Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
Mitwirkung der PV bei Auswahl für eine Aus- oder FortbildungRechtssatz
Der Hinweis des Gesetzes auf die Auswahl für „eine“ Aus- oder Fortbildung stellt klar, dass die Mitwirkung der PV nicht nur darin besteht, allgemeine Kriterien für die Auswahl von Teilnehmern an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu erarbeiten, in jedem Einzelfall, in dem dies der DA nach Kenntnisnahme verlangt (§ 10 Abs. 4 PVG), ist vielmehr darüber zu verhandeln (§ 9 Abs. 2 zweiter Satz PVG) bzw. zu beraten, welche Bediensteten konkret für eine bestimmte Veranstaltung zur Teilnahme ausgewählt werden. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung ist vor allem für Veranstaltungen von Bedeutung, deren erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung für eine dienstrechtliche Besserstellung ist, weil davon die beruflichen Interessen der betroffenen Bediensteten wesentlich berührt werden.Der Hinweis des Gesetzes auf die Auswahl für „eine“ Aus- oder Fortbildung stellt klar, dass die Mitwirkung der PV nicht nur darin besteht, allgemeine Kriterien für die Auswahl von Teilnehmern an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu erarbeiten, in jedem Einzelfall, in dem dies der DA nach Kenntnisnahme verlangt (Paragraph 10, Absatz 4, PVG), ist vielmehr darüber zu verhandeln (Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz PVG) bzw. zu beraten, welche Bediensteten konkret für eine bestimmte Veranstaltung zur Teilnahme ausgewählt werden. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung ist vor allem für Veranstaltungen von Bedeutung, deren erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung für eine dienstrechtliche Besserstellung ist, weil davon die beruflichen Interessen der betroffenen Bediensteten wesentlich berührt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.19.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015