RS Pvak 2014/12/3 A 15-PVAB/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2014
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Norm

PVG §6 Abs9
PVGO §28 Abs1
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Beschlussfähigkeit der DV

Rechtssatz

Selbst dann, wenn keine „aktiven“ Beschlüsse gefasst werden sollen, muss nämlich die Beschlussfähigkeit der DV vorliegen. Dass die DV trotz Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Bediensteten pünktlich beginnen könnte, weil keine Beschlüsse zu fassen sind, ist eindeutig durch § 28 Abs. 1 PVGO widerlegt, wonach der/die Vorsitzende sogleich nach Eröffnung der DV deren Beschlussfähigkeit festzustellen und sodann, ist diese nicht gegeben, sogleich zu verkünden hat, dass mit dem Fortgang der DV eine halbe Stunde zugewartet werden mussSelbst dann, wenn keine „aktiven“ Beschlüsse gefasst werden sollen, muss nämlich die Beschlussfähigkeit der DV vorliegen. Dass die DV trotz Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Bediensteten pünktlich beginnen könnte, weil keine Beschlüsse zu fassen sind, ist eindeutig durch Paragraph 28, Absatz eins, PVGO widerlegt, wonach der/die Vorsitzende sogleich nach Eröffnung der DV deren Beschlussfähigkeit festzustellen und sodann, ist diese nicht gegeben, sogleich zu verkünden hat, dass mit dem Fortgang der DV eine halbe Stunde zugewartet werden muss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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