Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Prüfung von Amts wegen durch die PVABRechtssatz
Die Prüfung einer behaupteten Verletzung des PVG durch ein Organ des Dienstgebers durch die Personalvertretungsaufsicht von Amts wegen ist im PVG nicht vorgesehen. Nur die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen gemäß § 41 Abs. 1 PVG kann von der Personalvertretungsaufsicht von Amts wegen in Prüfung gezogen werden (vgl. dazu auch Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mit weiteren Nachweisen).Die Prüfung einer behaupteten Verletzung des PVG durch ein Organ des Dienstgebers durch die Personalvertretungsaufsicht von Amts wegen ist im PVG nicht vorgesehen. Nur die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG kann von der Personalvertretungsaufsicht von Amts wegen in Prüfung gezogen werden vergleiche dazu auch Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 33, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:B.3.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015