Norm
PVG §6 Abs1Schlagworte
Störung des Dienstbetriebs durch DVRechtssatz
Der DA hat schon bei der Einberufung der DV gemäß § 24 Abs. 2 PVGO darauf Bedacht zu nehmen, dass der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung der PVGO enthält auch die Ermächtigung, die DV während der Dienstzeit anzusetzen, was sich bereits aus den parlamentarischen Materialien zum PVG ergibt, wonach die Erfahrung gezeigt habe, dass bei Abhaltung der DV außerhalb der Dienstzeit kaum mit einem entsprechenden Besuch zu rechnen sei (Schragel, PVG, § 6, Rz 4). Die Einberufung der DV vom 16. Juni 2014, in der der Antragsteller eine gesetzwidrige Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu erkennen vermeint, durch den DA-Vorsitzenden C für die Zeit ab 9 Uhr erfolgte daher gesetzeskonform.Der DA hat schon bei der Einberufung der DV gemäß Paragraph 24, Absatz 2, PVGO darauf Bedacht zu nehmen, dass der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung der PVGO enthält auch die Ermächtigung, die DV während der Dienstzeit anzusetzen, was sich bereits aus den parlamentarischen Materialien zum PVG ergibt, wonach die Erfahrung gezeigt habe, dass bei Abhaltung der DV außerhalb der Dienstzeit kaum mit einem entsprechenden Besuch zu rechnen sei (Schragel, PVG, Paragraph 6,, Rz 4). Die Einberufung der DV vom 16. Juni 2014, in der der Antragsteller eine gesetzwidrige Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu erkennen vermeint, durch den DA-Vorsitzenden C für die Zeit ab 9 Uhr erfolgte daher gesetzeskonform.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015