RS Pvak 2014/12/9 A3-PVAB/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2014
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Norm

AVG §13 Abs8
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, doch darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Da sich der Gleichstellungserlass des Bildungsministeriums auf die provisorische Lehrfächerverteilung und die in Frage kommenden Lehrkräfte als Ganzes bezieht und die Zustimmung des DA zur provisorischen Lehrfächerverteilung und zu den Stundenplänen für die einzelnen Schuljahre jeweils durch einen einzigen Beschluss des DA erfolgt, ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA in diesem Zusammenhang nicht teilbar, weshalb der beantragten Einschränkung des Antrags nicht entsprochen werden konnte.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, doch darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Da sich der Gleichstellungserlass des Bildungsministeriums auf die provisorische Lehrfächerverteilung und die in Frage kommenden Lehrkräfte als Ganzes bezieht und die Zustimmung des DA zur provisorischen Lehrfächerverteilung und zu den Stundenplänen für die einzelnen Schuljahre jeweils durch einen einzigen Beschluss des DA erfolgt, ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA in diesem Zusammenhang nicht teilbar, weshalb der beantragten Einschränkung des Antrags nicht entsprochen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A3.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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