Norm
AVG §13 Abs8Schlagworte
Änderung des verfahrenseinleitenden AntragsRechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, doch darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Da sich der Gleichstellungserlass des Bildungsministeriums auf die provisorische Lehrfächerverteilung und die in Frage kommenden Lehrkräfte als Ganzes bezieht und die Zustimmung des DA zur provisorischen Lehrfächerverteilung und zu den Stundenplänen für die einzelnen Schuljahre jeweils durch einen einzigen Beschluss des DA erfolgt, ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA in diesem Zusammenhang nicht teilbar, weshalb der beantragten Einschränkung des Antrags nicht entsprochen werden konnte.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, doch darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Da sich der Gleichstellungserlass des Bildungsministeriums auf die provisorische Lehrfächerverteilung und die in Frage kommenden Lehrkräfte als Ganzes bezieht und die Zustimmung des DA zur provisorischen Lehrfächerverteilung und zu den Stundenplänen für die einzelnen Schuljahre jeweils durch einen einzigen Beschluss des DA erfolgt, ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA in diesem Zusammenhang nicht teilbar, weshalb der beantragten Einschränkung des Antrags nicht entsprochen werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A3.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015