Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Einhaltung des "Sicherstellungserlasses" des Bildungsministeriums; Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags.Text
A 3-PVAB/14
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Prof. Mag. A, die Zustimmung des Dienststellenausschusses (DA) zu den provisorischen Lehrfächerverteilungen und Stundenplänen für die Schuljahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 wegen ungleichmäßiger Verteilung der Mehrdienstleistungen (MDL) auf ihre Gesetzwidrigkeit zu prüfen, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Christian WEISSENBURGER als Vertreter des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Prof. Mag. A, die Zustimmung des Dienststellenausschusses (DA) zu den provisorischen Lehrfächerverteilungen und Stundenplänen für die Schuljahre 2011 aus 2012,, 2012 aus 2013, und 2013 aus 2014, wegen ungleichmäßiger Verteilung der Mehrdienstleistungen (MDL) auf ihre Gesetzwidrigkeit zu prüfen, entschieden:
Der Antrag vom 23. Jänner 2014 wird gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, ebenso wie der Antrag vom 11. November 2014, die Prüfung der Geschäftsführung des DA auf einen Vergleich der MDL der Antragstellers mit den MDL zweier anderer Lehrkräfte einzuschränken, abgewiesen. Der Antrag vom 23. Jänner 2014 wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, ebenso wie der Antrag vom 11. November 2014, die Prüfung der Geschäftsführung des DA auf einen Vergleich der MDL der Antragstellers mit den MDL zweier anderer Lehrkräfte einzuschränken, abgewiesen.
Begründung
Sachverhalt:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. November 2014 wurden folgende entscheidungsrelevante Sachverhaltsfeststellungen ermittelt:
Dass es hinsichtlich der Verteilung der Mehrdienstleistungen (MDL) an einer Schule mit Zustimmung des DA nur um jene MDL gehen kann, die nicht an anderen Schulen erbracht werden, wird auch vom Antragsteller prinzipiell bestätigt, allerdings habe die frühere Personalvertretung auch diesen „Überhang“ beachtet und insgesamt auf eine gewisse Ausgewogenheit geachtet.
Es wurde aber außer Streit gestellt, dass jene Stunden, die nur bei Vorliegen von entsprechenden Zusatzqualifikationen unterrichtet werden können, nicht zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller bestätigt weiter die Richtigkeit der Aufstellung der Zusatzqualifikationen - auch seine eigenen vier Zusatzqualifikationen betreffend - in Beilage 4 zur Stellungnahme des DA vom 20. März 2014.
Der Inhalt von Beilage 3 zur Stellungnahme des DA vom 20. März 2014 wurde von den Parteien außer Streit gestellt. Auch die PVAB sah keinen Anlass, an der Richtigkeit der darin getroffenen Feststellungen zu zweifeln, die die Direktorin der Schule als Zeugin gleichfalls bestätigt hat.
Somit steht außer Streit, dass die Mehrdienstleistungen (MDL) in den kaufmännischen Fächern an der Bundeshandelsakademie Althofen in den drei Schuljahren, auf die sich der Antrag bezieht, wie folgt verteilt waren:
Schuljahr 2011/2012: Schuljahr 2012/2013: Schuljahr 2013/2014:
Durchschnitt: 1,92 Durchschnitt: 2,17 Durchschnitt: 1,95
Antragsteller: 1,01 Antragsteller: 2,00 Antragsteller: 2,17
MDL-Höchstwert: MDL-Höchstwert: MDL-Höchstwert:
G: 2,81 B: 5,09 E: 3,77
Im Schuljahr 2011/2012 wurden lt. Aussage der DL von Eltern und Schüler/innen Beschwerden gegen den Antragsteller erhoben, der damals auf eigenen Wunsch in der Klasse 3c im Ausmaß von 3 Std. unterrichtet hatte. Die DL zog den Antragsteller daher aus dieser Klasse ab und teilte ihm als Ersatz 2 Std. Wirtschaftsinformatik (WINF) in einer ersten Klasse zu. Der Antragsteller weigerte sich aber, WINF in einer ersten Klasse zu unterrichten, weil seiner Meinung nach ohne entsprechende Ausbildung auch in den ersten Jahrgängen WINF ohne Beeinträchtigung der Qualität des Unterrichts nicht unterrichtet werden könne, auch wenn dies in der Fachgruppe „Kommerzialisten“ vor ca. zehn Jahren anders vereinbart worden war. Der Antragsteller hätte vielmehr MDL-Stunden aus Rechnungswesen vorgezogen, weil es ihm nicht nur um die gleichmäßige Verteilung der MDL an der Schule, sondern vor allem auch um die Zuteilung ganz bestimmter MDL an ihn persönlich geht. Die 2 Stunden WINF wären MDL für den Antragsteller gewesen.Im Schuljahr 2011 aus 2012, wurden lt. Aussage der DL von Eltern und Schüler/innen Beschwerden gegen den Antragsteller erhoben, der damals auf eigenen Wunsch in der Klasse 3c im Ausmaß von 3 Std. unterrichtet hatte. Die DL zog den Antragsteller daher aus dieser Klasse ab und teilte ihm als Ersatz 2 Std. Wirtschaftsinformatik (WINF) in einer ersten Klasse zu. Der Antragsteller weigerte sich aber, WINF in einer ersten Klasse zu unterrichten, weil seiner Meinung nach ohne entsprechende Ausbildung auch in den ersten Jahrgängen WINF ohne Beeinträchtigung der Qualität des Unterrichts nicht unterrichtet werden könne, auch wenn dies in der Fachgruppe „Kommerzialisten“ vor ca. zehn Jahren anders vereinbart worden war. Der Antragsteller hätte vielmehr MDL-Stunden aus Rechnungswesen vorgezogen, weil es ihm nicht nur um die gleichmäßige Verteilung der MDL an der Schule, sondern vor allem auch um die Zuteilung ganz bestimmter MDL an ihn persönlich geht. Die 2 Stunden WINF wären MDL für den Antragsteller gewesen.
Im Schuljahr 2012/2013 hatte B Rechnungswesen in einer ersten Klasse unterrichtet. Als diese Klasse aufgrund der hohen Anzahl von Schüler/innen geteilt werden konnte, musste während des Schuljahres eine Änderung der Lehrfächerverteilung vorgenommen werden. Lt. Aussage der DL hätte man den Antragsteller aus pädagogischen Gründen nicht in der durch Teilung entstandenen zweiten Gruppe einsetzen können, allein schon deshalb nicht, weil man damit rechnen musste, dass die Klasse im nächsten Jahr wieder zusammengelegt werden würde, weshalb B auch in der zweiten Gruppe eingesetzt wurde. Im Schuljahr 2012 aus 2013, hatte B Rechnungswesen in einer ersten Klasse unterrichtet. Als diese Klasse aufgrund der hohen Anzahl von Schüler/innen geteilt werden konnte, musste während des Schuljahres eine Änderung der Lehrfächerverteilung vorgenommen werden. Lt. Aussage der DL hätte man den Antragsteller aus pädagogischen Gründen nicht in der durch Teilung entstandenen zweiten Gruppe einsetzen können, allein schon deshalb nicht, weil man damit rechnen musste, dass die Klasse im nächsten Jahr wieder zusammengelegt werden würde, weshalb B auch in der zweiten Gruppe eingesetzt wurde.
Die MDL für die Teilung waren während des Schuljahres 2012/2013 von der LSD zusätzlich zur Verfügung gestellt worden. Die MDL für die Teilung waren während des Schuljahres 2012 aus 2013, von der LSD zusätzlich zur Verfügung gestellt worden.
Am 3. Dezember 2012 fand eine Besprechung bei der DL mit dem Antragsteller statt, zu der der Antragsteller zu seiner Unterstützung ausdrücklich den DA beigezogen hatte. In dieser Besprechung ersuchte er um Änderung der MDL-Verteilung während des laufenden Schuljahres zu seinen Gunsten. Bei dieser Besprechung wurden dem Antragsteller als Ausgleich mehr MDL für das Schuljahr 2013/2014 zugesagt, wobei die DL die Bedingung stellte, der Antragsteller müsse WINF in einer ersten Klasse unterrichten und auch die neuen Schulbücher verwenden (weil er immer noch die alten Bücher verwendete und sogar vom Elternverein ankaufen hatte lassen). Der Antragsteller verließ die Besprechung, nachdem ihm die DL gesagt hatte, ein Kommerzialist müsse WINF in einer ersten Klasse unterrichten können. Im Schuljahr 2013/2014 hätte der Antragsteller die Controlling-Stunden als MDL erhalten sollen, übertrug die ihm übertragene Präsentation dieses Ausbildungsschwerpunktes jedoch an Schüler/innen und verließ noch vor deren Präsentation das Unterrichtsgebäude, weshalb sich nur fünf Schüler/innen für diesen Ausbildungsschwerpunkt meldeten. Deshalb sprang C ein, präsentierte den Controlling-Schwerpunkt nochmals, wobei es ihr gelang, 18 Schüler/innen für diesen wichtigen von der Wirtschaft besonders nachgefragten Schwerpunkt zu interessieren, weshalb sie in der Folge auch die ursprünglich für den Antragsteller vorgesehen gewesenen Stunden erhielt. Diese Controlling-Stunden hätten die MDL des Antragstellers im Schuljahr 2013/2014 auf über 4 MDL erhöht, womit er sehr deutlich über dem Durchschnitt gelegen wäre.Am 3. Dezember 2012 fand eine Besprechung bei der DL mit dem Antragsteller statt, zu der der Antragsteller zu seiner Unterstützung ausdrücklich den DA beigezogen hatte. In dieser Besprechung ersuchte er um Änderung der MDL-Verteilung während des laufenden Schuljahres zu seinen Gunsten. Bei dieser Besprechung wurden dem Antragsteller als Ausgleich mehr MDL für das Schuljahr 2013 aus 2014, zugesagt, wobei die DL die Bedingung stellte, der Antragsteller müsse WINF in einer ersten Klasse unterrichten und auch die neuen Schulbücher verwenden (weil er immer noch die alten Bücher verwendete und sogar vom Elternverein ankaufen hatte lassen). Der Antragsteller verließ die Besprechung, nachdem ihm die DL gesagt hatte, ein Kommerzialist müsse WINF in einer ersten Klasse unterrichten können. Im Schuljahr 2013 aus 2014, hätte der Antragsteller die Controlling-Stunden als MDL erhalten sollen, übertrug die ihm übertragene Präsentation dieses Ausbildungsschwerpunktes jedoch an Schüler/innen und verließ noch vor deren Präsentation das Unterrichtsgebäude, weshalb sich nur fünf Schüler/innen für diesen Ausbildungsschwerpunkt meldeten. Deshalb sprang C ein, präsentierte den Controlling-Schwerpunkt nochmals, wobei es ihr gelang, 18 Schüler/innen für diesen wichtigen von der Wirtschaft besonders nachgefragten Schwerpunkt zu interessieren, weshalb sie in der Folge auch die ursprünglich für den Antragsteller vorgesehen gewesenen Stunden erhielt. Diese Controlling-Stunden hätten die MDL des Antragstellers im Schuljahr 2013 aus 2014, auf über 4 MDL erhöht, womit er sehr deutlich über dem Durchschnitt gelegen wäre.
Der DA hat den Antragsteller ständig unterstützt und sich für seine Interessen eingesetzt. So hat beispielsweise das DA-Mitglied D für den Antragsteller den „MDL-Wunschzettel“ für das Schuljahr 2013/2014 ausgefüllt, weil der Antragsteller das Formular nicht selbst ausgefüllt hatte. Auch hat der DA den Antragsteller auf dessen ausdrücklichen Wunsch zur Besprechung bei der DL zum Thema MDL-Ausgleich begleitet und dort unterstützt. Dies wurde vom Antragsteller nicht bestritten, jedoch in diesem Zusammenhang betont, der DA habe zwei Jahre seine Anliegen nicht entsprechend unterstützt, worauf er resigniert habe. Das Schreiben des Antragstellers vom September 2013 an den DA betreffend „MDL-Verteilung Schuljahr 2013/2014“ wurde vom DA nicht schriftlich beantwortet, es fanden jedoch mehrere direkte Kontakte in persönlichen Gesprächen mit DA-Mitgliedern statt, was vom Antragsteller gleichfalls nicht bestritten wurde.Der DA hat den Antragsteller ständig unterstützt und sich für seine Interessen eingesetzt. So hat beispielsweise das DA-Mitglied D für den Antragsteller den „MDL-Wunschzettel“ für das Schuljahr 2013 aus 2014, ausgefüllt, weil der Antragsteller das Formular nicht selbst ausgefüllt hatte. Auch hat der DA den Antragsteller auf dessen ausdrücklichen Wunsch zur Besprechung bei der DL zum Thema MDL-Ausgleich begleitet und dort unterstützt. Dies wurde vom Antragsteller nicht bestritten, jedoch in diesem Zusammenhang betont, der DA habe zwei Jahre seine Anliegen nicht entsprechend unterstützt, worauf er resigniert habe. Das Schreiben des Antragstellers vom September 2013 an den DA betreffend „MDL-Verteilung Schuljahr 2013/2014“ wurde vom DA nicht schriftlich beantwortet, es fanden jedoch mehrere direkte Kontakte in persönlichen Gesprächen mit DA-Mitgliedern statt, was vom Antragsteller gleichfalls nicht bestritten wurde.
Der Antragsteller beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014, seinen Antrag auf einen Vergleich seiner MDL mit den MDL von B und E einzuschränken, weil diese beiden Lehrkräfte in den angeführten Schuljahren deutlich mehr MDL als er selbst erhalten hätten.
Die Verhandlungsschrift, die u.a. die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen enthält, wurde den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungsschrift, die u.a. die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen enthält, wurde den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen die Verhandlungsschrift erhoben.
Der Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) obliegt der PVAB die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Nach Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) obliegt der PVAB die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.
Der Antragsteller ist Lehrer (kaufmännische Fächer) an der Bundeshandelsakademie XY. Die Zustimmung des DA zur Verteilung der MDL an dieser Schule für die Schuljahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 bezog sich (auch) auf die MDL des Antragstellers in diesen Schuljahren. Die Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG ist somit gegeben.Der Antragsteller ist Lehrer (kaufmännische Fächer) an der Bundeshandelsakademie XY. Die Zustimmung des DA zur Verteilung der MDL an dieser Schule für die Schuljahre 2011 aus 2012,, 2012 aus 2013, und 2013 aus 2014, bezog sich (auch) auf die MDL des Antragstellers in diesen Schuljahren. Die Antragslegitimation iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist somit gegeben.
Abschnitt A.1 Pkt. 8 des Erlasses – „Sicherstellungserlass“ - des Bundesministeriums für Bildung und Frauen für das Schuljahr 2014/2015, GZ BMUKK-715/0001-III/8/2014, enthält folgenden (seit Jahren unveränderten) Passus zur Verteilung der MDL: Abschnitt A.1 Pkt. 8 des Erlasses – „Sicherstellungserlass“ - des Bundesministeriums für Bildung und Frauen für das Schuljahr 2014 aus 2015,, GZ BMUKK-715/0001-III/8/2014, enthält folgenden (seit Jahren unveränderten) Passus zur Verteilung der MDL:
„Mehrdienstleistungen sind in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen. Bei der Vergabe von Mehrdienstleistungen ist darauf zu achten, dass diese Mehrdienstleistungen aus personellen und pädagogischen Gründen vertretbar sind. Mehrdienstleistungen sind auf alle in Frage kommenden Lehrer/innen etwa gleichmäßig aufzuteilen.“
Die Abweichungen in der MDL-Verteilung zwischen den sonstigen Lehrkräften in den kaufmännischen Fächern und dem Antragsteller wurden in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 sachlich begründet und sind objektiv nachvollziehbar.
Lt. Beilage 3 zur Stellungnahme des DA vom 20. März 2014 entsprachen die MDL-Werte des Antragstellers in den Schuljahren 2011/2012 (Differenz zum Durchschnitt minus 0,91) und 2012/2013 (Differenz zum Durchschnitt minus 0,17) im Durchschnitt etwa jenen der sonstigen in Frage kommenden Lehrkräfte und lagen im Schuljahr 2013/2014 (Differenz zum Durchschnitt plus 0,22) sogar über dem Durchschnitt. Lt. Beilage 3 zur Stellungnahme des DA vom 20. März 2014 entsprachen die MDL-Werte des Antragstellers in den Schuljahren 2011 aus 2012, (Differenz zum Durchschnitt minus 0,91) und 2012 aus 2013, (Differenz zum Durchschnitt minus 0,17) im Durchschnitt etwa jenen der sonstigen in Frage kommenden Lehrkräfte und lagen im Schuljahr 2013 aus 2014, (Differenz zum Durchschnitt plus 0,22) sogar über dem Durchschnitt.
Im Schuljahr 2011/2012 hätte der Antragsteller über weitere 2 Std. MDL verfügt, hätte er sich nicht geweigert, in einer ersten Klasse Wirtschaftsinformatik (WINF) zu unterrichten. Im Schuljahr 2012/2013 war der Höchststand der MDL (Lehrer B) auf die Teilung einer Klasse und dessen Einsatz auch in der durch die Teilung entstandenen zweiten Gruppe bedingt, wobei die MDL für die Teilung während des Schuljahres von der LSD zusätzlich zur Verfügung gestellt worden waren. Im Schuljahr 2013/2014 hätte der Antragsteller aufgrund des Controlling-Schwerpunktes zusätzlich 4 MDL zugeteilt erhalten, hätte er nicht die Präsentation dieses Schwerpunktes verweigert und an Schüler/innen übertragen, weshalb eine andere Lehrkraft die Präsentation wiederholte, 18 Schüler/innen für diesen Schwerpunkt interessierte und ihr deshalb jene Controlling-MDL zugesprochen wurden, die ursprünglich für den Antragsteller vorgesehen gewesen wären.Im Schuljahr 2011 aus 2012, hätte der Antragsteller über weitere 2 Std. MDL verfügt, hätte er sich nicht geweigert, in einer ersten Klasse Wirtschaftsinformatik (WINF) zu unterrichten. Im Schuljahr 2012 aus 2013, war der Höchststand der MDL (Lehrer B) auf die Teilung einer Klasse und dessen Einsatz auch in der durch die Teilung entstandenen zweiten Gruppe bedingt, wobei die MDL für die Teilung während des Schuljahres von der LSD zusätzlich zur Verfügung gestellt worden waren. Im Schuljahr 2013 aus 2014, hätte der Antragsteller aufgrund des Controlling-Schwerpunktes zusätzlich 4 MDL zugeteilt erhalten, hätte er nicht die Präsentation dieses Schwerpunktes verweigert und an Schüler/innen übertragen, weshalb eine andere Lehrkraft die Präsentation wiederholte, 18 Schüler/innen für diesen Schwerpunkt interessierte und ihr deshalb jene Controlling-MDL zugesprochen wurden, die ursprünglich für den Antragsteller vorgesehen gewesen wären.
Direktorin Mag.a F, die unter Wahrheitspflicht als Zeugin aussagte, hat in diesem Zusammenhang in sich geschlossen und nachvollziehbar dargetan, warum es zu den zuvor genannten Unterschieden in der MDL-Aufteilung für die kaufmännischen Fächer kam und dass diese im Interesse der Schule und des Dienstbetriebs gelegen waren. Auch sieht der „Gleichstellungserlass“ des Unterrichtsministeriums keine rechnerisch gleichförmige Verteilung auf die in Frage kommenden Lehrkräfte vor, sondern ordnet vielmehr eine „etwa gleichmäßige“ Aufteilung an, wobei überdies noch dazu explizit auf die „persönliche und pädagogische Vertretbarkeit“ der zugeteilten MDL abgestellt wird.
Die Zustimmung des DA zur MDL-Aufteilung für die kaufmännischen Fächer in den provisorischen Lehrfächerverteilungen und Stundenplänen für die Schuljahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 erfolgte in gesetzmäßiger Geschäftsführung iSd § 2 PVG, weil die Abweichungen bei den MDL im Interesse der Schule und des Dienstbetriebs gelegen waren, wobei überdies aufgrund der Geringfügigkeit der MDL-Abweichungen zwischen dem Durchschnitt der MDL und den MDL des Antragstellers im Ergebnis von einer „etwa gleichmäßigen“ Aufteilung der MDL auszugehen ist.Die Zustimmung des DA zur MDL-Aufteilung für die kaufmännischen Fächer in den provisorischen Lehrfächerverteilungen und Stundenplänen für die Schuljahre 2011 aus 2012,, 2012 aus 2013, und 2013 aus 2014, erfolgte in gesetzmäßiger Geschäftsführung iSd Paragraph 2, PVG, weil die Abweichungen bei den MDL im Interesse der Schule und des Dienstbetriebs gelegen waren, wobei überdies aufgrund der Geringfügigkeit der MDL-Abweichungen zwischen dem Durchschnitt der MDL und den MDL des Antragstellers im Ergebnis von einer „etwa gleichmäßigen“ Aufteilung der MDL auszugehen ist.
Der DA hat sich für die MDL-Interessen des Antragstellers eingesetzt, so wurde beispielsweise der „Wunschzettel“ für die MDL für das Schuljahr 2013/2014 von DA-Mitglied D für den Antragsteller ausgefüllt und das MDL-Anliegen des Antragstellers vom DA konsequent gegenüber der DL vertreten sowie ein entsprechender Ausgleich für das Schuljahr 2013/2014 bereits zwischen DL und DA vereinbart, doch wurde die getroffene Vereinbarung betreffend den Ausbildungsschwerpunkt „Controlling“ vom Antragsteller nicht eingehalten. Der DA, der gemäß § 2 PVG zur Vertretung der Interessen aller Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl (Lernerfolg der Schüler/innen) und die Erfordernisse des Dienstbetriebs verpflichtet ist, hat sich trotz gegebener Situation jeweils konsequent für die Einzelinteressen des Antragstellers eingesetzt. Die Umsetzung der vom DA mit der DL getroffenen Vereinbarung über zusätzliche MDL für das Schuljahr 2013/2014 scheiterte letztlich am Antragsteller selbst, weshalb dem DA gesetzwidrige Geschäftsführung entgegen den Interessen des Antragstellers keinesfalls vorgeworfen werden kann.Der DA hat sich für die MDL-Interessen des Antragstellers eingesetzt, so wurde beispielsweise der „Wunschzettel“ für die MDL für das Schuljahr 2013 aus 2014, von DA-Mitglied D für den Antragsteller ausgefüllt und das MDL-Anliegen des Antragstellers vom DA konsequent gegenüber der DL vertreten sowie ein entsprechender Ausgleich für das Schuljahr 2013 aus 2014, bereits zwischen DL und DA vereinbart, doch wurde die getroffene Vereinbarung betreffend den Ausbildungsschwerpunkt „Controlling“ vom Antragsteller nicht eingehalten. Der DA, der gemäß Paragraph 2, PVG zur Vertretung der Interessen aller Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl (Lernerfolg der Schüler/innen) und die Erfordernisse des Dienstbetriebs verpflichtet ist, hat sich trotz gegebener Situation jeweils konsequent für die Einzelinteressen des Antragstellers eingesetzt. Die Umsetzung der vom DA mit der DL getroffenen Vereinbarung über zusätzliche MDL für das Schuljahr 2013 aus 2014, scheiterte letztlich am Antragsteller selbst, weshalb dem DA gesetzwidrige Geschäftsführung entgegen den Interessen des Antragstellers keinesfalls vorgeworfen werden kann.
Der Antragsteller beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014, seinen verfahrenseinleitenden Antrag auf einen Vergleich seiner MDL mit den MDL der Lehrkräfte B und E einzuschränken.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, doch darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Da sich der Gleichstellungserlass des Bildungsministeriums auf die provisorische Lehrfächerverteilung und die in Frage kommenden Lehrkräfte als Ganzes bezieht und die Zustimmung des DA zur provisorischen Lehrfächerverteilung und zu den Stundenplänen für die einzelnen Schuljahre jeweils durch einen einzigen Beschluss des DA erfolgt, ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA in diesem Zusammenhang nicht teilbar, weshalb der beantragten Einschränkung des Antrags nicht entsprochen werden konnte.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, doch darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Da sich der Gleichstellungserlass des Bildungsministeriums auf die provisorische Lehrfächerverteilung und die in Frage kommenden Lehrkräfte als Ganzes bezieht und die Zustimmung des DA zur provisorischen Lehrfächerverteilung und zu den Stundenplänen für die einzelnen Schuljahre jeweils durch einen einzigen Beschluss des DA erfolgt, ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA in diesem Zusammenhang nicht teilbar, weshalb der beantragten Einschränkung des Antrags nicht entsprochen werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei der PVAB einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,
2. das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,
3. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Wien, am 9. Dezember 2014
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.3.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015