Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Keine Beschwerdelegitimation einzelner PV, einzelner Wahlausschussmitglieder oder einzelner Bediensteter; Prüfung von Amts wegen durch die PVAB; Unzulässigkeit der Behandlung von nicht gesetzmäßig eingebrachten Beschwerden.Text
B 3-PVAB/15
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die Beschwerde des Mitglied des Dienststellenwahlausschusses A wegen behaupteter Verletzung des PVG durch Dienststellenleiter B (DL) mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die Beschwerde ist gemäß § 41 Abs. 4 und 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014, nicht zulässig.Die Beschwerde ist gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014,, nicht zulässig.
Rechtslage
Gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) kann sich ein Organ der Personalvertretung bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Solche Beschwerden sind gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des Zentralausschusses einzubringen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) kann sich ein Organ der Personalvertretung bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Solche Beschwerden sind gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des Zentralausschusses einzubringen.
Sowohl nach dem Wortlaut des PVG als auch nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht (PVAK vom 28. Juni 1993, A 64-PVAK/92, vom 9. Februar 2012, A 3-PVAK/12 und vom 11. April 2012, A 42-PVAK/12) sind Beschwerden gegen ein Organ des Dienstgebers wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres nur durch ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 PVG) und nur im Wege des Zentralausschusses zulässig. Sowohl nach dem Wortlaut des PVG als auch nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht (PVAK vom 28. Juni 1993, A 64-PVAK/92, vom 9. Februar 2012, A 3-PVAK/12 und vom 11. April 2012, A 42-PVAK/12) sind Beschwerden gegen ein Organ des Dienstgebers wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres nur durch ein Organ der Personalvertretung (Paragraph 3, Absatz eins, PVG) und nur im Wege des Zentralausschusses zulässig.
Die Personalvertretungsaufsicht ist daher zur Prüfung von Beschwerden von einzelnen Personalvertreter/innen, einzelnen Mitgliedern von Wahlausschüssen oder einzelnen Bediensteten nicht zuständig.
Die Prüfung einer behaupteten Verletzung des PVG durch ein Organ des Dienstgebers durch die Personalvertretungsaufsicht von Amts wegen ist im PVG nicht vorgesehen. Nur die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen gemäß § 41 Abs. 1 PVG kann von der Personalvertretungsaufsicht von Amts wegen in Prüfung gezogen werden (vgl. dazu auch Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mit weiteren Nachweisen).Die Prüfung einer behaupteten Verletzung des PVG durch ein Organ des Dienstgebers durch die Personalvertretungsaufsicht von Amts wegen ist im PVG nicht vorgesehen. Nur die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG kann von der Personalvertretungsaufsicht von Amts wegen in Prüfung gezogen werden vergleiche dazu auch Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 33, mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde weder von einem Organ der Personalvertretung noch im Wege des Zentralausschusses eingebracht. Der Beschwerdeführer macht vielmehr als einzelnes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses die Verletzung des PVG durch den DL geltend, weil dieser ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ohne Zustimmung des Dienststellenwahlausschusses eingeleitet hat.
Da die PVAB gemäß § 41 Abs. 4 und 5 PVG weder für die Prüfung von Beschwerden einzelner Mitglieder von Wahlausschüssen noch von Amts wegen für die Prüfung der Verletzung des PVG durch ein Organ des Dienstgebers zuständig ist, war die Behandlung der Beschwerde nicht zulässig.Da die PVAB gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und 5 PVG weder für die Prüfung von Beschwerden einzelner Mitglieder von Wahlausschüssen noch von Amts wegen für die Prüfung der Verletzung des PVG durch ein Organ des Dienstgebers zuständig ist, war die Behandlung der Beschwerde nicht zulässig.
Hinweis
Gemäß § 41c Abs. 2 PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Paragraph 41 c, Absatz 2, PVG ist auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.
Wien, am 30. März 2015
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:B.3.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015