Norm
PVG §6 Abs9Schlagworte
Beschlussfähigkeit der DVRechtssatz
Selbst dann, wenn keine „aktiven“ Beschlüsse gefasst werden sollen, muss nämlich die Beschlussfähigkeit der DV vorliegen. Dass die DV trotz Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Bediensteten pünktlich beginnen könnte, weil keine Beschlüsse zu fassen sind, ist eindeutig durch § 28 Abs. 1 PVGO widerlegt, wonach der/die Vorsitzende sogleich nach Eröffnung der DV deren Beschlussfähigkeit festzustellen und sodann, ist diese nicht gegeben, sogleich zu verkünden hat, dass mit dem Fortgang der DV eine halbe Stunde zugewartet werden mussSelbst dann, wenn keine „aktiven“ Beschlüsse gefasst werden sollen, muss nämlich die Beschlussfähigkeit der DV vorliegen. Dass die DV trotz Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Bediensteten pünktlich beginnen könnte, weil keine Beschlüsse zu fassen sind, ist eindeutig durch Paragraph 28, Absatz eins, PVGO widerlegt, wonach der/die Vorsitzende sogleich nach Eröffnung der DV deren Beschlussfähigkeit festzustellen und sodann, ist diese nicht gegeben, sogleich zu verkünden hat, dass mit dem Fortgang der DV eine halbe Stunde zugewartet werden muss
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015