscheidung zu treffen, die alle Bediensteten oder einen Großteil davon betrifft, wozu eine Diskussion oder Willensbildung unter den Bediensteten vom DA gewünscht ist, liegt ohne Zweifel ein Bedarfsfall iSd § 6 Abs. 1 PVG vor.Der Antragsteller vermeint in diesem Zusammenhang, dass die Verlesung und Diskussion einer Resolution, wie sie in der DV vom 11. Juli 2014 vorgenommen wurde, keinen Bedarfsfall iSd Paragraph 6, Absatz eins, PVG darstellen könne. Auch diese Ansicht des Antragstellers vermag die PVAB nicht zu teilen. Ist nämlich wie im Fall einer Resolution eine gewichtige Entscheidung zu treffen, die alle Bediensteten oder einen Großteil davon betrifft, wozu eine Diskussion oder Willensbildung unter den Bediensteten vom DA gewünscht ist, liegt ohne Zweifel ein Bedarfsfall iSd Paragraph 6, Absatz eins, PVG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015