Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Verlangen auf Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Vorgangsweise der PVRechtssatz
Dass die Vorgangsweise des DA in vorliegendem Fall diesen Erfordernissen nicht entsprochen hat, ist auf der Hand liegend. Der DA hätte die Frage seiner Mitbefassung bei der Auswahlentscheidung für diese Zulassungsprüfung bei der Behörde geltend zu machen gehabt. Er hätte weiters - auch wenn der Termin bereits verstrichen war - im Interesse der betroffenen Bediensteten erheben müssen, was der tatsächliche Hintergrund für die Entscheidung der Zurückziehung der ursprünglich schon erfolgten Zulassung der ASt gewesen ist, um ihr Kenntnis für allfällige weitere Bewerbungen geben zu können. Darüber hinaus hätte die ASt vom DA in entsprechender Weise über die Vertretung ihrer Interessen informiert werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.19.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015